Selbstbestimmungsgesetz – eine Mogelpackung
Selbstbestimmungsgesetz – eine Mogelpackung
Gleichstellungs- und Menschenrechtskommission gibt grünes Licht für Doppelmoral
Lange hat die Bundesregierung gebraucht für den Entwurf. Letztendlich half sicher auch die Mitteilung der Gleichstellungs- und Menschenrechtskommission von Großbritannien (Equality and Human Rights Commission, EHRC) an die britische Regierung, dass „Geschlecht“ im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes eindeutig als biologisches Geschlecht definiert werden sollte. Damit wird die Doppelmoral, die mit dem „sozial konstruierten Geschlecht“ seit Jahren betrieben wird, offensichtlich. Schon seit Jahren wird Frauen-, Mütter- und Mädchenförderung mit dem sozial konstruierten Geschlecht begründet. Das Kriterium der Fördermaßnahmen wird aber dann in der Realität ausschließlich am biologischen Geschlecht festgemacht. Dieser Widerspruch war nur schwer aufzulösen, wenn man Transgeschlechtliche wirklich gleichstellen wollte. Nun hat man in der EHCR eine Organisation gefunden, auf die man die Verantwortung dieser offensichtlichen Doppelmoral abschieben kann.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das neue Selbstbestimmungsgesetz überall gilt, nur nicht da, wo es Frauenprivilegien und Frauenräume sowie Männerausbeutungs- und Jungen- und Männerdiskriminierungsstrukturen einschränken würde, wie z. B.
-
bei der Wehrpflicht, im Spannungs- und Verteidigungsfall bzw. bis zwei Monate vor Feststellen desselben
-
bei Körperverletzung durch Beschneidung
-
bei geschlechtsspezifischen Hilfseinrichtungen
-
in Satzungsregelungen juristischer Personen
-
bei Teilnahme an Veranstaltungen
-
bei Frauenförderprogrammen
-
bei Quotenregelungen
-
bei Versorgerpflichten
-
im Sport
-
auf Toiletten
-
in Umkleidekabinen
-
in Saunen
-
in Fitnessstudios
usw.
Ein Beleg für das geschlechterpolitische Versagen
Dass es in Deutschland überhaupt noch ein Selbstbestimmungsgesetz geben muss, bezeugt ja gerade das klägliche Scheitern der Geschlechterpolitik, die ja angeblich die Unterschiede aufgrund des Geschlechtes abbauen wollte. Würden diese Unterschiede abgebaut, wäre es egal, ob man als Mann oder Frau geboren wurde. Jeder könnte sich so geben und verhalten, wie er gerade will, und hätte die gleichen Rechte und Pflichten unabhängig vom Geschlecht.
Doch die Geschlechterpolitik hat versagt. Auch früher wurden schon Menschen aufgrund des Geschlechtes unterschieden. Das Geschlecht entschied z. B., ob ein Mensch für den Militärdienst zwangsrekrutiert wird. Und das Geschlecht entschied, ob ein Mensch für die Erziehungsarbeit für die Kinder als geeignet angesehen wurde oder nicht. Und das Geschlecht entschied, wer als schutzwürdig gesehen wird und wer nicht. Diese Unterscheidungen gibt es bis heute. Daran hat sich auch nach Jahrzehnten Geschlechterpolitik nichts geändert. Diese Unterscheidung zwischen dem ausbeutbaren und dem zu schützenden Geschlecht ist auch in Deutschland im Grundgesetz verankert. So dürfen nach Art. 12a GG ausschließlich Männer zum Militärdienst zwangsrekrutiert werden und nach Art. 6 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, Väter jedoch nicht.
