Stellungnahme zur Reform des Abstammungsrechts

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) arbeitet derzeit daran, das Abstammungsrecht zu reformieren. Dazu hat es nun einen Diskussionsteilentwurf vorgelegt und die Interessengemeinschaft Jungen Männer Väter (IG-JMV) zu einer Stellungnahme eingeladen. Folgende Stellungnahme wurde am 2.5.2019 von Thomas Penttilä und Gerd Riedmeier der rechtspolitischen Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker MdB (CDU), in Berlin vorgelegt.

Stellungnahme zum Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) v. 12.03.2019

„Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts“

Hier: Änderung von Buch 4 Abschnitt 2 Titel 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie Folgeänderungen in § 1686a BGB und im Lebenspartnerschaftsgesetz – LpartG

Vorbemerkung

A. Einschätzung und Bewertung des Regierungsentwurfs
B.
Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages
C.
Lösung für zeitgemäßes Abstammungsrecht / Vaterschaft
D.
Mutterschaft
E.
Vertrauen durch Abstammungstests
F.
Weitergehende Verweise und Forderungen
G.
Patchwork-Familien und Begriffsklärungen
H.
Samenspende, Eizellenspende und pränatale Adoption
I.
Stiefkind-Adoptionen
J.
Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung
K.
Abgrenzung zur „Mehrelternschaft“
L.
Internationale Aspekte
M.
Verfassungsmäßigkeit des Teilentwurfs

Fazit

Die in der Interessengemeinschaft Jungen, Männer und Väter (IG-JMV) zusammengeschlossenen Verbände bedanken sich beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für die Einladung zur Abgabe ihrer Stellungnahme zum vom Ministerium vorgelegten Diskussionsteilentwurf zur Reform des Abstammungsrechts.

Vorbemerkung

Die IG-JMV begrüßt grundsätzlich den Versuch des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), das in der Bundesrepublik geltende Abstammungsrecht reformieren und es an aktuelle gesellschaftliche Erwartungen und Entwicklungen anpassen zu wollen.

Der aktuelle Diskurs trägt jedoch nach Einschätzung der IG-JMV in sich die Gefahr, die geltende Gesetzeslage unnötig zu verkomplizieren. Dabei sind Klarheit, Einfachheit und Verlässlichkeit die Kriterien, die es zu erfüllen gilt.

Aus diesem Grunde plädiert die IG-JMV für folgende Lösungen:

Die Abstammung eines Kindes soll zukünftig generell über die genetische Elternschaft gesetzlich geregelt werden, und zwar sowohl für Vaterschaft als auch für Mutterschaft.

Dieser Ansatz stellt die Kindesinteressen in den Mittelpunkt.

Zudem bietet dieser Ansatz die Basis für Lösungen zur Regelung von Phänomenen wie Leihmutterschaft, Eizellenspende und Samenspende, die zukünftig diskutiert werden müssen.

Abweichungen von der genetischen Elternschaft sollen über das Adoptionsrecht geregelt werden; in bestimmten Fällen auch über die Möglichkeit pränataler Adoption.

Hierzu sind die Möglichkeiten von bindenden präkonzeptionellen Vereinbarungen in Bezug auf Adoption zu prüfen.

A. Einschätzung und Bewertung des Regierungsentwurfs

Die IG-JMV begrüßt den im Diskussionsteilentwurf niedergeschriebenen Ansatz, das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung zukünftig weiter stärken zu wollen. Dabei erachtet die IG-JMV das im Entwurf vorgesehene Auskunftsalter für das Kind (16 Jahre) als viel zu spät angesetzt.

Die IG-JMV begrüßt im Diskussionsteilentwurf das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip und die formulierte Zielsetzung, bei der Primärzuordnung die Kriterien Verlässlichkeit und Stabilität in den Vordergrund zu stellen.

Die IG-JMV begrüßt dabei den Versuch, thematisch trennen zu wollen zwischen genetischer Elternschaft und sozialer Verbundenheit zwischen Erwachsenen und Kindern (wie auf Seite 2 ausgeführt).

Die IG-JMV begrüßt weiter die Auseinandersetzung im Diskussionsteilentwurf des BMJV mit aktuellen Entwicklungen im Bereich der Reproduktionsmedizin.

Die IG-JMV nimmt jedoch einige der im Entwurf zum Diskurs gestellten Vorschläge mit Verwunderung zur Kenntnis und erlaubt sich nachfolgend formulierte Kritik.

Die IG-JMV kritisiert und bedauert die im Diskussionsteilentwurf erkennbare Dominanz von Erwachseneninteressen und das weitgehende Ignorieren der Kinderperspektive in den Vorschlägen.

Die IG-JMV vermisst im Diskussionsteilentwurf die Würdigung heutiger medizinisch-diagnostischer Möglichkeiten zur Feststellung von genetischer Vaterschaft. Es ist verwunderlich und nicht nachvollziehbar, weshalb im Entwurf der technische Fortschritt in Bezug auf die Reproduktionsmedizin Eingang findet, in Bezug auf die diagnostischen Möglichkeiten zur Feststellung von genetischer Vaterschaft hingegen nicht.

