Antidiskriminierungsstelle: Für Jungen nicht zuständig?

von Manndat

Antidiskriminierungsstelle ignoriert Diskriminierung von Jungen an SchulenDie Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist eine Einrichtung, die mithelfen soll, Diskriminierungen zu beseitigen. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass Jungen bei gleichen Schulleistungen schlechtere Noten erhalten als Mädchen. Bislang sieht sich die Antidiskriminierungsstelle jedoch nicht für Jungen zuständig. Ist der Eindruck richtig? Wir haken bei der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, Frau Lüders, nach.


Offener Brief an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 27.01.2014

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Leiterin Frau Christine Lüders
Glinkastraße 24
10117 Berlin

Diskriminierung von Jungen in der Schule – Ihr Schreiben vom 3.12.2013

Sehr geehrte Frau Lüders,

wir beziehen uns auf Ihren Brief vom 3.12.2013. Sie lassen darin darlegen, Sie wüssten nicht, was wir von Ihnen erwarten und was wir Ihnen vorwerfen.

Wir sind ein Verein, der Nachteile und Benachteiligungen von Jungen, Vätern und Männern bekannt machen und beseitigen will. Deshalb wünschen wir uns natürlich einen diskriminierungsfreien Zugang zu aller Art von Bildung für Jungen, männliche Jugendliche und Männer. Von Ihnen erwarten wir, dass Sie entsprechend § 27 Abs. 3 und § 29 AGG uns dabei im Rahmen Ihrer Möglichkeiten unterstützen. Wir bemängeln, dass die ADS uns diese Unterstützung nicht gewährt und sich der Bildungsdiskriminierung von Jungen nicht ausreichend widmet. Begründung:

1. Mangelnde Offenheit bezüglich Bildungsdiskriminierung von Jungen

Nach § 27 Abs. 3 Ziffer 2 AGG hat die ADS die Aufgabe, Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen durchzuführen. In § 1 AGG wird als Ziel des Gesetzes die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen u.a. aus Gründen des Geschlechts festgesetzt. Das bezieht sich keineswegs nur auf einzelne Personen. Im Bereich der Frauenförderung setzen Sie sich übrigens auch allgemein ein und nicht nur für konkrete einzelne Personen. Unser konkretes Anliegen ist die Bildungsdiskriminierung von Jungen, weil diese bei gleichen Schulleistungen schlechtere Noten erhalten und bei gleichen Noten seltener an höher führende Schulen empfohlen werden als Mädchen. Als Beleg haben wir mittlerweile auf fünf unabhängige Studien, darunter auch vom Bundesbildungsministerium, verwiesen.

Seit Jahren lehnt Ihre ADS unser Anliegen mit wechselnden Begründungen ab. Einmal behauptete Ihre ADS, das AGG würde für Jungen und Bildung nicht gelten, dann bestätigte Ihre ADS, dass es zwar in ihre Zuständigkeit falle, aber erst noch eigene Studien abgewartet werden müssten. Als diese vorlagen, behauptete Ihre ADS dann wieder, das AGG würde nur für einzelne Personen gelten, jedoch nicht für ein ganzes Klientel und schließlich ziehen Sie sich nun auf Ihre Ermessensentscheidung und Geldmangel zurück.

2. Fehlerhafter Ermessensgebrauch

Ermessen wird durch den Gesetzgeber eingeräumt und muss sich daher aus den jeweils einschlägigen Rechtsnormen ergeben. D.h. Sie können nur dort Ermessen ausüben, wo Ihnen der Gesetzgeber Ermessensspielraum eingeräumt hat und dort auch nur insoweit, wie Ihnen der Gesetzgeber diesen eingeräumt hat.

2.1 Willkür bei der Ablehnung unseres Anliegens: Nach § 27 Abs. 3 Ziffer 2 AGG hat die ADS die Aufgabe, Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen, also zur Beseitigung und zur Verhinderung von Diskriminierung u.a. aufgrund des Geschlechtes, durchzuführen. Sie haben hier Ermessensspielraum, welche Maßnahmen Sie zur Beseitigung oder Verhinderung von Diskriminierungen durchführen, aber Sie haben kein Entschließungsermessen, also keinen Ermessensspielraum, auszuwählen, welchen Diskriminierungen Sie sich widmen möchten und welche Sie einfach dulden.

