Istanbul-Konvention Teil 2 – Das völkerrechtlich zementierte Duluth-Modell
Die Istanbul-Konvention als völkerrechtlich zementiertes Duluth-Modell
Die Entstehung und Umsetzung der Istanbul-Konvention (IK) ist ein Paradebeispiel dafür, wie ein völkerrechtlicher Vertrag durch gezielte Lobbyarbeit und eine ideologisch verengte Sichtweise instrumentalisiert werden kann. Durch die IK wurde der Gewaltprävention die wissenschaftliche Basis der Gewaltforschung entzogen und an deren Stelle Klientelpolitik zementiert. Derzeitiger Höhepunkt ist das Gewalthilfegesetz, das ausschließlich weiblichen Opfern von Gewalt Gewaltschutz zusichert, nicht jedoch männlichen Opfern. Es wird nicht das letzte Gesetz sein, mit dem Menschenrechte zu reinen Frauenrechten transformiert werden.
In einer vierteiligen Reihe werden wir aufzeigen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gewaltursache unzweifelhaft zeigen, wo anzusetzen wäre, wenn man wirklich Gewalt bekämpfen wollte. Wir zeigen, wie stattdessen diese wissenschaftlichen Erkenntnisse zugunsten einer Klientelpolitik ignoriert werden, die Gewalt ausschließlich auf das Geschlecht reduziert. Wir zeigen auf, wie das Kontrollgremium GREVIO Druck auf Staaten ausübt, männliche Opfer von Gewalt zu marginalisieren, wodurch verhindert wird, dass knappe Ressourcen in den Aufbau von Männerschutzstrukturen fließen. Und wir gehen darauf ein, wie kontraproduktiv dies bezüglich nachhaltiger Gewaltbekämpfung ist. Zusätzlich wollen wir noch speziell auf die Rückschritte im Bereich der Väterpolitik durch die Istanbul-Konvention eingehen.
Jeder der vier Teile ist so aufgebaut, dass er auch für sich separat in sich geschlossen verstanden werden kann, ohne die anderen Teile zu lesen. Die vier Teile:
Warum Männer nicht das Problem sind – Wissenschaftliche Grundlagen
Die Istanbul-Konvention als völkerrechtlich zementiertes Duluth-Modell
GREVIO – Wie der Aufbau von Männerschutzstrukturen verhindert wird
Auswirkungen der Istanbul-Konvention auf Väter
Duluth-Modell als Grundlage der Istanbul-Konvention
Die Istanbul-Konvention (IK) ist stark vom Duluth-Modell und dessen Fokus auf ungleiche Machtverhältnisse geprägt.
Das 1981 in den USA entwickelte Duluth-Modell ignoriert wissenschaftliche Erkenntnisse der kriminologischen und psychologischen Gewaltursachenforschung und definiert häusliche Gewalt als systematisches Mittel zur Aufrechterhaltung von Macht und Kontrolle in einer patriarchalen Gesellschaft.
Diese Sichtweise spiegelt sich in der Istanbul-Konvention wider. Die Konvention geht, wie im Duluth-Modell, davon aus, dass Gewalt gegen Frauen eine Folge historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen ist.
Mit der IK wurde das Duluth-Modell zu einem völkerrechtlich bindenden Vertrag, der Staaten zur Umsetzung umfassender Schutzstrategien verpflichtet. Zwar „erlaubt“ die Konvention in Artikel 2 den Staaten, sie auf alle Opfer häuslicher Gewalt anzuwenden, der gesamte Text (Präambel und Artikel) ist jedoch fast ausschließlich auf Frauen zugeschnitten. Fachleute sehen deshalb Artikel 2 als „Feigenblatt-Paragraphen“.
Die Istanbul-Konvention wurde maßgeblich unter Einfluss von Frauenrechtsorganisationen entworfen. Die treibenden Akteure waren primär das „European Women’s Lobby“ (EWL), der Europarat (unter starkem Einfluss feministischer Fachkomitees wie der CDEG) sowie zahlreiche nationale Frauenrechtsorganisationen.