Die Geschlechterpolitik hat diese Ursexismen niemals angetastet. Die Geschlechterpolitik hat diese Sexismen sogar verstärkt. Sie hat Geschlecht zum relevantesten Unterscheidungsmerkmal erhoben, mit dem Menschen heute kategorisiert werden. Das Geschlecht entscheidet, ob ein Mensch in den elitären Kreis der Gleichstellungsbeauftragten eintreten darf. Das Geschlecht entscheidet, ob ein Kind beschnitten werden darf oder nicht, es entscheidet über Sorgerecht über ein Kind, es entscheidet über Schutz vor Gewalt, wie z. B. bei der Istanbul-Konvention, und es entscheidet, ob ein Kind schulische MINT-Förderung erhält oder nicht. Es entscheidet, ob ein behinderter Mensch arbeitsmarktpolitisch gefördert wird und ob ein behinderter Mensch eine ärztlich verschriebenen Selbstbehauptungskurs als Sozialleistung bezahlt bekommt. Und das Geschlecht entscheidet, ob ein Mensch gruppenbezogen gehasst werden darf oder nicht.
Männer- und transfeindliche Elemente haben das Gesetz wesentlich beeinflusst
Der jetzige Entwurf hat zu seinem Vorgängerentwurf nochmals sehr massive Änderungen erfahren: Er zeigt, dass sowohl männer- als auch transfeindliche Elemente sehr starken Einfluss in der Gesetzgebung haben, Elemente, die hinter Transfrauen vor allem bösartige Männer vermuten, die sich nur deshalb zur Frau machen lassen, um in Frauenschutzräume vordringen und dort ungehindert Gewalt gegen Frauen ausüben zu können.
Und schließlich widerlegt das Selbstbestimmungsgesetz das Narrativ vom privilegierten Mann. Warum sonst befürchtet man massenweise Geschlechterwechsel von Männern, wenn sie dadurch ihre angeblichen Privilegien verlieren würden?
Ausgesetzte zwischen zwei Welten
Aufgrund des geschlechterpolitischen und gesellschaftlichen Totalversagens, Männern und Frauen gleiche Rechte und Pflichten zu geben, gibt es bis heute Menschen, die mit ihrem Geschlecht nicht zurechtkommen. Und damit gibt es auch Männer, die eine Frau sein wollen. Sie wollen kein neues Zwischengeschlecht sein, sie wollen voll und ganz als Frau akzeptiert sein. Und genau das tut das Selbstbestimmungsgesetz nicht. Es gaukelt Männern vor, sie könnten zur Frau werden. In Wirklichkeit lässt man sie als Ausgesetze zwischen zwei Welten im Stich. In der einen, der Männerwelt, möchten sie nicht mehr bleiben, in der anderen, der Frauenwelt, möchte man sie nicht haben. Und daran ändern auch die sich der Politik anbiedernden Lobgesänge der regierungshörigen Staats- und Mainstreampresse nichts.
Das neue Selbstbestimmungsgesetz ist für Männer, die Frau sein wollen, ein nettes Gimmick. Man kann sich als Frau anreden lassen und sich als weiblicher Adressat Briefe zu schicken lassen. Und wenn jemand das nicht tut, kann man denjenigen zu einer hohen Geldstrafe verdonnern lassen. Aber das täuscht nur eine Relevanz des Selbstbestimmungsgesetzes vor, die es in Wirklichkeit gar nicht hat. Denn es gibt viele, sehr viele Ausnahmen. Viele Lobbys, soweit sie denn genug politisches Gewicht haben, und der Staat selber, können trotz Selbstbestimmungsgesetz häufig nach eigenen Regeln selbst bestimmen, wen er als Frau behandelt und wen nicht. Sogar das bloße Hausrecht kann u. U. als Grund benutzt werden, um Regelungen des Selbstbestimmungsgesetzes zu umgehen. Da nützen dem Mann, der sich zur Frau hat umbenennen lassen, auch seine Umbenennung und sein angeblicher Schutz vor Nachforschung seiner sexuellen Herkunft nichts.