Unabhängig des Vorgenannten, darf es durch Ermessen nicht zu einer Ungleichbehandlung kommen, z.B. wenn Sie einseitig nur Anliegen zu Mädchenbenachteiligungen, aber nicht Anliegen zu Jungenbenachteiligungen bearbeiten.

2.2 Willkür bei der Verweigerung der Einbeziehung unserer Einrichtung: Sie lehnen ab, uns bei Ihrer Tätigkeit einzubeziehen, weil Sie behaupten, es läge in Ihrem Ermessen, wen Sie einbeziehen. In § 29 AGG heißt es:

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.

Hier liegt die besondere Form des eingeschränkten Ermessens vor, was man an dem Wort „soll“ erkennt. §29 AGG schafft hier also nicht die Möglichkeit, mit den genannten Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, wie Sie behaupten. Vielmehr wird die Behörde verpflichtet, im Regelfall die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge (also hier die Einbeziehung der genannten Einrichtungen und Organisationen) auszusprechen. Nur in besonders atypischen Ausnahmen kann sie davon abweichen. Eine besondere atypische Ausnahme liegt bei unserem Verein nicht vor. Im Gegenteil. Unser Vereinsziel ist es, Nachteile und Benachteiligungen von Jungen, Vätern und Männern bekannt zu machen und zu beseitigen und deckt sich damit vollumfänglich mit der Ihnen aus dem AGG zugewiesenen Aufgabe.

Mit Ihrer Entscheidung, uns nicht einzubeziehen, haben Sie u.E. einen Ermessensfehler begangen.

Unabhängig des Vorgenannten, darf es zudem durch Ermessen nicht zu einer Ungleichbehandlung kommen, das z.B. vorliegt, wenn die ADS mit Frauenrechtsorganisationen, aber nicht mit Männerrechtsorganisationen zusammenarbeitet. Eine Ungleichbehandlung von „nur“ ehrenamtlich tätigen Organisationen steht ohnehin außer Frage und würde die Aussagen der Politik, die das Ehrenamt immer wieder ausdrücklich hervorhebt, Lügen strafen.

3. Themenfeld Übergang in das Berufsleben, Jugendarbeitslosigkeit

Auf der Homepage „Wer braucht Feminismus“ verbreiten Sie die Behauptung, dass Frauen es schwerer hätten, einen Beruf zu finden und implizieren damit, dass es Jungen einfacher hätten beim Einstieg ins Berufsleben. Dies entspricht in dieser pauschalen Form nicht den Tatsachen, wie die Ihnen bereits vorgelegten Jugendarbeitslosenzahlen deutlich zeigen. Die männliche Jugendarbeitslosigkeit ist um über 20% höher als die weibliche, in manchen Bundesländern sogar um über 40% höher. Auch das Berlin-Institut für Bevölkerung und Entwicklung hat schon in einer Studie aus 2007 diese deutlich schwierigere Berufseinstiegssituation für Jungen, Männer und männliche Jugendliche nicht nur, aber insbesondere für Ostdeutschland eindeutig belegt. Die Verbreitung von solchen Unwahrheiten führt zu einer Verringerung der Empathie für die Belange und Anliegen von männlichen Jugendlichen und Jungen.

4. Rollenbild vs. andere Einflussfaktoren

Sie legen dar, dass die schlechteren Bildungserfolge von Jungen in deren Rollenbild begründet lägen. Fakt ist jedoch, dass neben dem Rollenbild mittlerweile viele weitere Faktoren für die Bildungsnachteile und -benachteiligungen von Jungen ausgemacht wurden:

