Die wahre Geschichte des Artikels 3 GG – Ein Gastbeitrag von Gunnar Kunz

von Gastbeiträge
Bild: Paragraph, ©fotolia.com, nmann77

©fotolia.com, nmann77
Mit der Festlegung der Gleichberechtigung im Grundgesetz war das Bürgerliche Gesetzbuch verfassungswidrig geworden

Der Text ist ein Teil des Beitrags „Was nicht im Geschichtsbuch steht“ von Gunnar Kunz auf seinem Blog „Alternativlos Aquarium“ vom 17. August 2016. Der komplette Beitrag ist unter Das Alternativlos-Aquarium zu lesen. Im Original werden noch die Geschichte der Suffragetten, der Orden von der Weißen Feder und das Wahlrecht behandelt. Themen, die durchaus auch sehr interessant und lesenswert sind. Wir wollen uns hier zur Übersichtlichkeit auf die Passage über das Grundgesetz beschränken.

Das Grundgesetz

Nach der Zäsur durch die Nationalsozialisten ging man in Deutschland daran, eine neue, bessere Republik aufzubauen. Gerechtigkeit war das Ziel, und das beinhaltete auch Gleichberechtigung der Geschlechter.

Im Ausschuss für Grundsatzfragen wurde am 30.11.1948 beschlossen, den Artikel 3, Absatz 1 wie folgt lauten zu lassen: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Das Gesetz muss Gleiches gleich, es kann Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln. Jedoch dürfen die Grundrechte nicht angetastet werden. Verschiedenes nach seiner Eigenart – und zwar, weil man beispielsweise „einen Schutz der Mutterschaft nicht für Männer einführen“ könne und weil diverse Pflichten wie etwa die Dienstverpflichtung zu Wasserwehr, Feuerwehrmannschaften und Polizeihilfsdienst „nicht auch den Frauen auferlegt werden“ sollten.

Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes (ursprünglich Artikel 19) sollte lauten:Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Satz war aus der Weimarer Verfassung (Artikel 109) übernommen und das dort einschränkende „grundsätzlich“ bereits gestrichen worden. Es folgte Absatz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes (…) benachteiligt oder bevorzugt werden.

Am 1.12.1948 brachte die SPD die Formulierung Männer und Frauen sind gleichberechtigt in den Ausschuss ein. Im Hauptausschuss am 3.12.1948 (1. Lesung) rechtfertigte Elisabeth Selbert (SPD) den Antrag, indem sie darauf hinwies, dass mit dem Wort „staatsbürgerlich“ nicht zwangsläufig auch die bürgerlichen Rechte (also beispielsweise das Ehe- und Familienrecht) erfasst seien.

Dieses Problem hätte man mit Leichtigkeit dadurch aus der Welt schaffen können, dass man das kritische Wort einfach wegließ:Männer und Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten. Zumal ja darauf folgte: Niemand darf wegen seines Geschlechtes (…) benachteiligt oder bevorzugt werden.

Alternativ dazu brachte die CDU am 18.1.1949 (2. Lesung) ebenfalls einen vernünftigen Vorschlag ein: Männer und Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Gesetzgebung hat dies auf allen Rechtsgebieten zu verwirklichen.

Angenommen wurde jedoch am Ende – und zwar einstimmig – der Vorschlag der SPD, der den Frauen gleiche Rechte gab, aber keine gleichen Pflichten von ihnen verlangte. Das war durchaus kein Versehen. Der Ausschuss war sich darüber im Klaren, dass Frauen zwar an manchen Stellen benachteiligt, an anderen jedoch bevorzugt behandelt wurden.

Hermann von Mangoldt (CDU) gab beispielsweise in der Sitzung vom 1.12.1948 zu, „dass die Frau im Grunde genommen nach unseren Gewerbeschutzbestimmungen teilweise erleichterte Arbeitsbedingungen hat und einen gewissen Schutz genießt“. Daran wollte jedoch niemand rütteln: „Es scheint mir selbstverständlich, dass die Formulierung ‚Männer und Frauen sind gleichberechtigt’ nicht etwa dazu führen könnte, Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts oder des Sozialrechts zu tangieren, die zugunsten der Frau geschaffen worden sind.“ (Carlo Schmid, SPD, 3.12.1948).