Unverständlich ist für die IG-JMV die im Entwurf erkennbare unzulässige Vermischung von unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen: Abstammung, Sorgerecht, Ehe für Alle, Patchwork-Gemeinschaften, Samenspende, Eizellenspende, Leihmutterschaft, Adoptionsrecht usf. Die Versuche einer Vermengung der unterschiedlichen Ziele unter dem Dach eines „Abstammungsrechts“ bewertet die IG-JMV als problematisch.

Die IG-JMV kritisiert die im Entwurf vorgeschlagenen Ungleichbehandlungen für Mütter und Väter, Frauen und Männer.

Nach Einschätzung der IG-JMV spiegelt der Diskussionsentwurf nicht die Rechtsvorstellungen der breiten Mehrheit der Gesellschaft wider, sondern rückt deutlich und in unzulässiger Weise Minderheiteninteressen in den Mittelpunkt des Diskurses: von lesbischen Paaren und der Reproduktionsmedizin. Die IG-JMV bedauert dies und fordert Korrekturen.

Die IG-JMV weist im Folgenden auf diverse Widersprüchlichkeiten im Entwurf hin:

Abstammungsrecht vs. „Eltern-Kind-Zuordnung“

Im vorliegenden Diskussionsteilentwurf des BMJV sollen Rechtsbeziehungen von Erwachsenen zu Kindern und von Kindern zu Erwachsenen „zugeordnet“ werden.

Eltern-Kind-Zuordnungen haben jedoch mit einer Regelung von Abstammung inhaltlich nichts zu tun. Der Begriff ist eher geeignet im Zusammenhang mit Adoptionsregelungen.

Derartige Zuordnungen sind vielfach zuvörderst sozial abgeleitet, ignorieren die genetische Abstammung des Kindes zu seinen Eltern und befördern Ansätze von Beliebigkeit und Willkürlichkeit.

Bei der Verwendung des Begriffes Eltern-Kind-Zuordnung stehen Erwachseneninteressen im Vordergrund: „das Recht am Kind“ bzw. „das Recht auf ein Kind“ – eine unzulässige „Objektivierung“ des Kindes.

Der Begriff „Eltern-Kind-Zuordnung“ ist abzulehnen, da mit seiner  Verwendung nicht das Interesse des Kindes im Vordergrund steht.

Fehlende Logik – keine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare

Hintergrund des Diskussionsentwurfs sind Überlegungen, mögliche Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Paaren im Vergleich zu verschiedengeschlechtlichen Paaren in Bezug auf Elternschaft vermeiden und für sie scheinbare Gleichbehandlung schaffen zu wollen.

Die Historie ist: Die Rechtsnormen des § 1592 BGB und damit die Definition von Vaterschaft fußen auf Rechtsverständnisse aus dem 19. Jahrhundert (1896). Sie verstanden Vaterschaft über die biologische Abstammung. Durch das Fehlen der nötigen medizinisch-diagnostischen Möglichkeiten zum Nachweis der biologischen Abstammung sah sich jedoch die Gesetzgebung in den Jahren nach 1900 gezwungen, den Vermutungsgedanken der biologischen Abstammung als rechtliche Fiktion in die Definition von Vaterschaft einfließen zu lassen. (Damals nachvollziehbar, aus heutiger Sicht ein Anachronismus.)

Der vorliegende Diskussionsteilentwurf der Bundesregierung schlägt vor, den Vermutungsgedanken auf Vaterschaft in analoger Weise vom Ehemann der Mutter auf die (Ehe-) Partnerin der Mutter eines Kindes rechtlich zu übertragen.

Die angedachte Übertragung ist mangels Logik nicht zulässig.

Übertragen würden dabei zwar die Auswirkungen der Zuordnung von Elternschaft. Der Inhalt, die genetische Abstammung, kann jedoch nicht übertragen werden: Mutterschaft kann bei der Lebenspartnerin der Mutter eines Kindes nicht vermutet werden, da genetische Abstammung für diese Frau in Bezug zu diesem Kind nicht möglich ist.

Aus diesem Grund verbietet sich die Übertragung des Vermutungsgedankens gemäß Entwurf mangels inhaltlicher Logik.

Die Vorschläge des Regierungsentwurfes sind daher abzulehnen.

Fehlen der Aspekte der genetischen Abstammung

Im Diskussionsentwurf fehlen grundsätzliche Aspekte:

Ein Kind hat das Recht, zu wissen, woher es kommt: welche genetischen Eigenschaften bekam es vererbt, welche genetischen Krankheiten kann es erben, welche epigenetischen Ressourcen (Belastungen und Bestärkungen) könnte es erfahren haben, aus welchem sozio-kulturellen Umfeld stammt es, welche güterrechtlichen Anrechte (Erbrecht) und welche staatsbürgerrechtlichen Optionen hat es und welcher Art könnte sein Zeugnisverweigerungsrecht im Rechtsfalle sein?