Sie fungiert nun als völkerrechtliches Instrument, um nationale Regierungen zur Finanzierung genau dieser Organisationen zu verpflichten. Organisationen, die einen geschlechterneutralen oder systemischen Therapieansatz verfolgen, erhalten oft keinen Zugang zu diesen Fördertöpfen, da sie nicht dem ideologischen Kern des Modells entsprechen.
Das Modell wird in der Literatur oft als „datenresistentes Paradigma“ bezeichnet, da es die wissenschaftlichen Erkenntnisse der kriminologischen und psychologischen Forschung ignoriert, die eine Vielzahl von Prädiktoren für Gewalt kennt, die unabhängig vom Geschlecht wirken, wie z. B.
Biografische Prägung: Erlebte Gewalt in der Kindheit.
Persönlichkeitsstörungen: Borderline- oder narzisstische Störungen.
Sozioökonomische Faktoren: Suchterkrankungen, Armut oder Arbeitslosigkeit.
Situative Dynamiken: Symmetrische Gewalt in Partnerschaften (Common Couple Violence).
Empirische Erkenntnisse zu weiblicher Gewalt oder psychologischen Täterprofilen werden ignoriert. Sie würde die Basis für die exklusive Klientelförderung (Frauen als Schutzbefohlene des Staates) gefährden .
Politische und ökonomische Auswirkungen der Istanbul-Konvention
Ressourcenmonopol: Durch die völkerrechtliche Festschreibung von Gewalt als „Frauenproblem“ sichern sich Frauenhilfeverbände den exklusiven Zugriff auf staatliche Fördergelder. Ein Einbezug von Männern würde bedeuten, dass diese Mittel geteilt oder neue Töpfe für „Konkurrenten“ (Männerschutz) geöffnet werden müssten. In Deutschland ist ein konkretes Beispiel das Gewalthilfegesetz
Ideologische Deutungshoheit: Würde man anerkennen, dass Männer gleichermaßen Opfer sein können und Frauen ebenfalls Täterinnen sind, bräche das ideologische Fundament zusammen, auf dem viele dieser Organisationen ihre politische Existenzberechtigung aufbauen.
Gefährliche Folgen: Wer männliche Opfer ignoriert, betreibt Präventionsverweigerung. Da traumatisierte männliche Opfer ohne Hilfe ein hohes Risiko haben, selbst zu Tätern zu werden, nimmt diese Klientelpolitik die Fortsetzung des Gewaltkreislaufs billigend in Kauf, um das eigene politische Narrativ zu schützen.
Die Istanbul-Konvention festigt die Unterverantwortlichkeit der Frau
Indem die IK und das Duluth-Modell diese Faktoren zugunsten einer ideologischen Machttheorie ausblenden, wird eine effektive Gewaltprävention erschwert, da die „wahren“ individuellen Ursachen nicht therapiert werden. Sie schützt Täterinnen aktiv vor der notwendigen strafrechtlichen und therapeutischen Aufarbeitung.
Durch die ideologische Rahmung wird der Frau die moralische und strafrechtliche Eigenverantwortung (Agency) abgesprochen. Die individuelle Frau wird in Konfliktsituationen oft nicht mehr als eigenständig handelndes Subjekt betrachtet. Sie wird dann zu einem bloßen Objekt der Umstände degradiert, was eine moderne, gleichberechtigte Sichtweise konterkariert.
Der Frau wird die Verantwortung für ihr Handeln entzogen, während beim Mann das Motiv der „Boshaftigkeit“ oder „Dominanz“ unterstellt wird.
Eine Frau, die gewalttätig wird, erfährt oft keine spürbaren rechtlichen oder sozialen Konsequenzen. Diese fehlende Sanktionierung bestärkt das gesellschaftliche Narrativ, dass Frauen „von Natur aus“ weniger gewalttätig oder gefährlich seien – eine gefährliche Fehleinschätzung, die besonders Kinder in gewaltbelasteten Haushalten gefährdet.
