Zahlesel Vater

von Manndat

Seit Anfang des Jahres gibt es erhöhte Sätze der Düsseldorfer Tabelle. Deren Steigerungen wurden mit der Erhöhung des sächlichen Existenzminimums für Kinder begründet. Doch geändert wurde noch weit mehr als nur die bloßen Unterhaltssätze. Eine ausführliche Stellungnahme zu den neuen Unterhaltsrichtlinien veröffentlichen wir hier mit freundlicher Genehmigung des „Trennungs-FAQ-Forums“.

Zusätzlich stellt MANNdat noch einige Grundsätzliche Betrachtungen an und fragt, wie der Saat die Sache mit dem Unterhalt sieht, wenn er selbst einmal auf der Geberseite steht.

Veränderungen in den neuen Unterhaltsleitlinien 2010

Die meisten Leitlinien zum Unterhalt sind nun auch draußen. Wer geglaubt hat, darin würde sich nichts ändern weil die Alten erst vor einem Jahr erschienen sind, wird enttäuscht werden. Die OLGs haben die Chancen der Unterhaltserhöhung kräftig ausgenutzt, um eine Menge weiterer Änderungen zu verkünden. Ich greife mal ein paar davon anhand der Leitlinien des OLG Hamm raus („der Hammer“):

  • Es steht jetzt ausdrücklich drin, dass Tilgungsleistungen für die Wohnung bei Kindesunterhalt nicht berücksichtigt werden, wenn kein Unterhalt bezahlt werden kann. Die Richter erzwingen damit einen Crash der Finanzierung der eigenen Wohnung. Wer Mieter ist, wird somit bevorzugt (Punkt 5.4.).
  • Wer während der Ehe gut für sein Alter vorsorgt, muss diese Vorsorge bei der Scheidung reduzieren, um mehr Unterhalt bezahlen zu können (Punkt 10.1). Die gute Vorsorge zu Ehezeiten wird Dank dem Versorgungsausgleich und seiner gesetzlichen Verschärfung zum 1.9.2009 auch zerschlagen.
  • Der Kindergartenbesuch ist jetzt ausdrücklich Mehrbedarf (10.3). Was mich aber durchaus verwundert, denn der BGH hat alle Betreuungskosten dazu erklärt und die Jugendämter haben danach sofort Anweisung bekommen, in ihren Titulierungen immer von „Betreuungskosten“ und nicht nur „Kindergartenkosten“ zu schreiben, um aus möglichst vielen Konstellationen das Maximum an Unterhalt herauszuholen.
  • Der Zwang zur Insolvenz, damit möglichst viel Unterhalt bezahlt werden kann ist jetzt enthalten. Falls das nicht möglich ist, dürfen höchstens die Kreditzinsen berücksichtigt werden (10.4.2).
  • Nur die Zahlbeträge, nicht die Tabellenbeträge des Kindesunterhalts werden beim Ehegattenunterhalt und auch beim Erwerbstätigenbonus berücksichtigt: Somit wird das (nicht einmal ausgezahlte!) Kindergeld zur Finanzierung des Ehegattenunterhalts herangezogen (11.2.2.). Das war bisher umstritten, der BGH hat es – wie erwartet- zuungunsten des Pflichtigen festgeschrieben.
  • Damit auch alles schön einfach ist, wird in Kapitel 15.2. neben Quoten, Halbteilungsgrundsätzen, Erwerbstätigenbonussen, der Differenzmethode, der Additionsmethode nun auch die Anrechnungsmethode beim Ehegattenunteralt eingeführt. Sicherlich wird auch bald die Anwaltspflicht auf zwei Anwälte pro Fall erweitert, denn ein Anwalt reicht angesichts der Komplexität der Materie nicht aus. Damit niemand einen Nachteil erleidet, sind somit zwei Anwälte erforderlich. Alles wird besser!
  • In Punkt 15.6. werden auf einer halben Seite die Winkelzüge ausgebreitet, die bei mehreren unterhaltsberechtigten erwachsenen Berechtigten im gleichen Rang (Ehegatten, Müttern etc.) eine Unterhaltsberechnung darstellen sollen. Das basiert auf einem neuen Höhepunkt der kafakaesken Rechtssprechung des BGH letztes Jahr. Macht auf das Fass, den Spund macht weit!
  • Beweislastnachteil für den Unterhaltspflichtigen: Das Fehlen ehebedingter Nachteile muss nachgewiesen werden (15.7.), nicht ihre Existenz. Betont wird die Einhaltung von Mindestbeträgen beim Unterhalt trotz Gründen für Unterhaltssenkungen. Der Berechtigte soll unter gar keinen Umständen Geld vom Staat verlangen können, sondern sich immer zuerst an den Pflichtigen halten können.
  • Punkt 17.1.1 fügt noch einmal ein halbe Seite an: Hier geht es um die Frage, wann wieder Erwerbstätigkeit vom Unterhaltsberechtigten erwartet werden kann. In klarem Bruch der neuen Gesetze versuchen die Richter wieder ein Altersphasenmodell durch die Hintertür einzuführen, indem doch wieder ein konkretes Alter genannt wird: „Die Mehrheit der Senate geht davon aus, dass bei Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren nur selten in Betracht kommt und auch danach die Umstände des Einzelfalles entgegen stehen können.“. Der Rest ist grässlich unkonkret langatmiges Geschwafel, das möglichst viele Möglichkeiten zur Unterhaltsverlängerung offen hält. Solche Trickkisten sind nichts weiter als Hinweiskataloge für Amtsrichter und Anwälte, was man probieren kann. Sie werden grundsätzlich zu Ungunsten von Pflichtigen angewendet.
  • Krankenversicherungskosten beim Unterhalt für nichteheliche Mütter werden jetzt ausdrücklich als Extrabedarf genannt – eine nette kleine Unterhaltserhöhung von 100 bis 400 EUR pro Monat (Punkt 18). So richtig sauteuer wird es für einen Vater, wenn er mit einer Selbständigen ein Kind zeugt.
  • Interessant: Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wird gesenkt, wenn der Pflichtige nur teilweise erwerbstätig ist (Punkt 21.2). Das ist der Hammer, denn die 900 EUR sind u.a. dazu da, um den Mehraufwand der durch die Arbeitstätigkeit besteht auszugleichen und der ist bei Teilzeit kaum geringer. Ein Auto muss man auch bei Teilzeit besitzen, um zur Arbeit zu kommen.
  • Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber Eltern und von Großeltern gegenüber Enkeln werden nun aufgeführt. Wo kann man noch was holen, wenn die Väter restlos ausgepresst und kaputtgemacht sind? Bei der Sippe, die gute alte Sippenhaft lässt sich auch dafür instrumentalisieren. Ergo wurde bei den Großeltern der Selbstbehalt kräftig reduziert, er ist nun nur noch so niedrig wie zwischen Ex-Ehegatten oder zwischen Vater und nichtehelicher Mutter: Zwischen 935 und 1000 EUR. Großeltern sind damit nun voll in die Unterhaltsspirale einbezogen. Ein großer Schritt. Ebenfalls ein großer Schritt: Ehegatten der Pflichtigen sind nun auch indirekt voll einbezogen, verdienen sie mehr wie 1050 EUR, so wird der Selbstbehalt des Pflichtigen gesenkt. Die neue Frau, die der verwitwete Opa geheiratet hat zahlt dann indirekt Unterhalt für jemand, mit dem sie nicht einmal verwandt ist.
  • Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten oder Nichtehelichen wird um ca. 7% gesenkt und beträgt jetzt statt 1000 EUR nur noch 935 EUR, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist. Das betrifft z.B. besonders oben genannte Großeltern, die nur Rente beziehen (21.4.1.) und auch Väter, die nicht verheiratetet waren, Betreuungsunterhalt zahlen müssen und unverschuldet arbeitslos geworden sind. Im Jahre 2004 hatten sie noch 1100 EUR, heute noch 1000 EUR und für einige Gruppen nur noch 935 EUR. Soviel zum Thema „Unterhaltsentwicklung“ und „Entwicklung der Selbstbehalte“ seitens unserer gut besoldeten Beamtenrichterinnen und -richtern mit Pensionsanspruch.