Theophil Kaufmann (CDU) in derselben Sitzung: „Es gibt umgekehrt eine ganze Anzahl von Bestimmungen, die unmöglich auf den Mann angewendet werden können, die vielmehr Sonderschutzbestimmungen im Interesse der Frau, auf Grund ihrer Besonderheiten und ihrer besonderen Aufgaben, sind.“ Heinz Renner (KPD), ebenfalls in dieser Sitzung: „Niemand kann doch wohl unterstellen, dass dem das Wort geredet wird, die wenigen Sonderrechte sozialer Natur (…), die der Frau aufgrund ihrer körperlichen Konstitution eingeräumt sind, anzutasten.“

Und Helene Weber (CDU) am 18.1.1949: „Dabei denken wir durchaus auch an den Eigenwert und die Würde der Frau und denken nicht an eine schematische Gleichstellung und Gleichberechtigung, wie mir neulich entgegengehalten wurde, als man mich fragte, ob man darunter versteht, dass die Frau vielleicht Kriegsdienste leisten soll. Nein, sagte ich, die soll sie ebenso wenig leisten, wie wir vom Mann etwas erwarten, was dem Eigenwert der Frau allein entspricht.“ Und: „Wir sind sogar der Meinung, dass auf gewissen Gebieten die Frau Vorrechte besitzen muss, wie zum Beispiel beim Mutterschutz und auf verschiedenen Gebieten der Sozialpolitik.“

Schließlich noch Theodor Heuss (FDP) in derselben Sitzung: „Wir sind der Meinung, dass der kommende Gesetzgeber eine sehr diffizile Aufgabe haben wird, damit diese Gleichberechtigung nicht irgendwie zum Nachteil der Frau interpretiert werden kann, dass wir in der sittlichen und der sachlichen Motivierung des Gedankenganges ganz klar sein müssen, dass wir aber bei diesen Geschichten der Unterhaltspflicht, und ich weiß nicht, was da noch hereinspielt, nicht schließlich einem Formalismus verfallen dürfen, bei dem die Frau nachher das Nachsehen hat.“

An einer Stelle geriet die Debatte in der Person von Walter Strauß (CDU) gar zur Liebedienerei gegenüber den Frauen: „Gerade die vergangenen Jahre haben wohl jedem Mann einschließlich der Junggesellen vor Augen geführt, dass die Aufgaben der Frau fast sogar noch schwerer – auch physisch schwerer – sind als die des Mannes.“

Zusammenfassend kann man also zur Stimmung in den Ausschüssen sagen, dass ein durchgängiges Bewusstsein dafür herrschte, dass Frauen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt sein sollten, zugleich aber wollten weder die Männer noch die Frauen von der Vorstellung lassen, Frauen seien etwas Besonderes, besonders Schützens- und Verehrenswertes.

Auf die Idee, über mögliche Benachteiligungen von Männern nachzudenken, kam der Ausschuss selbstredend nicht, es ging immer nur um die Frauen: „Was wir wollen, ist vielmehr, dass Frauen nicht benachteiligt werden dürfen, wie es lange Zeit der Fall war.“ (Ludwig Bergsträsser, SPD, 30.11.1948) Diese Einstellung zog sich durch sämtliche Fraktionen, weshalb die Versuche heutiger Feministinnen, die Ausschüsse als patriarchale Interessenvertretung männlicher Privilegien zu denunzieren, absurd sind.