  • Physische Entwicklung: Jungen entwickeln sich im Bereich Sprachfähigkeit und Motorik tendenziell langsamer als Mädchen, was ihnen Nachteile beim Start in ihr Schulleben beschert. Vgl. hierzu Drucksache 14/1682 der Abgeordneten Krüger u.a. Landtags Baden-Württemberg – Stellungnahme des Kultusministeriums. Folge davon ist, dass über 60% der Sonderschüler Jungen sind. Diese sind besonders betroffen durch die beabsichtigte Abschaffung von Sonderschulen in verschiedenen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg).
  • Motivationale Gründe bei Lesekompetenz: Pädagogische Forschung hat gezeigt, dass Jungen vor allem über bessere motivationale Ansätze (z.B. bessere Berücksichtigung der jungentypischen Themen in Schullektüren) zu besserer Lesekompetenz verholfen werden kann. Siehe hierzu die Ausführungen von Prof. Christine Garbe im „Handbuch Jungenpädagogik.“
  • Schlechtere Noten für Jungen bei gleichen Leistungen: Schon mehrfach haben wir Ihnen Studien vorgestellt (mittlereile fünf Studien), die belegen, dass Jungen bei gleichen Leistungen schlechtere Noten erhalten als Mädchen und bei gleichen Noten seltener an höhere Schulen empfohlen werden. Das ist eine eindeutige Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes.
  • AD(H)S: Jungen sind weitaus häufiger von der Diagnose ADS oder ADHS betroffen als Mädchen. Das ist ein weiterer Nachteil für Jungen. Schulspezifisch wird auf diese Situation selten oder unzureichend eingegangen bzw. diese berücksichtigt. So bleibt im Endeffekt den Eltern solcher Kinder häufig nur die Verabreichung von Psychopharmaka.
  • Geschlechterspezifische Fokussierung der Bildungspolitik ausschließlich auf Mädchen: Betrachtet man die Bildungsstatistiken von Bund und Ländern, fällt auf, dass geschlechterspezifisch ausschließlich Mädchen- und Frauendaten, jedoch keine Jungendaten erfasst werden. Zwar kann man die meisten, aber nicht alle Jungen- und Männerdaten aus den Gesamt- und Mädchen- bzw.-Frauendaten errechnen. Dieses Ausblenden von Jungen und Männern in Statistiken ist nicht nur ein deutlicher Verstoß gegen die geschlechterpolitische Strategie Gender Mainstreaming, der sich alle Bildungsministerien verpflichtet haben. Das Weglassen eines Geschlechtes bei geschlechterspezifischen Betrachtungen ist vielmehr auch ein hoch aggressiver, diskriminierender Akt, insbesondere, da Jungen die schlechtere Bildungsbeteiligung und das schlechtere Bildungsniveau aufzeigen.
  • Bildungsdiskriminierung durch Bildungspolitik: Wir konnten nachweisen, dass ein ausgeprägtes Missverhältnis von Mädchenbildungsförderung zu Jungenbildungsförderung durch die Bildungsministerien von Bund und Ländern existiert. Auf etwa 100 staatliche unterstütze MINT-Mädchenförderprojekte kommen lediglich vier staatlich unterstütze Jungenleseförderprojekte, wovon nur eines von einem Bildungsministerium unterstützt wird. Das zeigt, dass die bildungspolitisch Verantwortlichen Jungen weitaus weniger Unterstützung und Fürsorge angedeihen lassen als Mädchen. Das ist eine sehr massive Bildungsdiskriminierung von Jungen. Zu diesem Thema werden wir aber in Kürze noch separat auf die ADS zukommen.

Wenn man nun lediglich auf die Rollenbilder als Ursache für die Bildungsbenachteiligungen von Jungen abhebt, verkürzt man die Problematik nicht nur unzulässig. Damit macht man Diskriminierungsopfer zu Tätern. Das ist insofern doppelt verwerflich, weil es sich bei diesen Opfern um Kinder handelt. Und was aus Kindern wird, liegt in erster Linie in der Verantwortung der Erwachsenen – gerade wenn es sich um Kinder im Grundschulalter handelt.

Zudem ist das Thema Rollenbild weniger ein Problem der Jungen. Kinder sind immer aufgeschlossen für Neues. Vielmehr ist es ein Problem der Politiker/innen, wie die Legalisierung der Körperverletzung an Jungen durch Beschneidung im Jahr 2013 gezeigt hat. Es sind die Politiker/innen, nicht die Jungen, die heute immer noch die Auffassung vertreten, dass Jungen weitaus mehr Gewalt zuzumuten ist als Mädchen und die die Meinung vertreten, dass Gewalterfahrung für Jungen eine wichtige oder zumindest sinnvolle Männlichkeitsinitiation darstellt. Wie wichtig die Politiker/innen diese Gewalterfahrung für Jungen halten, kann man allein daran erkennen, dass sie dafür sogar die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte aus Artikel 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Artikel 3 (Recht auf Gleichberechtigung – Bescheidung bei Mädchen ist vollständig verboten, alle Arten von Beschneidung bei Jungen sind jedoch ausdrücklich erlaubt) wesentlich beschnitten haben.