Fazit: Es quillt aus allen Ecken heraus, wie extrem der Druck ist, nach den allerletzten Cents zu greifen, die irgendwo noch zu holen sein könnten, um Regeln so weit zu verbiegen wie es nur irgend geht damit noch etwas extra abzupressen ist. Die Krallenhand der Richter greift nach Opa, nach Unbeteiligten, kratzt an Selbstbehalten, raubt auch noch den läpprigen Rest des nicht einmal ausgezahlten halben Kindergeldes. Die Leitlinien sind wie die Düsseldorfer Tabelle zur reinen Mangelverwaltung verkommen, die jährlich immer länger, immer ausgreifender und immer wortreicher werden. Der Krebs „Unterhaltsrecht“ wächst schnell und metastasiert noch schneller, seine Strategie bei versagenden Organen des Wirts ist der Befall anderer Organe.

Sichtbar ist auch, wie groß die Veränderungen sind, die die Richter (allen voran die vom BGH) verkünden. Sie übertreffen meiner Ansicht nach im Effekt auf Pflichtige die Wirkung der letzten Unterhaltsrechtsreform vom 1.1.2008. Sie übertreffen sie ganz sicher, wenn man die massiven Verschlechterung zu Lasten der Pflichtigen einbezieht, die mit dem 1.9.2009 in Kraft getreten sind: Anwaltspflicht im kompletten Unterhaltsrecht, Verstärkung der Totschlagmethode einstweiliger Verfügungen, verschärfter Versorgungsausgleich und einen Sack voller weiterer Juristenwaffen hoher Durchschlagskraft. Seit 1977 hat sich nicht mehr so viel getan, es sieht ganz danach aus, dass die Ressource „Unterhaltspflichtiger“ mit Wirtschaftskrise, fetter Erhöhung, Lohnsenkungen nicht mehr stärker beerntbar ist und die Juristen explosionsartig hektische Aktivitäten entwickeln, um das durch weitere Ausweitung zu überspielen. Wenn die Insel sinkt, wird man hektisch, baut Dämme und Türme.

