Rechtliche Benachteiligungen von Jungen, Vätern und Männern
Rechtliche Benachteiligungen von Jungen, Vätern und Männern
Frauen werden diskriminiert, Männer sind privilegiert. So das politische und mediale Narrativ. Stimmt das? Nein!
Es gibt im Grundgesetz seit den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts nur zwei Artikel, in denen Menschen auf Grund ihres Geschlechts benachteiligt werden. In beiden Fällen sind es Männer, die benachteiligt werden. An diesen grundgesetzlich festgeschriebenen und damit strukturellen Benachteiligungen von Männern hat die Geschlechterpolitik bis heute nichts geändert. Im Gegenteil, mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Gesetzen und Rechtsprechungen, bei denen Jungen, Väter und Männer aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt werden. Wir listen nachfolgend einige auf. Wenn Sie noch weitere kennen, können Sie uns diese gerne noch unter info@manndat.de oder am besten in den Kommentaren mitteilen. Wir werden die Liste regelmäßig aktualisieren.
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Artikel 6 Abs. 4 des GG. Danach hat jede Mutter, aber nicht der Vater Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat. Der Artikel ist so zu ändern, dass jede Mutter und jeder Vater Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat. Eine Gleichstellung von Mann und Frau ist ohne Gleichberechtigung von Vätern im Familienrecht nicht möglich. Im Familienrecht muss gelten: Beide Eltern sind gleich wichtig – auch nach Trennung und Scheidung.
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Artikel 12a GG: Hier wird die Pflicht der Landesverteidigung ausschließlich Männern aufgebürdet. Die Beschränkung der Dienstpflicht auf Männer widerspricht dem modernen Verständnis von Artikel 3 des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Wenn zur gesamtgesellschaftlichen Verteidigung nur ein Teil der Bevölkerung gesetzlich verpflichtet werden kann, ist dies rückständig und fördert das alte Männerrollenbild des Kriegers und gefährdet durch diese offensichtliche Doppelmoral in der Gleichstellungspolitik die Akzeptanz des Systems.
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Gesetzliche Fußfessel für Männer ab 17 Jahren: Männer ab 17 Jahren benötigen laut § 3 Wehrpflichtgesetz eine Genehmigung des Karrierecenters, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, egal, ob ein Verteidigungsfall oder Spannungsfall vorliegt oder nicht. Damit ist das Grundrecht auf Freizügigkeit für Männer ab 17 Jahren selbst innerhalb der EU abgeschafft. Es bedeutet, dass, wenn Männer sich länger als 3 Monate im Ausland aufhalten, z. B. im Rahmen ihres Berufes, als Student oder Reisender, dies nicht deshalb möglich ist, weil sie dies grundsätzlich dürfen, sondern weil die Regierung dies ausdrücklich erlaubt. Die Erlaubnis kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Faktisch hat damit Deutschland für Männer ab 17 Jahren wieder eine (rechtliche) Mauer gebaut. Diese Diskriminierung von männlichen Jugendlichen und Männern wurde 2025 mit Stimmen von CDU/CSU und SPD im Bundestag auf den Weg gebracht.
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Pflichtfragebogen für Männer: Ausschließlich Männer ab dem 18. Lebensjahr sind nach § 2 Wehrpflichtgesetz verpflichtet, einen digitalen Wehrdienstfragebogen wahrheitsgemäß innerhalb eines Monats auszufüllen. Diese Diskriminierung von männlichen Jugendlichen und Männern wurde 2025 mit Stimmen von CDU/CSU und SPD im Bundestag auf den Weg gebracht.
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Männerdatenbank: Nach Bestimmungen des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes sowie spezialgesetzlichen Datenschutzregelungen im Wehrrecht und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Männer akzeptieren, dass die extrem persönlichen Daten, die über sie im Wehrpflichtfragebogen erhoben wurden, dauerhaft in einer Datenbank gespeichert werden. Diese Diskriminierung von männlichen Jugendlichen und Männern wurde 2025 mit Stimmen von CDU/CSU und SPD im Bundestag auf den Weg gebracht.