Helene Weber machte immerhin in der 2. Lesung deutlich: „Wir wollen also die Gleichberechtigung der Frau, auch die der Pflichten, die damit verbunden sind.“ Woraufhin ihr Elisabeth Selbert entgegenhielt, sie sei gegen die ausdrückliche Erwähnung der Pflichten. Zum einen verwies sie auf eine mögliche Einbeziehung im Kriegsfall: „Wir haben es in der Vergangenheit erlebt, dass Leben und Schicksal vor der Frau auch dann nicht Halt gemacht hat, wenn die größten Anforderungen an ihre Körperkonstitution gestellt wurden, sei es hinter dem Flak-Scheinwerfer oder hinter dem Geschütz oder im Bombenhagel oder sonst wo.“ Zum anderen befürchtete sie, dass auch die Frau zur Unterhaltspflicht in der Familie herangezogen werden könnte. Die Arbeit der Hausfrau und Mutter müsse der Berufstätigkeit gleichgestellt sein, und dass andererseits eine berufstätige Frau aus ihrem Einkommen Beiträge zum Unterhalt leiste, „ergibt sich von selbst“.

Wie gelang es Elisabeth Selbert, die alle Hebel in Bewegung setzen wollte, „damit das so durchkommt, so wie ich das will“, dem Ausschuss eine Formulierung aufzudrücken, die den Frauen sämtliche Rechte zuschanzte und sie gleichzeitig von den Pflichten befreite?

In der 1. Lesung im Hauptausschuss sprach sie eine Drohung aus, die angesichts der im 2. Weltkrieg getöteten Männer an Zynismus kaum zu überbieten war: „Sollte der Artikel in dieser Fassung heute wieder abgelehnt werden, so darf ich Ihnen sagen, dass in der gesamten Öffentlichkeit die maßgeblichen Frauen wahrscheinlich dazu Stellung nehmen werden, und zwar derart, dass unter Umständen die Annahme der Verfassung gefährdet ist. (…) Alle ‚Aber’ sollten hier ausgeschaltet sein, da mit den Stimmen der Frauen als Wählerinnen als denjenigen Faktoren gerechnet werden muss, die für die Annahme der Verfassung ausschlaggebend sind, nachdem wir in Deutschland einen Frauenüberschuss von sieben Millionen haben und wir auf hundert männliche Wähler hundertsiebzig weibliche Wähler rechnen.“

Diese Drohung hat sie anschließend umgesetzt, indem sie mit Hilfe ihrer Mitstreiterinnen, einer mobilisierten Öffentlichkeit und der Presse für einen entsprechenden Druck auf den Ausschuss sorgte.

In der 2. Lesung behauptete sie dann allen Ernstes: „Wir haben den Sturm, der draußen in der Öffentlichkeit durch die Abstimmung bei der ersten Lesung dieses Artikels im Hauptausschuss ausgelöst wurde, nicht verursacht.“ An dieser Stelle sollte man vielleicht erwähnen, dass die Sitzungen des Hauptausschusses presse-öffentlich waren.

Das Ehe- und Familienrecht

Mit der Festlegung der Gleichberechtigung im Grundgesetz war das Bürgerliche Gesetzbuch verfassungswidrig geworden. Deshalb hatte sich der Ausschuss auf die Übergangsregelung geeinigt, dass das alte Ehe- und Familienrecht bis zu seiner Reform, die spätestens am 31.3.1953 erfolgen sollte, bestehen blieb.

Tatsächlich verzögerte sich die Umsetzung um einige Jahre bis zum Gleichberechtigungsgesetz vom 18.6.1957, das am 1.7.1958 in Kraft trat. Dass die Reformen allerdings von Männern, die ihre Pfründe sichern wollten, verschleppt wurden, wie Feministinnen nicht müde werden zu behaupten, ist bestenfalls die halbe Wahrheit. Zum einem war der Rechtsausschuss mit Arbeit überhäuft (Außenpolitische Verträge, Beendigung des Besatzungsstatus’, NATO-Mitgliedschaft etc.). Zum anderen aber hatten es die Befürworter der Reformen ebenfalls nicht eilig, weil sie zu Recht darauf hofften, dass ihnen die in der Zwischenzeit ergehenden Gerichtsurteile reichlich Munition für ihre Argumente liefern würden.(3)