MANNdat-Betrachtungen: Väter doppelt abkassiert

Gerne wird als Grund für regelmäßige Erhöhungen des Unterhaltes auf die Inflation verwiesen. Doch auch da stellen wir wieder ein regelmäßig auftauchendes, wirtschaftspolitisches Wunder fest: Die Inflation trifft offensichtlich nur jene, die Unterhalt beziehen und verschont regelmäßig jene, die Unterhalt zahlen müssen. Anders ist es nicht zu erklären, warum der Mindestselbstbehalt nicht erhöht, in einigen Fällen de facto sogar gesenkt wurde.

Interessant ist ohnehin, warum die Düsseldorfer Tabelle regelmäßig Inflationsanpassungen erfährt, denn Väter, deren Gehalt einen Inflationsausgleich in Form von Lohnerhöhungen bekommen, rutschen ohnehin ganz schnell in die nächst höhere Stufe der Unterhaltstabelle und müssen dadurch schon mehr zahlen. Der Inflationsausgleich findet für die Unterhaltsempfänger eigentlich automatisch statt.

Und wenn der Zahlesel keine Lohnerhöhung bekommt? Dann stände der Familie – wenn sie nicht geschieden wäre – auch nicht mehr zur Verfügung. So werden Väter sogar gleich doppelt zur Kasse gebeten: Durch Lohnerhöhungen, die die Inflation ausgleichen, kommen sie in eine höhere Unterhaltsklasse, die außerdem noch wegen der Inflation gesteigert wird.

Bei Hartz-IV Empfängern wird der erhöhte Unterhalt sogar noch direkt verrechnet – solchen Familien bleibt kein Cent mehr in der Tasche, sondern der Staat kassiert das zusätzlich überwiesene Geld der Väter komplett ab. Dafür fehlt es einer oftmals existierenden Zweitfamilie: Die haben grundsätzlich den erhöhten Zahlbetrag weniger zur Verfügung – eine klassische Umverteilung von der einen Tasche in die andere nach guter deutscher Art – Wirtschaftswachstum wird so mit Sicherheit nicht die Folge sein. Es geht wohl eher um eine Entlastung der Sozialkassen.

Damit wird auch deutlich, dass vor allem die bedürftigsten, nämlich die Kinder von sozial schwachen Familien und die Zweitfamilien der Zahlväter in besonderem Masse belastet werden. Der stets vorgetragene Zweck, den Kindern ein besseres Auskommen zu ermöglichen, könnte nicht scheinheiliger sein und hierdurch ad Absurdum geführt werden.

Nicht zu vergessen: Der Barunterhalt soll als Ausgleich für die Betreuungsleistung des anderen Elternteils – meistens der Mutter – dienen. Interessant ist hier, dass die Zahlungen mit steigendem Alter drastisch in die Höhe gehen, obwohl sich der Betreuungsaufwand mit zunehmenden Alter verringert und es dem betreuenden Elternteil zugemutet werden kann, einen Teil des Finanzbedarfs des Kindes selbst zu decken.

Zweierlei Maß

In diesem Zusammenhang ist es auch interessant, sich vor Augen zu führen, wie der Staat die Unterhaltszahlungen sieht, wenn er selbst auf der Zahlseite steht. Können Väter nicht zahlen, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Aber:

– Der Staat zahlt genau den Mindestunterhalt – das scheint ihm ausreichend.

– Er zieht das gesamte Kindergeld ab – nicht wie bei den Vätern nur die Hälfte.

Der Staat zahlt kennt beim Kindergeld keine Altersstaffel. Das betrifft zwar alle Eltern und nicht nur die Unterhaltspflichtigen, zeigt aber, dass der Saat für sich selbst Altersstaffeln ablehnt.

– Er zahlt diesen Unterhalt maximal 72 Monate. Danach hält er es für zumutbar, dass die Mutter selbst zum Lebensunterhalt beiträgt. Sicherlich nicht verkehrt, aber warum sieht er das anders, wenn die Väter zahlen müssen?

Aufklärung: Pflicht für jeden Mann

Da sich an dieser Situation auf absehbare Zeit nichts ändern wird, hilft nur die Aufklärung junger Menschen über die Folgen, die eine Vaterschaft haben kann. Sind sie informiert, können sie selbst entscheiden, ob sie bereit sind, dieses Risiko einzugehen.

Anbei noch der Aufkleber für Karneval, der in unveränderter Form frei verwendet werden darf. Der Betrag von 200.000 Euro darf bei diesen exorbitanten Steigerungen und der Rechtsprechung für den Betreuungsunterhalt (auch lediger) Mütter als ausgesprochen konservativ angesehen werden. Die Summe soll jedoch lediglich ein Gefühl dafür geben, was auf einen Vater zukommen kann, ohne dass diesem Betrag auch nur ansatzweise dieselben Rechte wie Müttern zugestanden werden.

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