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Zwangsmusterung: Laut § 16 und § 17 Wehrpflichtgesetz (WPflG) müssen sich Männer ab dem Geburtsjahrgang 2008 einer Zwangsmusterung unterziehen. Dese beinhaltet auch die Untersuchung im Genitalbereich. Diese Diskriminierung von männlichen Jugendlichen und Männern wurde 2025 mit Stimmen von CDU/CSU und SPD im Bundestag auf den Weg gebracht.
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Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG): Obwohl in Deutschland die Dienstpflicht und Verteidigung nach alter Väter Sitte laut Artikel 12a ausschließlich Männern aufgebürdet wird, wodurch sie, wie oben dargelegt, wesentliche Einschränkungen ihrer Grundrechte hinnehmen müssen, werden sie aufgrund des SGleiG sogar noch bei Beförderungen diskriminiert. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung müssen Männer dort nachrangig berücksichtigt werden, wo Frauen unterrepräsentiert sind.
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Gatekeeper-Funktion der Mutter: Gemäß § 1626a BGB steht unverheirateten Vätern das Sorgerecht nicht automatisch zu, die Mutter muss zustimmen. Tut sie dies nicht, ist der Vater von der Entscheidung des Familiengerichts abhängig.
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Reproduktive Rechte: Nach § 218a StGB kann ausschließlich die Mutter über Schwangerschaft entscheiden. Der biologische Vater hat keinerlei Mitsprache oder auch nur ein Anhörungsrecht. Aufgrund des gesundheitlichen Risikos bei der Frau ist das nachvollziehbar. Allerdings ist der Vater unmittelbar unterhaltspflichtig. In Kombination mit der rechtlichen Diskriminierung von biologischen Vätern und der Diskriminierung bei der Vaterschaftsfeststellung (Scheinvaterschaft, siehe unten) ist damit ein zutiefst väterdiskriminierendes Familienrecht implementiert.
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Biologischer Vater: Im Gegensatz zur Mutterschaft bei der biologischen Mutter ist laut § 1592 BGB nach deutschem Recht der biologische Vater nicht automatisch der rechtliche Vater. Rechtlicher Vater ist primär der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat. Existiert ein solcher rechtlicher Vater, ist der Weg für den biologischen Vater zu einer einfachen Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB blockiert. Er muss die Vaterschaft stattdessen gerichtlich anfechten.
Der Gesetzgeber musste das väterfeindliche Gesetz nach einer Rüge des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 2017/21) zwar anpassen. Der biologische Vater bleibt aber weiterhin extrem benachteiligt. Der leibliche Vater kann lediglich innerhalb der ersten 6 Lebensmonate des Kindes die Vaterschaft uneingeschränkt anfechten.
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Scheinvaterschaft: Die rechtliche Diskriminierung von sogenannten „Kuckucksvätern“ – also Männern, denen ein Kind untergeschoben wurde – ist in den §§ 1600, 1600d und 1607 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert:
Hat ein Mann jahrelang Unterhalt für ein Kind bezahlt, das nicht sein eigenes ist, hat er zwar das Recht, dieses Geld vom tatsächlichen biologischen Vater zurückzufordern. Die Mutter als Täterin bleibt dabei völlig unbehelligt. Ist der biologische Vater jedoch unbekannt, unauffindbar oder pleite (insolvent), bleibt der getäuschte Kuckucksvater auf allen Kosten sitzen. Er hat gesetzlich keinen Anspruch darauf, das Geld von der Mutter zurückzufordern, die ihn getäuscht hat, sofern dies das Kindeswohl gefährden könnte oder sie finanziell nicht leistungsfähig ist. Das finanzielle Risiko der Täuschung trägt somit allein der betrogene Mann.
Zudem muss die Mutter den Namen des Erzeugers zwar nennen. Weigert sie sich jedoch beharrlich oder gibt an, sich „wegen wechselnder Partner nicht zu erinnern“, gibt es für den Mann nahezu keine Möglichkeit, der Täterin beizukommen. Selbst wenn ein heimlicher Vaterschaftstest (DNA-Test) zu 100 % beweist, dass der Mann nicht der Vater ist, bleibt er rechtlich so lange in der vollen Pflicht (Unterhalt, Erbe), bis ein Gericht die Vaterschaft offiziell anfechtet. Zudem muss die Anfechtung innerhalb einer strikten Frist von zwei Jahren erfolgen, sobald der Mann ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft bekommen hat.
