Obligatorischer Abstammungstest anstatt zweistufigem Gerichtsverfahren

von Manndat

Pressemitteilung zur geplanten Neuregelung des Vaterschaftstests

Stuttgart, den 02.04.2007: MANNdat e.V. kritisiert das geplante zweistufige Verfahren zur Klärung der Abstammung. Die geplante Regelung widerspricht in weiten Teilen den Interessen von Kindern und Vätern und wird voraussehbar zu vielfältigen Problemen führen, die durch einen obligatorischen Abstammungstest vermeidbar wären.

MANNdat erkennt durchaus die vom Bundesverfassungsgericht erzwungene Verbesserung der Situation von Vätern an, die mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt werden soll. Diese Verbesserungen erfolgen allerdings auf niedrigstem Niveau.

Insbesondere die in dem Entwurf eingebauten Härtefall- und Kindeswohlklauseln mahnen angesichts oftmals väterfeindlich urteilender Familiengerichte zur Vorsicht.

Im Feststellungsverfahren wird das Gut des Kindeswohls gegen das der Wahrheitsfindung ausgespielt. Im Anfechtungsverfahren spricht man mit der Härtefallklausel dem Mann das Recht ab, eigenverantwortlich über eine soziale Vaterschaft zu entscheiden.

Die in der Veröffentlichung zum Gesetzesentwurf vorgebrachten Beispiele zeigen jedoch eines in aller Deutlichkeit: Das geplante zweistufige Verfahren wird auf jeden Fall zu Härtefällen führen. Es ist unverständlich, weshalb das Bundesjustizministerium – wenn es tatsächlich den Kindern eine psychische Belastung ersparen will – nicht auf eine Regelung zurückgreift, die derartige und weitere, bereits absehbare Probleme von vornherein ausschließt: Einen obligatorischen Abstammungstest nach der Geburt als Voraussetzung für die Eintragung in die Geburtsurkunde.

Die von MANNdat zusammengestellten 16 Gründe, die eine solche Lösung gegenüber einer gerichtlichen Klärung auszeichnet, finden Sie hier.

Bildquelle: (c) S.  Thomas/www.pixelio.de

Hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit einer Spende.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte beachten Sie, dass Kommentare mindestens 5 und höchstens 1500 Zeichen haben dürfen.

Zitate können mit <blockquote> ... </blockquote> gekennzeichnet werden.

Achtung: Wenn Sie einen Kommentar von einem Smartphone verschicken, wird der Text manchmal von der Autofill-Funktion des Smartphones durch die Adresse ersetzt. Wenn Sie den Kommentar absenden, können wir den originalen Text nicht wiederherstellen.

Niemand mag Pop-ups!

Aber immerhin stehe ich nicht mitten auf der Seite. Wenn Sie sich für unseren Newsletter anmelden wollen, tragen Sie sich hier ein. Es lohnt sich!

Ihre Daten sind sicher! Die Email verwenden wir nur für den Newsletter. Sie können sich jederzeit abmelden.