Die Ausnahmen
Denn was auf den ersten Blick alles so revolutionär aussieht, relativiert sich, wenn man die Ausnahmen aus dem Selbstbestimmungsgesetz liest. Hier sind insbesondere § 6, 7, 9 und 11 relevant, die wir nachfolgend aufführen (Stand 8.5.2023)
§ 6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Juristisch interessant ist die Tatsache, dass man ein gesetzlich verbürgtes Recht einfach durch bloßes Hausrecht oder durch Satzung einschränken darf. So heißt es in § 6 (2):
(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers und das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.
Und auch im Sport dürfen die Verbände beim Umgang mit transgeschlechtlichen Personen schalten und walten, wie sie wollen. In § 6 (3) steht:
(3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden.
§ 7 Quotenregelungen
(1) Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil an Mitgliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorgesehen ist, so ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.
(2) Eine nach der Besetzung erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags eines Mitglieds im Personenstandsregister ist bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds zu berücksichtigen. Reicht dabei die Anzahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl oder den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil an Mitgliedern zu erreichen, so sind diese Sitze nur mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.
Diese beiden Regelungen können aber durch § 7 (3) umgangen werden. Denn da heißt es:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn nichts anderes geregelt ist.
Wo jetzt diese anderen Regelungen verankert sein müssen, um (1) und (2) unwirksam werden zu lassen, ist nicht bekannt. Ob da nur andere gesetzliche Regelungen zählen oder, wie bei Ausnahmen zu § 6, auch interne Satzungen oder Vereinbarungen ausreichen, bleibt verborgen.
§ 9 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall
Interessant ist auch § 9. Wenn Krieg oder Kriegsgefahr ist, fällt Gender aus. Auf das Ausbeutungspotential von Männerleben als Waffe will der Staat nicht verzichten.
Es ist zudem sehr interessant, dass – und da sollten vor allem Männer, die ja via Geschlecht zum Militärdienst zwangsverpflichtet werden können, hellhörig werden – nach zunehmender Eskalation des Ukrainekrieges plötzlich spezielle Regelungen zu diesem Männer diskminierenden Zwangsdienst, der derzeit ja ausgesetzt ist, in den Gesetzentwurf Einzug finden. § 9:
Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst an der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“ oder „divers“ oder die Streichung der Angabe zum Geschlechtseintrag erklärt wird, sofern dies im Einzelfall keine unbillige Härte darstellen würde. Der zeitliche Zusammenhang ist unmittelbar ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie während desselben gegeben.
Auch wer glaubt, durch Geschlechtsänderung im Familienrecht Gleichberechtigung zu erhalten, ist im Irrtum. Die Diskriminierung von Vätern im Sorge- und Umgangsrecht bleibt auch als Transfrau erhalten. In § 11 heißt es:
§ 11 Eltern-Kind-Verhältnis
(1) Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich. Für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich.
(2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern bleibt durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. Für das künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Annahme maßgeblich.
Jungen bleiben diskriminiert
Auch trotz Selbstbestimmungsgesetz wird Jungen weiterhin das Recht auf Selbstbestimmung über seine Genitalen verweigert. In Deutschland ist jegliche Form der Körperverletzung an Mädchen durch Beschneidung strafrechtlich verboten. Die Körperverletzung an Jungen durch Beschneidung auch bei nicht medizinischer Notwendigkeit ist dagegen ausdrücklich erlaubt. Der Begriff „Selbstbestimmungsgesetz“ kann deshalb auch als Zynismus gegenüber Jungen aufgefasst werden.
Dass Jungen diskriminiert bleiben würden, war zu erwarten. Denn sowohl Familienministerin Paus (Grüne) als auch Justizminister Buschmann (FDP) sind Befürworter der Jungenbeschneidung. Beide haben 2012 als Abgeordnete des Deutschen Bundestages für die Legalisierung von Körperverletzung an Jungen durch Beschneidung auch ohne medizinische Notwendigkeit gestimmt. Beide haben also ein recht niedriges Akzeptanzniveau für medizinisch nicht indizierte Genitaloperationen bei Kindern, zumindest, wenn sie männlichen Geschlechts sind.
