Das neue Sexualstrafrecht – ja heißt nein!

von Dr. Heinrich Grün
Mann küsst Frau - Das neue Sexualstrafrecht kann das ändern

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Das sollten sich Männer in Zukunft gut überlegen! Sie kann nämlich ihren Willen nicht bekunden. Das macht ihn im neuen Sexualstrafrecht zum Straftäter.

Am 7. Juli 2016 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Reform des Sexualstrafrechts. Familienministerin Schwesig nutzte die von Gina-Lisa Lohfink erfundene Vergewaltigung, um das Prinzip „Nein-heißt-Nein“ binnen weniger Monate zu geltendem Recht zu machen.

Schwesig hatte sich während des laufenden Verfahrens auf die Seite von #TeamGinaLisa geschlagen. Lohfink ist inzwischen rechtskräftig wegen falscher Verdächtigung verurteilt. Der Richterbund kritisierte Schwesig scharf für ihre Parteinahme. Der Vorsitzende Jens Gnisa forderte „mehr Sachkenntnis“ und „weniger Emotionen“.

Bundesministerin Manuela Schwesig nimmt wärend eines laufenden Verahrens Partei für Lohfink und damit gegen die Angeklagten. Der Richterbund kritisierte diese Parteinahme scharf.

Abgeordnete applaudieren, Rechtsexperten sind entsetzt

Im Bundestag gab es Standing Ovations für das Gesetz, Rechtsexperten jedoch waren entsetzt. Der Strafrechtler und Richter Tonio Walter sprach von durchgebrannten Sicherungen. Im Zusammenhang mit einem illegalen Autorennen in Berlin schreibt er:

Hätten die Berliner Raser keinen Menschen getötet, sondern einer Frau an den Hintern gefasst und dabei von der Arbeit noch einen Schraubenzieher in der Tasche gehabt, könnte man sie tatsächlich für 15 Jahre ins Gefängnis stecken. Das ist ein Ergebnis der Reform des Sexualstrafrechts. Wirklich. Dieses Ergebnis zeigt allerdings vor allem, dass bei jener Reform den Akteuren in der öffentlichen Hysterie nach der Kölner Silvesternacht eine Sicherung durchgebrannt ist, und wenn man ihr Gesetz vollständig liest, war es leider nicht nur eine.

Selbst die ZEIT, sonst straff auf feministischem Kurs, sprach von einer „unnötigen und verhängnisvollen Verschärfung des Sexualstrafrechts“. In der Kriminalpolitischen Zeitschrift begrüßt die Autorin grundsätzlich die Reform, weist aber auf mögliche Probleme hin:

Diese neue Regelung könnte theoretisch dazu führen, dass jede Frau in einem überfüllten Bus oder einer überfüllten U-Bahn alle paar Minuten „Nein“ rufen müsste, um ihren entgegenstehenden Willen erkennbar zu machen.

Strafrechtler sprechen von einem Paradigmenwechsel

Was ändert sich nach der Reform, und welche Konsequenzen hat sie? Strafrechtler sprechen beim geänderten § 177 StGB von einem Paradigmenwechsel. Bei der neuen „Nein-heißt-Nein“-Regelung ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht mehr an die Ausübung von Gewalt oder den Einsatz von Nötigungsmitteln gebunden. Es reicht jetzt der Wille des Opfers. Markus Löffelmann, Richter am Landgericht München, sieht hier einen „radikalen Wechsel“ mit „gravierenden Konsequenzen“.

Kommt es zwischen zwei Personen zunächst zu einverständlichen sexuellen Handlungen und überlegt es sich eine der beiden – aus welchen Gründen auch immer – dann anders und tut dies kund, macht sich der andere ab diesem Zeitpunkt – wenn er also nicht unverzüglich seine Handlungen unterbricht, was nicht jedem in dieser Situation gleich leicht fallen dürfte – eines Sexualdelikts strafbar, zumal bereits der bloße Versuch, gegen den Willen des Opfers fortzufahren, strafbar ist (§ 177 Abs. 3 StGB). Wird zu diesem Zeitpunkt der Geschlechtsverkehr bereits vollzogen, handelt es sich nach dem reformierten § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB um eine Vergewaltigung, die mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren (!) bedroht ist.

Die Motive des Opfers spielen dabei keine Rolle, sie müssen nicht einmal „redlich“ sein. Sollte die Frau etwa während der Intimitäten mit den sexuellen Leistungen ihres Partners unzufrieden werden, kann sie ihn zum Vergewaltiger machen und abstrafen.

Das geänderte Sexualstrafrecht greift tief in das Privatleben der Menschen ein

Nicht durchsetzen konnten sich die Kritiker der Reform mit ihrem Einwand, die „Nein-heißt-Nein“-Lösung greife unangemessen in das Privatleben der Menschen ein. In der Rechtspsychologie spricht man von Pönalisierung, wenn juristisch unerhebliche Handlungen unter Strafe gestellt werden. Löffelmann:

Wer gelegentlich seine Partnerin, wenn diese schläft, liebevoll küsst oder streichelt, sollte sich künftig fragen, ob er nicht in die Gefahr gerät, sich strafbar gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB-E zu machen. Denn dass diese schlafend „nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern“, dürfte unstreitig sein, und ein „Missbrauchen“, wie noch in § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. vorausgesetzt, ist künftig nicht mehr erforderlich.

Wegen der Beweisschwierigkeiten rechnen Experten nicht damit, dass es in Zukunft viel mehr Verurteilungen geben wird. In einem Klima der Angst können aber bloße Behauptungen reichen, um das Leben eines Menschen zu vernichten.

Im neuen Sexualstrafrecht können Behauptungen für die Verurteilung reichen

Ein Beispiel dafür ist die Entlassung des Pianisten Siegfried Mauser, vormals Rektor des Salzburger Mozarteums und der Münchener Musikhochschule. Eine Kollegin hatte nach sechs Jahren Anzeige erstattet. Das hat gereicht, Mauser wegen sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.

Der Schriftsteller Hans Magnus Enzensberger hatte Mauser verteidigt und zurückgewiesene Damen mit tückischen Tellerminen verglichen. Die ZEIT kümmerte das Prinzip In dubio pro reo nicht. Sie kommentierte im Jargon feministischer Wutjournalisten:

Manchmal wünscht man sich mehr als eine tückische Tellermine, um die Spezlwirtschaft der bayerischen Intellektuellen in die Luft zu jagen.

Was bedeutet die Reform für Männer konkret? Friedrich Nietzsche durfte noch ungestüm formulieren: „Du gehst zu Frauen? Vergiss die Peitsche nicht!“ Heute wären wir mit einem Vertrag zum einvernehmlichen Sex besser beraten. Ein Exemplar dürfte aber nicht reichen. Die Zustimmung der Frau könnte sich im Laufe des amourösen Tête-à-tête ändern. Findige Entwickler werden dafür sicher bald eine App anbieten. Mit Fingerabdruckscanner. Schöne, neue Welt!

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Lesermeinungen

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