Das Ehe- und Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch war zweifellos reformbedürftig. Wer jedoch behauptet, es handelte sich dabei um eine in Gesetze gegossene Unterdrückung der Frauen durch „das Patriarchat“, hat sich offensichtlich Blindheit auf dem zweiten Auge verordnet. Dem Ehe- und Familienrecht lag ein veraltetes Rollenmodell zugrunde, dessen Aufgabenteilung sich in Jahrhunderten schwieriger Überlebensbedingungen bewährt hatte, um den Preis, dass sowohl Frauen als auch Männer in das Korsett einengender Rollenzuschreibungen gezwängt wurden. Die Frau war auf die Rolle der Hausfrau festgelegt, der Mann hatte die gesetzliche Verpflichtung, die Familie zu schützen und zu ernähren.

Wenn nun Feministinnen beklagen, dass jene Gesetze, die Frauen einengten, erst spät abgeschafft wurden – das Familienoberhaupt 1959, die beschränkte Geschäftsfähigkeit gar erst 1977 –, dann wollen sie offenbar nicht wahrhaben, dass umgekehrt auch die männliche Versorgungspflicht, die vom Mann erwartete, seine Ehefrau finanziell zu unterhalten, selbst wenn sie vermögend oder berufstätig war, ebenfalls bis 1977 in Kraft blieb. Und dass es zwar im Artikel 6, Absatz 4 des Grundgesetzes heißt: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, vom Schutz der Väter jedoch bis heute nicht die Rede ist. Und dass bei den Beratungen 1956 über die Grundgesetzänderung für die Wehrpflicht (Artikel 12a) alle Beteiligten deutlich machten, dass es keine Dienstverpflichtung an der Waffe für Frauen gebe. Ganz zu schweigen von der Rechtlosigkeit von Männern gegenüber ihren Kindern, die mangelnde Rechtssicherheit von Kuckucksvätern, die 1977 veränderten Scheidungsgesetze, die Männer praktisch zur Ausplünderung freigaben, etc.

[…]

Quellen:
Das Grundgesetz:
Deutscher Bundestag & Bundesarchiv: Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Band 5 (2 Bände): Ausschuss für Grundsatzfragen (München 1993, Seite 643, 738-754, 779) und Band 14 (2 Bände): Hauptausschuss (München 2009, Seite XXI, 510-517, 1309-1323). Spannend!!
Marianne Feuersenger: Die garantierte Gleichberechtigung (Freiburg im Breisgau 1980, Seite 20-48)
Christian Bommarius: Das Grundgesetz. Eine Biographie (Berlin 2009, S. 179-184)
Das Ehe- und Familienrecht:
(3) Marianne Feuersenger: Die garantierte Gleichberechtigung (Freiburg im Breisgau 1980, Seite 104, 105)

Hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit einer Spende.

Lesermeinungen

  1. By Strube

    Antworten

  2. By Gunther Herzlich

    Antworten

  3. By Mathias Frost

    Antworten

  4. By Herbert

    Antworten

  5. By Thomas

    Antworten

    • By M

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte beachten Sie, dass Kommentare mindestens 5 und höchstens 1500 Zeichen haben dürfen.

Zitate können mit <blockquote> ... </blockquote> gekennzeichnet werden.

Achtung: Wenn Sie einen Kommentar von einem Smartphone verschicken, wird der Text manchmal von der Autofill-Funktion des Smartphones durch die Adresse ersetzt. Wenn Sie den Kommentar absenden, können wir den originalen Text nicht wiederherstellen.

Niemand mag Pop-ups!

Aber immerhin stehe ich nicht mitten auf der Seite. Wenn Sie sich für unseren Newsletter anmelden wollen, tragen Sie sich hier ein. Es lohnt sich!

Ihre Daten sind sicher! Die Email verwenden wir nur für den Newsletter. Sie können sich jederzeit abmelden.