Diese Fragen sind zentral für die Definition von Abstammung und für eine zeitgemäße Regelung eines Abstammungsrechts.

Bedauerlicherweise werden diese Zusammenhänge im Regierungsentwurf nicht erwähnt. Anstelle dessen stehen Erwachsenenpositionen im Fokus.

Ungleichbehandlung für Mütter und Väter – bloßer „Vermutungsgedanke“ für Väter

Im vorliegenden Diskussionsteilentwurf soll Mutterschaft weiterhin über die biologische Abstammung definiert bleiben: die Mutter als „die gebärende Frau“.

Vaterschaft soll jedoch nach dem Diskussionsteilentwurf weiterhin über den Vermutungsgedanken definiert bleiben, gemäß § 1592 (1) BGB:

„Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“

Der Vermutungsgedanke stellt eine rechtliche Fiktion dar. Dieser Ansatz reicht zurück bis in die Formulierungsentwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuches vor dem Jahre 1900. Er ist ein Anachronismus, den es zu korrigieren gilt.

Die IG-JMV fordert die zukünftige Definition von Vaterschaft über die genetische Abstammung analog zur Mutterschaft.

Die Definition von Vaterschaft über die genetische Abstammung sorgt für Klarheit und Wahrheit. Sie steht für Gleichbehandlung für Mütter und Väter, Frauen und Männer. Sie ist Voraussetzung zur Verhinderung von untergeschobener Vaterschaft und sichert dem Kind den Zugang zu den Informationen über seine genetische Herkunft.

Einseitig gestaltete Vorbereitung und Öffnung des Diskurses

Der aktuelle Diskussionsteilentwurf fußt u.a. auf den Ergebnissen des Arbeitskreises (AK) Abstammungsrecht des BMJV aus dem Jahre 2017.

Bereits die Zusammenstellung dieses Arbeitskreises gab AnIass zu Kritik. Für den Arbeitskreis wurden Experten eher selektiv ausgewählt. Es fehlten Genetiker, Evolutionsbiologen und Repräsentanten aus der Mitte der Gesellschaft.

Vor diesem Hintergrund ist die aktuell aus dem BMJV erfahrbare Öffnung des Diskurses unter Einbeziehung relevanter gesellschaftlicher Gruppierungen zu begrüßen.

Irreführende Hierarchisierung im Regierungsentwurf

Der vorliegende Entwurf würdigt nicht die logische Reihenfolge bei der anzugehenden Rechtsfindung.

    1. An die erste Stelle ist der Blick aus Kindersicht zu setzen.

Ein Kind entsteht aus weiblichen und männlichen Erbinformationen. Durch Verschmelzen der Erbinformationen entstehen die befruchtete Eizelle, das Embryo und in der Folge das Kind. Daraus leiten sich folgende Fragen ab:

    • Welche Verbindungen und welche daraus resultierende Rechtsfolgen gibt es aus Sicht des Kindes zu seiner genetischen Mutter?
    • Welche Verbindungen und daraus resultierende Rechtsfolgen gibt es aus Sicht des Kindes zu seinem genetischen Vater?

Die Antworten hierzu haben Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Abstammungsrechts.

Hinter diesen Zusammenhängen haben die Fragen nach der Sozialgemeinschaft, in der das Kind lebt, zurückzustehen. Die sozialen Beziehungen des Kindes zum jeweiligen Lebenspartner (m/w/d) der genetischen Mutter bzw. des genetischen Vaters haben mit Abstammung und Abstammungsrecht nichts zu tun.

    1. An zweite Stelle ist der Gleichbehandlungsgrundsatz für Frauen und Männer zu setzen:

Grundsätzlich ist für rechtliche Gleichbehandlung für Frauen und Männer, für Mütter und Väter zu sorgen.

Aktuell ist Mutterschaft über die biologische Abstammung definiert, Vaterschaft nicht. Vaterschaft ist über den Vermutungsgedanken definiert. Das ist ein Anachronismus.

Die diskriminierende rechtliche Ungleichbehandlung von Vätern (§ 1592 BGB) im Vergleich zu Müttern (§ 1591 BGB) ist zu korrigieren.

    1. An dritte Stelle treten die Interessen von Minderheiten:

Die Interessen von homosexuellen Paaren und der Reproduktionsmedizin, die berechtigte Minderheiteninteressen darstellen, sind zu würdigen.

Es ist wünschenswert, passende rechtliche Regelungen für lesbische und schwule Paare mit Kindern finden zu wollen. Ziel soll immer die Schaffung von Rechtssicherheit sowohl für die beteiligten Erwachsenen als auch für die Kinder sein.

Die Rechtsgestaltung für homosexuelle Paare hat mit Abstammung und Abstammungsrecht jedoch nichts zu tun. Begriffe wie „Mitmutter“ oder „Mitvater“ (im Entwurf nicht enthalten) sind irreführend, unangemessen und zu vermeiden.