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Genitalverstümmelung: Obwohl laut Artikel 2 Abs.2 des GG jeder, also Jungen ebenso wie Mädchen, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit haben, wird laut §226a StGB ausschließlich weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe verboten, männliche Genitalverstümmelung nicht.
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Beschneidung: Obwohl laut Artikel 2 Abs.2 des GG jeder, also Jungen ebenso wie Mädchen, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit haben, erlaubt § BGB 1631d ausdrücklich die Körperverletzung an Jungen durch eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes, egal aus welchen Gründen. Religiöse Beschneidungen brauchen noch nicht einmal von einem Arzt durchgeführt zu werden. Für die Legalisierung von Körperverletzung an Jungen durch Beschneidung stimmten 2012 mehrheitlich die CDU/CSU, die FDP und Bündnis 90/Die Grünen.
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Riesterrente: Die staatliche Riester-Förderung belohnt das Haben von Kindern massiv (bis zu 300 € Zulage pro Kind und Jahr). Gesetzlich steht die Kinderzulage bei verheirateten Eltern, die beide riestern, standardmäßig der Mutter zu. Der Vater erhält die Zulage nur dann, wenn die Mutter aktiv per Antrag darauf verzichtet und die Zulage auf den Mann übertragen lässt, selbst wenn der Mann nachweislich die Kinder vorrangig erzogen hat.
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Unisex-Falle für Männer bei Lebensversicherungen: Neben der Riester-Rente betrifft die „Unisex-Falle“ Männer bei allen Versicherungen, die auf der statistisch kürzeren Lebenserwartung von Männern basieren. Da Männer eine geringere Lebenserwartung haben als Frauen, erhalten Männer für das exakt gleiche Sparguthaben eine geringere monatliche Rente als vor 2012, da ihr Kapital künstlich auf die längere Lebenserwartung von Frauen gestreckt wird. Ein Mann „subventioniert“ somit die längere Rentenphase der Frauen.
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Kinderzulagen bei der Rente: Nach § 56 Abs. 2, Satz 9 SGB VI gilt, dass, wenn eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt, die Zuordnung der Erziehungszeiten bei der Rentenanrechnung zur Mutter geschieht. Das individuelle Grundrecht von Männern wird hier aufgrund von Statistiken eingeschränkt. Es ist eine strukturelle Diskriminierung von Männern.
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Gewalthilfegesetz (GewHG): Dieses Gesetz beschränkt entgegen den grundgesetzlichen Forderungen auf Gleichberechtigung (Artikel 3 GG) und auf Schutz gegen körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 GG) den gesetzlichen Rechtsanspruch auf kostenlosen Schutz und Beratung bei häuslicher Gewalt explizit auf Frauen und ihre Kinder. Es wurde 2025 mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke ohne auch nur eine einzige Gegenstimme eines der damals noch über 700 Abgeordneten des Bundestages, auch nicht von FDP, AfD und BSW, vom Bundestag beschlossen. Von häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffene Männer wurden komplett ausgegrenzt und haben dadurch keinen verankerten Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Schutzeinrichtung (Männer- oder Gewaltschutzwohnung). Bundesrat und Bundespräsident Frank Walter Steinmeier stimmten dieser gezielt und systematisch männliche Gewaltopfer ausgrenzenden Gewalthilfe zu. Die bundesweite Förderung in Milliardenhöhe fließt damit primär in das Hilfesystem für Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen. Das ohnehin stark unterfinanzierte und lückenhafte Netz für männliche Gewaltopfer bleibt politisch vernachlässigt.
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Diversität nur bei Frauenunterrepräsentanz: Gemäß Frauenfördergesetz (FFG) werden Frauen bei gleicher Leistung im Öffentlichen Dienst bevorzugt eingestellt bzw. befördert, um die Diversität zu erhöhen. In frauendominierten Berufsbereichen, wie bei Lehrkräften an Schulen oder Erzieher in Kitas, wird auf Diversität verzichtet.