Wenn also Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) sagt:
„Die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und der Schutz vor Diskriminierung – das sind Rechte, die im Grundgesetz garantiert werden, und zwar für alle Menschen.“
und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) erklärt:
„Uns … geht es um die Einlösung eines zentralen Versprechens des Grundgesetzes: das Versprechen gleicher Freiheit und gleicher Würde aller Menschen.“
dann sind die Worte nicht wirklich authentisch. Schon im ursprünglichen Entwurf (Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/19755, 10.06.2020), als im damaligen § 3 das Verbot genitalverändernder chirurgischer Eingriffe geregelt wurde, wurde § 1631d BGB (also der Jungenbeschneidungsparagraph) als davon unberührt ausgenommen.
Das bedeutet, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und der Schutz vor Diskriminierung zwar Rechte sind, die im Grundgesetz garantiert werden, und zwar für alle Menschen, die aber die Politiker bei Jungen eklatant weniger beachten als bei Mädchen und somit das Versprechen gleicher Freiheit und gleicher Würde aller Menschen brechen.
Genitalverändernde chirurgische Eingriffe wurden gestrichen
Ursprünglich war auch die Zulässigkeit eines genitalverändernden chirurgischen Eingriffs an einem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, mit seiner Einwilligung vorgesehen, auch wenn es in solchen Fällen zusätzlich der Einwilligung der sorgeberechtigten Person bedurfte. Verweigerten die sorgeberechtigten Personen ihre Einwilligung, hätte in speziellen Fällen das Familiengericht diese Einwilligung ersetzen können. Diese Regelung ist nun offenbar gefallen, zumindest vorerst.
Das ist positiv zu bewerten, denn in unserer misandrischen Zeit hätten Jungen leichtfertig zu einer solchen schwerwiegenden Geschlechtsumwandlung gedrängt werden können, da ihnen in Schule in Medien und von der Politik eingeredet wird, sie wären, weil sie Jungen sind, die schlechteren Menschen und so, wie sie sind, möchte man sie schon gar nicht haben. Hier hätte es bei jungen Menschen leichtfertig zu Geschlechtsumwandlungen und dadurch zu psychischen Belastungen kommen können.
Zudem gab es im Vorfeld Kritik, weil die Bundesregierung auf seinem Regenbogenportal Kinder sehr unreflektiert über Pubertätsblocker informierte. Wie t-online schreibt:
Auf dem Portal hatte es geheißen: „Bist du noch sehr jung? Und bist du noch nicht in der Pubertät? Dann kannst du Pubertäts-Blocker nehmen. Diese Medikamente sorgen dafür, dass du nicht in die Pubertät kommst.“ Seit Donnerstag heißt es nun vorsichtiger: „Bist du noch sehr jung? Und bist du noch nicht in der Pubertät? So kannst du deinen Arzt/deine Ärztin fragen, ob dir Pubertätsblocker vielleicht helfen könnten.“ (Quelle: https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_100065730/familienministerium-passt-pubertaetsblocker-text-auf-regierungsportal-an.html, Abruf 5.5.23)
Unter dem Stichwort „Jung und trans-geschlechtlich“ findet man derzeit (5.5.23) auf dem Regebogenportal gar keinen Eintrag mehr.
