Schafft Land Berlin Unschuldsvermutung im Strafrecht ab?

von Manndat

Durch die Beweislastumkehr können Unschuldige noch einfacher im Gefängnis landen.

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ So steht es in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Berlin soll es jetzt heißen: „Ist streitig, ob eine Person (…) diskriminiert worden ist, so trifft die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes vorgelegen hat.“ Ist das noch menschenrechtskonform?

Am 1. Januar 2020 wird in Berlin das neue Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) unter Justizsenator Dirk Behrendt (Grünen) in Kraft treten. Es ist zu befürchten, dass mit diesem Gesetz Falschbeschuldigungen Tür und Tor geöffnet werden. Denn es dreht die Beweislast in einem Strafverfahren um. Und es dürfte Vorbild für alle anderen Länder werden.

Wie sieht der Entwurf aus?

Nachfolgend einige der wichtigsten Paragraphen.

Belästigung wird als Diskriminierung explizit aufgenommen:

§ 3 Formen der Diskriminierung

(3) Eine Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit den in § 1 Abs. 2 genannten Gründen in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn insbesondere unerwünschter Körperkontakt, unerwünschte Bemerkungen, Kommentare und Witze sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Positive Diskriminierung zulässig

Eine Ungleichbehandlung ist ausdrücklich zulässig, wenn es dem Gemeinwohl dient. Wir kennen diese „positiven Maßnahmen“ aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Mit dieser Begründung werden bislang alle Klagen wegen Benachteiligungen von Jungen, Vätern und Männern von der Antidiskriminierungsstelle abgeschmettert (selbst die Diskriminierung von behinderten Jungen bei der Rehabilitation), weil sie der Frauenförderung dienen würden und deshalb sozial erwünscht seien.

§ 4 Zulässige Ungleichbehandlung

(1) Eine Ungleichbehandlung wegen der in § 1 Abs. 2 genannten Gründe ist zulässig, wenn damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlinteresse verfolgt wird und das zur Erreichung dieses Ziels eingesetzte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen ist. Ein überragend wichtiges Gemeinwohl ist insbesondere die Beseitigung bestehender Nachteile wegen der in § 1 Abs. 2 genannten Gründe.

§ 7 Diversity-Mainstreaming

(1) Die Beseitigung bestehender Nachteile wegen der in § 1 Abs. 2 genannten Gründe und die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung von Chancengleichheit ist durchgängiges Leitprinzip und bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Berliner Verwaltung zu berücksichtigen (Diversity-Folgenabschätzung).

(2) Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion. Sie ist in den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen als Leistungskriterium festzuschreiben sowie bei der Beurteilung ihrer Leistung einzubeziehen.

(3) Der Erwerb von und die Weiterbildung in Diversity-Kompetenz sind für alle Beschäftigten durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sicher zu stellen. Die Diversity-Kompetenz soll bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Rahmen von Einstellungen und Aufstiegen der Beschäftigten berücksichtigt werden.

Selbstverständlich wird auch eine eigene Landesantidiskriminierungsstelle implementiert.

Beweislastumkehr

Ganz wichtig: Die Beweislast wird umkehrt. Der Beschuldigte muss beweisen, dass er zu Unrecht beschuldigt wurde. Damit wird ein wichtiges Menschenrecht missachtet, nämlich die Unschuldsvermutung. Ein einfaches Einfallstor für Falschbeschuldigungen.

Laut Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 heißt es:

Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Und in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht:

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Im neuen Gesetz muss der Beschuldigte beweisen, dass er unschuldig ist.

§ 10 Beweislast

Ist streitig, ob eine Person wegen der in § 1 Abs. 2 genannten Gründe diskriminiert worden ist, so trifft die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes vorgelegen hat.

Zwar ist eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung in Rechtsbereichen außerhalb des Strafrechts – insbes. im Zivilrecht – durchaus bekannt, so z.B. in § 280 BGB oder §476 BGB. Das Strafrecht ist davon allerdings bislang nicht betroffen. Vgl. hierzu de Formulierung in den Menschenrechtsdokumenten „Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird“ bzw. „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist“. Diese Regelung könnte ein Einfallstor, einen Versuchsballon für zukünftige strafrechtliche Regelungen sein.

Frauenverbände bestimmen mit

§ 11 Qualifizierte Antidiskriminierungsverbände

(1) Die Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung führt eine Liste qualifizierter Antidiskriminierungsverbände. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

(2) In die Liste werden auf Antrag Antidiskriminierungsverbände i.S.d. § 23 Abs. 1 AGG eingetragen, die ihren Sitz in Berlin haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbände, die mit Landesmitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn

  1. der Verband dies beantragt oder
  2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.

Faktisch bedeutet dies, dass ausschließlich frauenpolitische Interessengruppe bestimmen, was Diskriminierung ist und was nicht. Auch das kennen wir vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, bei dem die Antidiskriminierungsstelle grundsätzlich verpflichtet ist, mit gleichstellungspolitischen Organisationen zusammenzuarbeiten, dies aber nur mit frauenpolitischen Organisationen tut und männerpolitischen Organisationen – wie MANNdat – diese Zusammenarbeit verweigert.

Bild: fuzzbones, 8992157; 123rf.com

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Lesermeinungen

  1. By Norbert W.

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  2. By Bernd Jenne

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  3. By Moritz

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    • By Mario

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