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Bildung: Das Grundrecht auf gleiche Bildungschancen unabhängig vom Geschlecht ist in Deutschland primär in Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) verankert. In der rechtlichen Praxis verbindet sich dieser Gleichheitssatz mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Konkretisiert wird dieser verfassungsrechtliche Auftrag im Schulwesen durch die einzelnen Schulgesetze der Bundesländer, die jedem jungen Menschen das Recht auf schulische Bildung und individuelle Förderung unabhängig vom Geschlecht zusichern. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass der Gleichheitsgrundsatz die Benachteiligung jedes Geschlechts verbietet.
Obwohl jedoch Jungen die schlechteren Bildungsabschlüsse haben, laut deutschen und internationalen Studen bei gleichen schulischen Leistungen schlechtere Noten als Mädchen erhalten und obwohl Jungen laut Schulleistungsstudien in nahezu allen Kompetenzbereichen außer Mathematik die schlechteren Kompetenzwerte aufzeigen, gibt es staatlich manifestierte exklusive Bildungsförderung nur für Mädchen.
Jungen dürfen im Schulsystem nicht weiter zu Bildungsverlieren gemacht werden.
Quellen:
IQB-Studien 2022 und 2024
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Laut § 1 Satz 2 SGB IX ist bei den Förderungen zur Teilhabe am Leben der Gesellschaft bei Behinderungen ausdrücklich den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern Rechnung zu tragen, den besonderen Bedürfnissen von Männern mit Behinderungen jedoch nicht. Beachten Sie dabei, dass in Deutschland von den jährlich rund 13.500 Menschen, die erstmals eine Unfallrente aufgrund dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Invalidität) nach einem Arbeits- oder Wegeunfall erhalten, rund 90 Prozent Männer sind. Bei sehr schweren Verläufen –verschiebt sich die Quote laut Branchenreports noch deutlicher zu Männern. Obwohl deutlich mehr Männer als Frauen infolge der Arbeitsleistung für die Wirtschaft in Deutschland ihre Gesundheit schaden, werden sie in den Sozialleistungen diskriminiert.
Quelle: Vgl. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Arbeitsunfallgeschehen 2024, Berlin 2025, S. 24–28.
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Laut § 37a SGB IX sind die Leistungserbringer zu wirksamen Maßnahmen für den Gewaltschutz insbesondere bei Frauen und Kindern mit Behinderungen verpflichtet und dies, obwohl psychische als auch körperliche Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen nahezu gleich über die Geschlechter verteilt ist.
Quellen:
Schlegel, B., & Urban, A. (2024). Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe. https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb639-gewalt-und-gewaltschutz-in-einrichtungen-der-behindertenhilfe.html
Deutsches Institut für Menschenrechte. (2026). Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen – Aktuelle Daten und Handlungserfordernisse: Gewaltbetroffenheit. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rechte-von-menschen-mit-behinderungen/gewalt-gegen-menschen-mit-behinderungen-aktuelle-daten-und-handlungserfordernisse/gewaltbetroffenheit
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Reha von Jungen und Männern: Laut § 64 Abs. 1 Ziffer 3 SGB IX steht ausdrücklich behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, als Sozialleistung zu, nicht jedoch behinderten oder von Behinderung bedrohten Männern und Jungen.
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Laut § 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen, jedoch nicht die von Männern mit Behinderung, zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen.
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Das Entgelttransparenzgesetz benachteiligt Männer formal nicht, da es geschlechtsneutral formuliert ist und den gleichen Lohn für gleiche Arbeit für beide Geschlechter vorschreibt. Kritiker und Beobachter sehen jedoch faktische Nachteile oder Risiken für Männer bei der individuellen Gehaltsverhandlung sowie bei der einseitigen Ausrichtung rechtlicher Vergleiche.
Einseitige Bezugspunkte: In der Rechtsprechung reicht oft ein einzelner besser verdienender männlicher Kollege als Maßstab aus, woraufhin Männer seltener als Begünstigte einer strukturellen Entgeltklage auftreten.
