„Das Gewaltschutzgesetz schützt Frauen vor gewalttätigen Partnern“
Das 2001 von der Bundesregierung verabschiedete Gewaltschutzgesetz ermöglicht es der Polizei, Tatverdächtige bei häuslicher Gewalt der Wohnung zu verweisen. Das Gesetz gibt dem Opfer dabei die Handhabe, die gemeinsam benutzte Wohnung bis zu sechs Monate lang alleine zu nutzen. Die Nutzungsdauer kann um maximal weitere sechs Monate verlängert werden, wenn es dem Opfer nicht gelungen ist, in den ersten sechs Monaten eine geeignete neue Wohnung zu finden. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine gemietete Wohnung handelt oder die Wohnung dem Partner, der der Wohnung verwiesen wird, als alleiniges Eigentum gehört.
Bemerkenswert ist, dass im Gesetzestext nur von „Tätern“ die Rede ist. So heißt es beispielsweise in §1, Absatz 1: „Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt…“ Angesichts der vielfältigen Bemühungen der politisch Verantwortlichen um geschlechtergerechte, „diskriminierungsfreie“ Formulierungen fällt es besonders ins Auge, dass man ausgerechnet hier von dieser Linie abweicht und somit bewirkt, dass die Täterschaft mit einer männlichen Person verknüpft wird. Hinzu kommt, dass es sich bei den Beschuldigten im juristischen Sinne eben nicht um Täter handelt, sondern nur um Tatverdächtige, denn um als Täter zu gelten, muss ein Gericht dessen Schuld zuvor einwandfrei festgestellt haben.
Auffällig ist auch: In den offiziellen polizeilichen Statistiken wird zwar die Gesamtzahl der Maßnahmen aufgeführt, die auf Basis des Gewaltschutzgesetzes gegen Tatverdächtige verhängt worden sind. Eine Aufschlüsselung der Beschuldigten nach Geschlecht sucht man in Statistiken und Presseberichten jedoch vergebens. Es gibt Schätzungen aus Österreich, wonach immerhin etwa 20 Prozent aller Wegweisungen weibliche Täter betreffen. Möchte man keine offiziellen Angaben über das Geschlechterverhältnis der Tatverdächtigen machen, weil etwa mehr Frauen der Wohnung verwiesen werden als ursprünglich erwartet und mit dem Gesetz beabsichtigt? Wer die Mechanismen der öffentlichen Meinungsbildung gerade beim Thema häusliche Gewalt kennt, der weiß: wenn tatsächlich 90 bis 95 Prozent aller der Wohnung verwiesenen Personen Männer sind, wird man nicht zögern, diese Zahl bei jeder Gelegenheit öffentlich zu verkünden. Das Fehlen jeglicher offizieller Zahlen zu diesem Tatbestand macht einen daher eher skeptisch. Bekannt ist hingegen, dass die Polizei nicht selten männliche Opfer zu deren Selbstschutz der Wohnung verweist, mit der Begründung, dass die Mutter für die Kinder sorgen müsste und deren Wegweisung daher nicht vorgenommen werden kann.
Unter Juristen und Kriminologen war das Gewaltschutzgesetz von Anfang an umstritten. In einer Stellungnahme aus dem Jahre 2001 weist Dr. Doris Kloster-Harz, Fachanwältin für Familienrecht aus München, auf die Möglichkeiten der Erpressung des Partners hin, die das Gesetz dem (vermeintlichen) Opfer bietet: „Denkbar ist durchaus die Situation, dass die Frau im Wege des Eilverfahrens eine vollstreckbare Anordnung erhält, die Wohnung zur alleinigen Nutzung bekommt, dem Mann aber wieder gestattet, in die Wohnung einzuziehen und ihm dann aber ständig damit drohen kann, dass sie ihn sofort wieder vor die Tür setzt, wenn er ihren Forderungen nach Wohlverhalten und mehr Haushaltsgeld nicht nachkommt.“
Für rechtsstaatlich bedenklich hält sie die Tatsache, dass der Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden kann, wo auch zivilrechtliche Mittel ausreichend wären: „Der Sprung ins Strafrecht, gerade bei einem Eilverfahren und damit einer vom Gericht nur überschlägig geprüften Ausgangssituation, erscheint unerträglich im Rahmen rechtsstaatlichen Vorgehens. Das verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Neben den zivilrechtlichen Anordnungen ist ohnehin die Durchführung eines Strafverfahrens möglich.“ (komplett unter http://www.vafk.de/bremen/gewalt/gutachtenklosterharz.pdf)
Der Kriminologe Prof.Dr. Dr. Michael Bock benannte in seinem Gutachten aus dem gleichen Jahr seine Bedenken wie folgt: „Das neue Gewaltschutzgesetz stellt den ausgrenzenden Müttern ein erheblich einfacheres Werkzeug zur Trennung der Kinder von den Vätern zur Verfügung. Die bekannten Rituale der Umgangsvereitelung werden um die falsche Gewaltbeschuldigung erweitert. Das Gewaltschutzgesetz fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern gerichtet. Sein Ziel ist nicht, häusliche Gewalt zu bekämpfen, sondern nur Männergewalt. Geschützt werden sollen nicht alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen, sondern nur Frauen.“ (komplett unter http://www.vafk.de/bremen/gewalt/gutachtenbock.pdf)
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Bildquelle: (c) S. Hofschläger/www.pixelio.de
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