Auffällig ist auch, dass Sie nur den politisch unproblematischen Faktor „Rollenbild der Jungen“ betrachten, während Sie die anderen, politisch unbequemen Faktoren (weil diese auch Rückschlüsse auf die politischen Aktivitäten bzw. Unterlassungen zulassen), die das Jungen diskriminierende Umfeld der Jungen betreffen, außer Acht lassen.

5. Extrem niederschwellige Akzeptanz von Benachteiligungen von Jungen und Männern

Wir beklagen zudem die Benachteiligung von behinderten Jungen und Männern bei der Rehabilitation nach §44 Band IX Sozialgesetzbuch und damit die extrem niederschwellige Akzeptanz von Benachteiligungen von Jungen und Männern. In der Gesetzesstelle werden bestimmte Maßnahmen zur Rehabilitation nicht ausschließlich nach ärztlicher Notwendigkeit als Sozialleistung gewährt, sondern auch nach Geschlecht. Behinderten Jungen werden diese Maßnahmen nicht gewährt, auch wenn sie ärztlich für notwendig erachtet werden, weil sie Jungen und keine Mädchen sind. Das ist eine eindeutige Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes. Mit Schreiben vom 29.11.2011, Az.: 0850-M/051, duldet die ADS diese unsägliche Situation jedoch.

Zudem hat die ADS in ihrem genannten Schreiben die Zulässigkeit der Benachteiligung von behinderten Jungen und Männern gegenüber behinderten Mädchen und Frauen in den Sozialleistungen nach SGB u.a. damit begründet, dass zwar schon Untersuchungen für Mädchen und Frauen vorlägen, für Jungen und Männer jedoch nicht. Die Aussage, dass behinderte Frauen und Mädchen wesentlich stärker betroffen seien als behinderte Jungen und Männer, war zum Zeitpunkt Ihrer Ablehnung unseres Anliegens also lediglich eine unbewiesene Behauptung. Eine unbewiesene Behauptung rechtfertigt u.E. jedoch nicht das Außerkraftsetzen des verfassungsmäßigen Grundrechtes auf Gleichberechtigung für behinderte Jungen und Männer.

Ihr Schreiben vom 29.11.2011 können wir vor diesem Hintergrund nicht akzeptieren.

6. Unzulässige Mittelverwendungsvorgaben

In Ihrem letzten Schreiben legen Sie dar, dass Ihrer ADS kein Geld für Maßnahmen gegen die Bildungsdiskriminierung von Jungen zur Verfügung stehen würde. Nach § 25 Abs. 2 AGG ist der Antidiskriminierungsstelle des Bundes die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Wir halten es für unwahrscheinlich, dass Ihnen vorgeschrieben wird, für welche Maßnahmen die ADS die Mittelverwendung gebraucht, zumal eine solche Vorgabe auch unzulässig wäre, da die ADS nach § 26 Abs.1 Satz 3 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. Ob die ADS also Mittel für die Beseitigung der Bildungsdiskriminierung von Jungen einsetzt oder nicht, liegt in der Verantwortung der ADS.

Sehr geehrte Frau Lüders, wir bitten Sie nochmals, sich der Bildungsdiskriminierung von Jungen zu widmen und uns bei der Beseitigung dieser Bildungsdiskriminierung im Rahmen Ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, zumal Sie uns schon durch für Ihre ADS mit sehr wenig Aufwand verbundenen Maßnahmen effektiv unterstützen könnten. Konkrete Vorschläge diskutieren wir gerne mit Ihnen. Teilen Sie uns deshalb bitte endlich einen geeigneten Ansprechpartner Ihrer ADS mit, um mit diesem die geeignete Form unserer Einbeziehung nach §29 AGG besprechen zu können.

Weiterhin bitten wir nochmals, uns mitzuteilen, an wen wir uns wenden müssen, wenn wir durch die Arbeit der Antidiskriminierungsstelle selbst Diskriminierungen feststellen können.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Bruno Köhler
Referat Jungenpolitik

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Bildquelle: (c) MANNdat e.V.

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