Fazit:
Geschlechterpolitik ist auch unter dem Label „Gender Mainstreaming“ das geblieben, was sie immer war, nämlich eine reine Frauenförderlobbypolitik und sonst nichts, nur halt noch mit einem zusätzlichen Fördertopf. Und die Frauenförderlobbypolitik interessiert sich nur solange für Transsexuelle, solange es ihr von Nutzen ist. Das neue Selbstbestimmungsgesetz gibt genau das wieder. Das neue Selbstbestimmungsgesetz ist nämlich eine Mogelpackung. Es suggeriert Männern, die eine Frau sein wollen, dies zukünftig auch sein zu dürfen. In Wirklichkeit schiebt man sie aber nur in ein neu definiertes Geschlecht der Transfrau, nicht Mann und nicht Frau. Man erlaubt ihnen gnädig, sich zukünftig als Frauen anreden zu lassen, aber dort, wo es darauf ankommt, wie im Sport, bei finanziellen Zuwendungen, bei Männerzwangsdiensten usw. bleiben sie Mann. Und auch trotz Selbstbestimmungsgesetz wird Jungen weiterhin das Recht auf Selbstbestimmung über seine Genitalen verweigert. Das Gesetz vermittelt den Eindruck, als wolle man sich einen Spaß mit transsexuellen Menschen und kleinen Jungen machen.
Bildquelle: adobe-stock-by-matiasdelcarmine-200×200-1.png
Hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit einer Spende.
Lesermeinungen
Schreiben Sie einen Kommentar
Bitte beachten Sie, dass Kommentare mindestens 5 und höchstens 1500 Zeichen haben dürfen.
Zitate können mit <blockquote> ... </blockquote> gekennzeichnet werden.
Achtung: Wenn Sie einen Kommentar von einem Smartphone verschicken, wird der Text manchmal von der Autofill-Funktion des Smartphones durch die Adresse ersetzt. Wenn Sie den Kommentar absenden, können wir den originalen Text nicht wiederherstellen.
„Mein Körper gehört mir!“
Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht Männern, Gleichberechtigung zu erhalten
Der Verfassungsauftrag nach Grundgesetz Artikel 3 Absatz 2 Satz 2, „auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“ zu wirken, verpflichtet den Bundesgesetzgeber, den 1956 nachträglich eingefügten Geschlechtsspezifische-Zwangsarbeit-Artikel 12a aus dem Grundgesetz zu stornieren, der von vorneherein dem Grundrecht auf Gleichberechtigung nach Gleichberechtigung-Artikel 3 widersprach.
Dem Verfassungsauftrag entgegengesetzt bereitet das Bundesverteidigungsministerium Geschlechtsspezifische Zwangsbefragungen über Militärdienstwilligkeit vor, an denen nur Frauen freiwillig teilnehmen können, während Männer (mal wieder) geschlechtsspezifisch kriminalisiert werden, wenn sie daran nicht teilnehmen. Als nächstes soll offenbar die Geschlechtsspezifischen Zwangsarbeit gegen Männer, euphemistisch „Wehrpflicht“ genannt, reaktiviert werden.
Das vom Bundes-Alle-außer-Männer-Ministerium zum 1. November 2024 vorbereitete Selbstbestimmungsgesetz (mit Anmeldung beim Standesamt ab 1. August 2024) ermöglicht Männern immerhin, rechtzeitig (!) vor dem (deutschen) „Spannungs- und Verteidigungsfall“ ihren Geschlechtseintrag ändern bzw. streichen zu lassen, um sich zunächst vor Geschlechtsspezifischer Zwangsbefragung über Militärdienstwilligkeit und später vor Geschlechtsspezifischer Zwangsarbeit bis hin zu Kriegstod und Kriegsverstümmelung zu schützen.
Sobald das Gesetz kommt lasse ich mich und meinen 14-jährigen Jungen in weiblich umschreiben.
Oder spricht etwas dagegen?
Gerade bezüglich Art. 12a sollte man das sofort machen, und nicht erst wenn Bärbock deutsche Soldaten zur Lebensrettung an der Front fordert.
Du würdest auf deine männlichen Privilegien verzichten, wie z. B. das Privileg, sich für die Kriege der Mächtigen verheizen zu lassen. Und würdest dann 23% weniger für die gleiche Arbeit verdienen, wenn man den Gender Pay Gap-Aktivisten glaubt.