Die IG-JMV kritisiert die Priorisierung von Minderheiteninteressen und fordert eine Korrektur unter Beachtung vorstehend aufgeführter Reihenfolge im Findungs- bzw. Gesetzgebungsprozess.

Anmerkung zu 3.:

Im Regierungsentwurf werden die Interessen von lesbischen und schwulen Paaren ungleich behandelt.

Lesbische Paare und ihre Bedürfnisse werden dominant, die Interessen von schwulen und diversen Paaren nicht behandelt. Das bedeutet Ungleichbehandlung bzw. Privilegierung einer Gruppe.

„Mitmutter“ und „2. Elternteil“ – willkürliche Begriffe

Die Begriffe „Mitmutter“ und „2. Elternteil“ und ihre Verwendung beziehen sich nicht  auf die Abstammung  eines Kindes, sondern auf die Beziehung einer Person  zu einer Mutter bzw. einem Vater.

Klar formuliert:

Eine Frau, die eine sexuelle Beziehung zu einer Frau hat, die Mutter eines Kindes ist, soll ebenso als Mutter (Mitmutter) bezeichnet werden. Das entbehrt jeder Logik. Unbenommen ist die Möglichkeit, dass die Partnerin der Mutter zu einer wichtigen Beziehungsperson für das Kind werden kann.

Ein Mann, der eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann hat, der Vater eines Kindes ist, soll als „2. Elternteil“ bezeichnet werden. Das entbehrt jeder Logik. Eltern sind die genetische Mutter und der genetische Vater des Kindes. Unbenommen ist die Möglichkeit, dass der Partner des Vaters zu einer wichtigen Beziehungsperson für das Kind werden kann.

Die Bezeichnungen „Mitmutter“ und „2. Elternteil“ sind abzulehnen.

Genetisch-biologische Verwandtschaft vs. Vermutungsgedanke:

Einerseits formuliert der Diskussionsteilentwurf des BMJV auf Seite 2:

„Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die abstammungsrechtliche Zuordnung soll weiterhin die genetisch-biologische Verwandtschaft sein, da sie ein wichtiges Band zwischen Eltern und Kindern darstellt, auch heute noch für die überwiegende Mehrzahl der Familien zutrifft und deshalb als richtiges und stimmiges Kriterium für die Zuordnung von Eltern und Kindern empfunden wird.“

Andererseits ignoriert der Diskussionsteilentwurf diese Aspekte und widmet sich auf 62 DIN A 4 Seiten überwiegend den Interessen von Minderheiten: vorwiegend von lesbischen Paaren und denen der Reproduktionsmedizin.

Der Widerspruch ist aufzulösen.

Fehlende Erkenntnisse der Genetik

Die Verfasser (m/w/d) des Entwurfs ignorieren die Erkenntnisse von Genetikern, Genealogen, Evolutionsbiologen und Entwicklungspsychologen.

So erklärt sich der im Entwurf erkennbare Gedanke, Mutterschaft und Vaterschaft beliebig und willkürlich werden zu lassen – ohne Bezug auf das jeweilige genetische Kind-Eltern-Verhältnis.

Das soziale Phänomen patchwork-Familie

Die Verfasser (m/w/d) des Diskussionsteilentwurfs unterliegen einer Verwechslung bezüglich der Lebenswirklichkeiten in modernen patchwork-Familien und Elternschaft.

In der heutigen Gesellschaft sind patchwork-Lebensentwürfe allgemein geachtet  und akzeptiert. In patchwork-Familien lebt ein Elternteil außerhalb der patchwork-Gemeinschaft. Gleichwohl bezieht das in der patchwork-Familie lebende Kind seine Kindschaft eindeutig auf diesen außerhalb lebenden Elternteil: seine leibliche Mutter oder seinen leiblichen Vater.

Der Lebenspartner (m/w/d) des Elternteils in der patchwork-Familie wird  dabei vom Kind meist als vertraute, oft auch sehr enge Bezugsperson wahrgenommen. Mutter oder Vater ist diese Person jedoch nicht.

Dabei ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob dieser Lebenspartner  (m/w/d) sich sexuell verschieden oder gleichgeschlechtlich orientiert.

Der vorliegende Regierungsentwurf ignoriert diese empirischen Erkenntnisse und ist zu korrigieren. Auf die Verwendung der Begriffe „Mitmutter“ oder „Mitvater“ (im Entwurf nicht enthalten) ist mangels Relevanz zu verzichten.

B. Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages

In der Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages wurde am 18.03.2019 zum Thema „Abstammungsrechtliche Regelungen“ diskutiert.

Die IG-JMV schließt sich folgenden Punkten an:

Prof. Dr. jur. Christopher Schmidt (Hochschule Esslingen) formulierte:

  • Durch die aktuelle Gesetzeslage liege „ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor“.
  • „Die Vermutung einer Abstammung des Kindes von zwei Frauen scheidet aus“.
  • Der Gesetzesentwurf der Grünen „vermenge in unzulässiger Weise Abstammungsrecht und Adoptionsrecht“.

