Schafft Land Berlin Unschuldsvermutung im Strafrecht ab?
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ So steht es in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Berlin soll es jetzt heißen: „Ist streitig, ob eine Person (…) diskriminiert worden ist, so trifft die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes vorgelegen hat.“ Ist das noch menschenrechtskonform?
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