Geschlechtsumwandlung durch einen genitalverändernden chirurgischen Eingriff an einem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wurde im Vorfeld zur Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes lange Zeit diskutiert. Doch geschlechtsangleichende körperliche/medizinische Maßnahmen wurden nun doch nicht durch das Selbstbestimmungsgesetz geregelt, das nun offiziell zum „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG) schrumpfte. Bezüglich geschlechtsangleichenden körperlichen/medizinischen Maßnahmen gelten wie bisher allein fachmedizinische Prüfkriterien.