Fokus auf ein einzelnes Merkmal: Das Gesetz blendet andere, nicht geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder individuelle Leistungsunterschiede aus, sofern sie nicht in ein starres Raster passen
Einschränkung von Verhandlungsspielräumen: Männer, die durch geschicktes Verhandeln bei der Einstellung ein höheres Gehalt fordern, können rechtlich unter Druck geraten, wenn dieses Gehalt über dem Median der Vergleichsgruppe liegt und Arbeitgeber gezwungen sind, Angleichungen nach unten oder oben vorzunehmen.
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Exhibitionismus: Laut §183 Strafgesetzbuch wird ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, eine Frau nicht.
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Bundes- und Landesgleichstellungsgesetze definieren Gleichstellung nahezu ausschließlich als die Förderung von Frauen. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass der Gleichheitsgrundsatz die Benachteiligung jedes Geschlechts verbietet. Spezifische Nachteile von Jungen (z. B. im Bildungssystem) oder Männern (z. B. bei der Lebenserwartung) finden in den Gesetzestexten jedoch regelmäßig keine Berücksichtigung. Ebenso finden strukturelle Benachteiligungen von Jungen (z. B. schlechtere Noten bei gleichen schulischen Leistungen) oder Männern (Grundrechteeinschränkungen aufgrund von Artikel 21a GG) oder von Vätern (fehlende Gleichberechtigung im Familienrecht) in den Gesetzestexten keine Berücksichtigung. Während Gesetze Quoten und Förderpläne für Frauen aufgrund des Erfordernisses von Diversität vorschreiben, fehlen analoge Instrumente für Männer in Berufen mit extremem Männermangel (z. B. in Kitas oder Grundschulen).
Dabei hat die Bundesregierung sich im Jahr 2000 in § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) rechtlich dazu verpflichtet, bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesministerien in ihren Bereichen die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Faktisch wird diese Verpflichtung ausschließlich als lineare Fortsetzung der reinen Frauenförderung gehandhabt. Die Ministerien missachten damit diese Verpflichtung.
Männer haben kein aktives und passives Wahlrecht für Gleichstellungsbeauftragte im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleichG) sowie in fast allen Landesgleichstellungsgesetzen der Bundesländer.
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Strafmaße: Studien aus den USA, dem Vereinigten Königreich (UK) und Deutschland belegen, dass Männer in US-Bundesgerichtsverfahren bei identischem Delikt und vergleichbarer krimineller Vorgeschichte im Durchschnitt ca. 63 % längere Haftstrafen erhalten als Frauen. (Starr 2015), das Risiko für Männer, für das exakt gleiche Delikt tatsächlich ins Gefängnis zu müssen (custodial sentence), um das 1,8- bis 2,8-Fache höher ist als bei Frauen (Ben-Galim 2020), oder Männer bei vergleichbaren Rahmenbedingungen signifikant häufiger Haftstrafen ohne Bewährung erhalten (Kirsch 2010), und dies trotz im GG verankerter „Gleichberechtigung“ und in der UN- und EU-Menschenrechtskonventionen verankerten „universellen“ Menschenrechten.
Quellen:
Starr, Sonja B. (2015): Estimating Gender Disparities in Federal Criminal Cases. In: American Law and Economics Review, Vol. 17, No. 1, S. 127–159. (Zuvor als Working Paper publiziert unter: University of Michigan Law School Law & Economics Research Paper Series, Paper No. 12-018, 2012).
Ben-Galim, Dalia / Ambler, Rachel / Tarling, Roger u.a. (2020): The Persistence of the Criminal Justice Gender Gap: Evidence from the Crown Court Sentencing Survey. In: The Journal of Legal Studies, Vol. 49, No. 1.
Kirsch, Jennifer (2010): Strafzumessung und Geschlecht: Eine Untersuchung zur geschlechtsspezifischen Strafzumessung unter Berücksichtigung psychiatrischer Gutachten. Freie Universität Berlin.
Quelle Beitragsbild: KI-generiert mit Google Gemini
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