Prof. Schmidt plädierte für eine

  • „grundsätzliche Orientierung an biologischer Elternschaft“ und
  • sprach sich gegen ein „Recht auf das Objekt Kind“ aus.

Die Einführung der „Ehe für Alle“ sei begrenzt auf die „Paarebene“; allein das Abstammungsrecht ziele auf die „Eltern-Kind-Beziehung“.

Lösungen für gleichgeschlechtliche Paare sah Prof. Schmidt in einem „präkonzeptionellen Adoptionsantrag“ im Zusammenhang mit einem „veränderten Adoptionsrecht.“ Das könne Thema einer eigenen Anhörung sein.

Siehe auch Schriftliche Stellungnahme im Rechtsausschuss.

C. Lösung für ein zeitgemäßes Abstammungsrecht: Definition von Vaterschaft über genetische Abstammung

Die IG-JMV verweist auf ihre Stellungnahme Abstammungsrecht vom 16.11.2018, das dem BMJV sowie dem Rechtsausschuss des Bundestages vorliegt.

Die IG-JMV fordert für die Schaffung eines neuen und zeitgemäßen Abstammungsrechts die Beachtung folgender Grundsätze:

  • Formulierung aus Kindersicht
  • Genetische Abstammung
  • Gleichbehandlung für Mütter und Väter
  • Klarheit und Wahrheit
  • Anwendung heutiger medizinisch-diagnostischer Möglichkeiten

Mutterschaft wird über die biologische Abstammung definiert. Aus Gründen der Gleichbehandlung von Mann und Frau muss zukünftig Vaterschaft analog zur Definition von Mutterschaft ebenfalls über die genetische Abstammung definiert werden.

Dies muss als allgemein gültige Norm Eingang in das niedergeschriebene Recht finden. § 1592 BGB ist wie folgt zu ändern:

§ 1592 Vaterschaft

„Vater eines Kindes ist der Mann, von dem das Kind genetisch abstammt. Der Staat sorgt zeitnah zur Geburt des Kindes für den Nachweis.“

Als Folge vereinfachen sich alle Rechtsvorschriften nach BGB §§ 1600 ff.

Begründung

Eine zeitgemäße Neudefinition von Vaterschaft über die genetische Abstammung setzt die Bedürfnisse des Kindes und des genetischen Vaters auf jeweilige Kenntnis der Abstammung um.

Diese Neudefinition ist überfällig, repräsentiert die Vorstellungen der großen Mehrheit der Gesellschaft und stellt die Interessen des Kindes in den Mittelpunkt.

Das Kind hat das Recht, zu wissen, woher es kommt, welche genetischen Eigenschaften es vererbt bekam, welche genetischen Krankheiten es erben kann, welche epigenetischen Ressourcen (Belastungen und Bestärkungen) es erfahren haben könnte, aus welchem sozio-kulturellen Umfeld es stammt, welche güterrechtlichen Anrechte (Erbrecht) und welche staatsbürgerrechtlichen Optionen es hat und welcher Art sein Zeugnisverweigerungsrecht im Rechtsfalle sein kann?

Der leibliche Vater hat das Recht zu wissen, welches Kind seiner Abstammung ist und für welches Kind er die verfassungsrechtlich vorgesehenen Rechte und Pflichten eingeht.

Das bestehende Vaterschaftsrecht ignoriert vorstehend aufgeführte Zusammenhänge. Es bezieht sich vorwiegend auf den Ehestand („… der mit der Mutter verheiratet ist“) und beschränkt sich auf eine rechtliche Fiktion – den Vermutungsgedanken.

Im 21. Jahrhundert sind die Kenntnisse in medizinischer Gendiagnostik so weit fortgeschritten, dass der Nachweis von genetischer Abstammung leicht zu erbringen ist. Die Genauigkeit und Verlässlichkeit derartiger Untersuchungen eignen sich als Grundlage für die Ausgestaltung eines modernen Abstammungsrechts über die genetische Vaterschaft.

Die entstehenden Kosten hierfür sind im Vergleich zum Gewinn von Rechtssicherheit für das Kind, den Vater und die Gesellschaft marginal und als vernachlässigbar anzusehen.

Die Neudefinition von Vaterschaft über die genetische Abstammung – weitgehend analog zur (biologischen) Mutterschaft – entspricht dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes:

GG Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes… benachteiligt oder bevorzugt werden.

Sämtliche betroffene Rechtsvorschriften des BGB, des Familienrechts und anderer betroffener Rechtsbereiche sind an diese Neufassung auszurichten und anzugleichen.

Abweichungen von der genetischen Elternschaft sollen über das Adoptionsrecht geregelt werden; in bestimmten Fällen auch über die Möglichkeit pränataler Adoption.

