Frauenförderung in NRW ist verfassungswidrig

von Dr. Heinrich Grün

©fotolia.com, nmann77
Inwieweit dürfen Männer diskriminiert werden?

Seit Juli 2016 sollen weibliche Beamte in Nordrhein-Westfalen bei sogar nur „im Wesentlichen“ (!) gleicher Eignung und Leistung bevorzugt befördert werden. Die FDP wollte eine Verfassungsklage einreichen und ist gescheitert. Weil die Abgeordneten aller anderen Fraktionen mehrheitlich dagegen stimmten oder sich enthielten, bekam die FDP nicht die erforderlichen 30 % der Stimmen im Landtag für einen Normenkontrollantrag zusammen.

Laut Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz verfassungswidrig. Dieses Urteil wurde unter Männerrechtlern als wegweisend angesehen. Ist es das wirklich?

Kritisiert wurde in dem Urteil nicht etwa die bevorzugte Beförderung von Frauen bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation, sondern die Einschätzung der fachlichen Leistung. Von der aktuellen dienstlichen Beurteilung könne nämlich nicht automatisch auf gleiche Qualifikation geschlossen werden.

19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW neuer Fassung unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

Verfassungswidrig sei jedoch § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW neuer Fassung, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation bereits auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Frau und des Mannes ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Ein so reduzierter Qualifikationsvergleich verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG).

Wenn zwei Beamte auf ihren derzeitigen Stellen in etwa gleich gut beurteilt wurden, bedeutet dies nämlich nicht eine gleich gute Qualifizierung für eine Stelle, auf die sie sich bewerben.

Nehmen wir an, es sei eine Stelle zur betriebswirtschaftlichen Prüfung von Betrieben in öffentlicher Hand ausgeschrieben. Michael Mustermann ist Diplom-Kaufmann, hat an einer Universität Betriebswirtschaftslehre studiert und ist derzeit Referent für Wirtschaftsförderung. Erika Musterfrau ist Diplom-Soziologin und derzeit Referentin für öffentliche Unterbringung von Obdachlosen.

Nach dem NRW-Gesetzesentwurf ist die Soziologin für die Stelle als Betriebsprüfer als genauso gut qualifiziert anzusehen wie der Betriebswirt, wenn nur ihre aktuelle Beurteilung in ihrer Funktion bei der Obdachlosenhilfe in etwa gleich gut ist wie die des Betriebswirts in dessen aktueller Verwendung. Und bei gleich guter Qualifizierung wäre sie als Frau vorzuziehen.

Sie bekäme die Stelle als Betriebsprüferin, obwohl sie noch nie eine Bilanz gelesen hat, geschweige denn Bilanzkennzahlen kennt oder interpretieren könnte. Dafür bräuchte sie dann einen unterstellten Betriebswirt.

Mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hat das OVG also keine Probleme. Vielmehr sieht es einen Verstoß gegen die Bestenauslese. Besser als nichts, mag man sich sagen. Wegweisend ist das aber nicht.

Hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit einer Spende.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte beachten Sie, dass Kommentare mindestens 5 und höchstens 1500 Zeichen haben dürfen.

Zitate können mit <blockquote> ... </blockquote> gekennzeichnet werden.

Achtung: Wenn Sie einen Kommentar von einem Smartphone verschicken, wird der Text manchmal von der Autofill-Funktion des Smartphones durch die Adresse ersetzt. Wenn Sie den Kommentar absenden, können wir den originalen Text nicht wiederherstellen.

Niemand mag Pop-ups!

Aber immerhin stehe ich nicht mitten auf der Seite. Wenn Sie sich für unseren Newsletter anmelden wollen, tragen Sie sich hier ein. Es lohnt sich!

Ihre Daten sind sicher! Die Email verwenden wir nur für den Newsletter. Sie können sich jederzeit abmelden.