D. Mutterschaft über genetische Abstammung

Nach geltendem Recht ist Mutterschaft über die biologische Abstammung  definiert:

BGB § 1591 Mutterschaft

„Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist in Deutschland die gebärende Mutter identisch mit der genetischen Mutter, wenngleich auch nicht in allen Fällen:

Für die Fälle von Eizellenspende bzw. Leihmutterschaft gilt dies nicht. Im Falle von Leihmutterschaft (in Deutschland illegal) wäre die Leihmutter die rechtliche Mutter.

Es sind Überlegungen anzustellen, Mutterschaft generell über die genetische Mutterschaft zu definieren.

Vorschlag zur Definition von Mutterschaft analog zur zeitgemäßen Definition von Vaterschaft:

§ 1591 Mutterschaft

„Mutter eines Kindes ist die Frau, von der das Kind genetisch abstammt. Der Staat sorgt zeitnah zur Geburt für den Nachweis.“

Satz 2 ist nötig in Bezug auf die rechtliche Abgrenzung von genetischer Mutterschaft zu (in Deutschland verbotener) Leihmutterschaft sowie von Mutterschaft im Falle einer Eizellenspende.

E. Vertrauen durch Abstammungstest bei der Geburt

Aufgrund heutiger medizinisch-diagnostischer Möglichkeiten ist ein Abstammungstest zeitnah zur Geburt eines Kindes relativ leicht durchzuführen.

Verpflichtende, standardisierte Abstammungstests schaffen Vertrauen; sie  stärken sowohl auf der Eltern- als auch auf der Paar-Ebene die Vertrauensbasis in der Familie.

Verpflichtende Abstammungstests bei jeder Geburt  sorgen für Rechtsfrieden und  für Rechtsklarheit für das Kind, für die Mutter, für den Vater und für die Gesellschaft.

Verpflichtende Abstammungstests versetzen das Kind in die Lage, Kenntnis zu haben über seine genetischen Eltern und seine Herkunft. Insbesondere Informationen über genetische und epigenetische Vorbelastungen werden im Krankheitsfall für das Kind und den medizinischen Umgang (Diagnose und Therapie) wichtig. Das Kind hat ein Recht auf diese Informationen.

Die Lebenswirklichkeiten einer patchwork-Familie werden dadurch nicht beeinträchtigt.

Die Möglichkeiten von freiwilliger Überprüfung der genetischen Abstammung reichen nicht aus. So würde in diesem Falle der Lebenspartner oder Ehemann der Mutter in unzulässiger Weise psychisch unter Druck gesetzt, auf den Abstammungsnachweis zu verzichten. Diese seelische Belastung ist für den Partner der Mutter nicht zumutbar.

Die Kosten für obligatorische Abstammungstests können von den Krankenkassen übernommen werden. Sie sind in der Höhe im Vergleich zur Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu vernachlässigen.

F. Weitergehende Verweise und Forderungen

Die zeitgemäße Definition von Vaterschaft über die genetische Abstammung und damit verbunden der Nachweis zeitnah zur Geburt eines Kindes hat positive Auswirkungen auf verschiedene Rechtsgebiete.

Ausstehende Regelungen zu äußerst strittigen Rechtsfragen würden überflüssig werden.

Das sind in der Regel Rechtsnormen, die Männer bzw. Väter im Vergleich zu Frauen bzw. Mütter ungleich behandeln, benachteiligen oder diskriminieren:

  1. Scheinväter und Scheinväterregress: Scheinvater ist der Ehemann einer Frau, die ihm  durch  Falschaussage  durch ihr Handeln den Eindruck erweckte, er sei der biologische Vater des Kindes. Er hat aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht auf Ersatz des geleisteten Kindesunterhalts. Ein regelndes Gesetz steht aus. Diskutiert wird die Implementierung des Verursacherprinzips / der Haftung der Frau zur Leistung des Regresses.
  2. Gleichbehandlungsgrundsatz: Auskunftspflicht bei „intimem Mehrverkehr“: In Deutschland besteht für einen Mann kein Schutz seiner persönlichen Daten bezüglich seines „intimen Mehrverkehrs“. Im Gegenteil: Er ist verpflichtet, bei der Feststellung einer eventuellen Vaterschaft mitzuwirken. Aus Gründen der Gleichbehandlung steht zukünftig auch der Frau eine Auskunftsverweigerung bezüglich ihres „intimen Mehrverkehrs“ nicht (mehr) zu. Die Frau wird zukünftig analog zum Mann verpflichtet, bezüglich der Feststellung einer Vaterschaft für ein Kind mitzuwirken und diesbezüglich Auskünfte zu erteilen.
  3. Neufassung Gendiagnostikgesetz: Dem Mann, der vermutet, nicht der Vater eines Kindes zu sein, ist jederzeit das Recht auf diskrete Überprüfung seiner biologischen Vaterschaft zuzugestehen. Das bestehende Gendiagnostikgesetz (GenDIAG) ist dahingehend zu verändern. Die im GenDIAG enthaltenen strafrechtlichen Konsequenzen haben zu entfallen.

 G. Patchwork-Familien und Begriffsklärungen

Patchwork-Familien:

Leben in einem Haushalt Erwachsene und Kinder zusammen, so übernehmen sie füreinander Verantwortung, insbesondere Erwachsene für die im Haushalt lebenden Kinder.

Sind die Erwachsenen genetischer Vater bzw. genetische Mutter des Kindes, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind in der Regel über das Sorgerecht. Die Eltern sind Träger der elterlichen Rechte und Pflichten.

Ist einer der Erwachsenen nicht  genetischer Vater bzw. nicht  genetische Mutter des Kindes, so liegt in der Regel die zweite Hälfte der elterlichen Sorge beim getrennt lebenden Elternteil (außerhalb des Haushalts). Der zweite Erwachsene im Patchwork-Haushalt ist somit nicht Träger der elterlichen Sorge (Rechte und Pflichten) für das Kind.

In diesen Fällen kann in der Patchwork-Familie der leibliche Elternteil dem Lebenspartner (m/w/d) zur Regelung der Alltagsverantwortung Vertretungsbefugnis einräumen und dieser die Verpflichtungen dazu übernehmen. Diese Pflichten generieren sich nicht aufgrund von Elternschaft, sondern aufgrund der gegebenen Vertretungsvollmacht durch den Elternteil im Haushalt.

Die Vertretungsvollmacht kann für den Einzelfall oder generell gegeben werden. Sie bedarf keiner besonderen Form.

Es kann geprüft werden, ob im Rahmen einer zu schaffenden gesetzlichen „Verantwortungsgemeinschaft“ Regelungen gefunden werden können, die hilfreich sind.

Vaterschaft

Wenn der Ehemann einer Frau, die Kinder hat, der genetische Vater der Kinder ist, dann ist er der Vater der Kinder.

Wenn der Ehemann einer Frau, die Kinder hat, nicht der genetische Vater der Kinder ist, dann ist er nicht der Vater der Kinder. Er nimmt möglicherweise eine sehr wichtige soziale Funktion für die Kinder ein; ein „sozialer Vater“ ist er nicht. Der Ausdruck „sozialer Vater“ ist im juristischen Zusammenhang zu vermeiden.

H. Samenspende, Eizellenspende und pränatale Adoption

Die Fälle institutioneller Samenspenden sind durch pränatale Adoption zu regeln. Die Fälle von Eizellenspenden sind durch pränatale Adoption zu regeln.

Dabei ist auf Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten. Möglichkeiten zum Verzicht auf Elternschaft sind für Frauen und Männer gleich anzusetzen.

Die Möglichkeiten von bindenden präkonzeptionellen Vereinbarungen sind zu prüfen.

I. Stiefkind-Adoptionen

Die Regelungen zur Stiefkind-Adoption sind zu überprüfen und ggfs. anzupassen.

J. Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung

Im Diskussionsteilentwurf des Bundesjustizministeriums soll das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung gestärkt werden.

Vorgeschlagen wird darin für das Kind die Altersgrenze von 16 Jahren.

Die IG-JMV kritisiert diese Vorgabe als willkürlich und fordert eine klare Senkung für das Alter des Kindes zur Ausübung seines Auskunftsanspruches.

Begründung 1: Das Kind sieht sich bereits im Kindergartenalter diesbezüglichen Fragen ausgesetzt. Spätestens mit Eintritt  des Kindes in die Grundschule  möchte  es auf Fragen bezüglich seiner (Stief-) Eltern und seiner genetischen Eltern authentische Antworten geben können. Es muss dazu in die Lage versetzt werden.

Begründung 2: Wenn Kindern nicht bekannt ist, wer ihr genetischer Vater und wer ihre genetischen Geschwister sind, drohen Komplikationen durch Inzest. Angenommen, ein Samenspender ist der genetische Vater von Kindern mehrerer lesbischer Mütter / mehrerer lesbischer Paare. Deren Kinder lernen sich als Jugendliche kennen und haben Sex miteinander. Sexuelle Erfahrungen sind für Jugendliche weit unter dem Alter von 16 Jahren möglich. Der Inzest zwischen den Geschwistern birgt in der Folge gesundheitliche Risiken für ein entstehendes Kind.

Wenn die Jugendlichen wissen, dass sie miteinander eng verwandt sind, kann Inzest verhindert werden.

Auch aus diesem Grunde ist ein weit niedrigeres Alter für die Kinder geboten, um ihnen Kenntnis über ihre genetische Abstammung und ihre genetischen Geschwister zu ermöglichen.

Es ist eine Expertengruppe einzusetzen zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Festlegung des geeigneten Alters für das Kind zur Beantragung der Auskunft über seine genetischen Eltern. Dabei geht es einerseits um das Recht auf Kenntnis, andererseits um die Information des Kindes bezüglich Inzest-Vermeidung.

K. Abgrenzung zur „Mehrelternschaft“

Ein Kind hat, sobald es erwachsen ist, Pflichten seinen Eltern gegenüber (Unterhaltspflicht).

Um die Folgen dieser Pflichten in einem angemessenen Rahmen zu halten, bedarf es der Einschränkung von Elternschaft auf zwei Eltern. Das Kind darf nicht durch „Mehrelternschaft“ belastet werden.

Im Falle von Samenspenden oder Eizellenspenden lassen sich diese Pflichten durch das Adoptionsrecht im Sinne von „Zwei-Elternschaft“ klar regeln.

L. Internationale Aspekte

Die IG-JMV vermisst im vorgelegten Diskussionsteilentwurf den Blick auf die internationale Ebene.

Die Möglichkeit, dass die in Deutschland rechtlich festgelegte Eltern-Kind-Beziehung (Elternschaft, Kindschaft) nach einem Umzug der Familie ins Ausland nicht anerkannt wird, bleibt unberücksichtigt.

Es kommt vor, dass im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt werden, etwa polygame Ehen (§ 30 Abs. 4 AufenthG) oder Kinderehen, obwohl diese Ehen in anderen Ländern nach dortigen Rechtsvorschriften wirksam geschlossen wurden.

Weiter ist es möglich, dass eine in Deutschland  geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe im Ausland generell nicht anerkannt wird.

Es ist möglich, dass die gemeinsame Elternschaft von z.B. zwei Frauen im Ausland nicht anerkannt wird.

Dies würde nicht nur das Erbrecht des Kindes im Ausland nachteilig beeinflussen, sondern könnte im Falle des Ablebens der Mutter dazu führen, dass das  Kind zur Vollwaise erklärt und in staatliche Obhut genommen wird. Die im Entwurf vorgesehene „Mit-Mutter“ oder der „2. Elternteil“ wären daran gehindert, die elterliche Sorge wahrzunehmen. Das Kind könnte hierdurch den Kontakt zu der gesamten Verwandtschaft verlieren.

Andererseits könnte im Ausland, analog zu BGH Az. XII ZB 530/17, der genetische Vater auch gegen seinen Willen zum rechtlichen Elternteil erklärt werden. Dies könnte zwischen dem Kind und dem genetischen Vater Rechte und Pflichten entstehen lassen, welche in Deutschland nicht vorgesehen waren.

In einem aktuellen Rechtsfall (GH Az. XII ZB 530/17)  wurde in Deutschland die in der Ukraine festgelegte Elternschaft der Eizellenspenderin für nichtig erklärt.

Eine Regelung der Elternschaft durch Adoption bzw. pränatale Adoption  würde nach Ansicht der IG-JMV derartige Risiken mindern.

M. Diskussionsteilentwurf und Verfassungsmäßigkeit

Eine Vielzahl der im Entwurf enthaltene Diskussionsvorschläge ignorieren GG Art. 3 Gleichbehandlung der Geschlechter und GG Art. 6 Elternschaft.

Weiterhin ist zweifelhaft, ob die im Entwurf enthaltenen Vorschläge des Bundesjustizministeriums mit GG Art. 19 übereinstimmen.

GG Art. 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Im Falle einer Präsentation der Diskussionsvorschläge als Gesetzesentwurf wäre die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Fazit:

Die in der Interessenvereinigung Jungen, Männer und Väter (IG-JMV) zusammengeschlossenen Verbände plädieren für folgende Lösungen:

  1. Die Abstammung eines Kindes soll zukünftig generell über die genetische Elternschaft gesetzlich geregelt werden, und zwar sowohl für Vaterschaft als auch für Mutterschaft.
  2. Abweichungen von der genetischen Elternschaft sollen über das Adoptionsrecht geregelt werden; in bestimmten Fällen auch über die Möglichkeit pränataler Adoption.
  3. In der Ausgestaltung des Abstammungsrechts ist auf Gleichbehandlung für Frauen und Männer, Mütter und Väter zu achten.
  4. Zur Bereitstellung der abstammungsrechtlichen Informationen für das Kind, die Mutter und den Vater ist ein verpflichtender Abstammungstest zeitnah zur Geburt des Kindes Voraussetzung.
  5. Die zeitgemäße Neuregelung von Elternschaft über die genetische Abstammung zusammen mit der Einführung eines verpflichtenden Abstammungstests bei der Geburt des Kindes führen zu Rechtsfrieden und zur Vereinfachung des Rechts.

Hochstrittige Rechtsbereiche werden deutlich entschärft.

Beispiele: Scheinväterregress, Gendiagnostikgesetz, Mitwirkungspflichten bei der Feststellung von Vaterschaften (Auskunftspflichten über „Intimen Mehrverkehr“) u. a.

Die in der IG-JMV zusammengeschlossenen Verbände bedanken sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Interessengemeinschaft Jungen, Männer und Väter (IG-JMV)

Gerd Riedmeier, FSI – Forum Soziale Inklusion e.V.
Dr. Rolf Muschick, Manndat e.V.
Thomas Penttilä, Trennungsväter e.V.
Hartmut Wolters, Väterbewegung (Förderverein)

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