Eine gewalttätige Frau kann sich durch den Verweis auf die IK oder das Duluth-Modell präventiv als Opfer stilisieren. Da die Institutionen (Polizei, Jugendamt) auf dieses Narrativ trainiert sind, wird dem Mann die Glaubwürdigkeit entzogen, noch bevor der Sachverhalt objektiv geprüft wurde.
Indem die IK Frauen in einer permanenten Rolle der strukturellen Unterlegenheit belässt, zementiert sie ein veraltetes Rollenbild. Sie befreit Frauen von der Last (und Pflicht), für ihr eigenes Fehlverhalten vollumfänglich einzustehen. Das ist keine Emanzipation, sondern ein paternalistischer Schutzraum, der Frauen wie Unmündige behandelt.
Die aktuelle politische Umsetzung (z. B. in Entwürfen für ein Gewalthilfegesetz) zeigt die praktische Folge dieser Klientelpolitik: Es wird ein Rechtsanspruch geschaffen, der durch seine Kriterien (Fokus auf Frauenhäuser) faktisch nur einer Gruppe zugutekommt, während männliche Opfer leer ausgehen. Es entsteht eine Zwei-Klassen-Opferschaft, die staatliche Hilfe von biologischen Merkmalen statt von der Schutzbedürftigkeit abhängig macht.
Fazit
Die Istanbul-Konvention ist in ihrer Struktur ein politisches Kampfmittel. Durch die Definition von Gewalt als rein „männliches Problem“ sichern sich spezialisierte Frauenhilfeverbände die Deutungshoheit und verhindern, dass knappe Ressourcen in den Aufbau von Männerschutzstrukturen fließen.
Wissenschaftliche Erkenntnisse über geschlechtsunabhängige Prädikatoren, anhand derer man nachhaltig Gewalt in Partnerschaften bekämpfen könnte, werden zugunsten einer Klientelpolitik ignoriert.
Männliche Opfer kommen im Originaltext praktisch nur als theoretische Möglichkeit vor. In der praktischen Umsetzung wird der Fokus rigoros auf Frauen gelenkt. Wer sie als „Goldstandard“ feiert, ignoriert, dass sie Millionen männlicher Opfer im Regen stehen lässt und damit den gesellschaftlichen Frieden untergräbt.
Dies führt dazu, dass Männer systemisch nur als Täter und Frauen nur als Opfer gerahmt werden. Männliche Opfer häuslicher Gewalt (laut Hellfeld-Studien ca. 20–25 %) finden in diesem Modell keinen Platz. Wenn Männer Gewalt erleben, wird dies als „Notwehr“ oder „Widerstand“ der Frau umgedeutet, was den Opferschutz für Männer faktisch untergräbt.
Indem Gewalt gegen Männer als „irrelevant“ oder „Notwehr“ gerahmt wird, ist die IK die ideale Absolution für Politik und Gleichstellungsstellen für ihr Nichtstun für männliche Opfer. Die Fokussierung dient der Sicherung von Fördergeldern für ein einseitig ausgerichtetes Hilfssystem.
Die Fokussierung auf Frauen als alleinige Schutzbefohlene des Staates führt dazu, dass gewalttätige Frauen nicht mit den Konsequenzen ihres Handelns konfrontiert werden, was den Kreislauf der Gewalt in diesen Familien perpetuiert, anstatt ihn zu durchbrechen.
In der polizeilichen und beraterischen Praxis führt die Ideologie zu einer voreingenommenen Einschätzung der Situation vor Ort. Polizeibeamte werden geschult, bei gegenseitiger (bidirektionaler) Gewalt automatisch den Mann als Primäraggressor zu identifizieren, selbst wenn die Frau die Gewalt initiiert hat. Aggressiven Frauen wird so ein „Schutzschild“ geboten, da ihr Verhalten gesellschaftlich und institutionell nicht als „echte“ Gewalt, sondern als „hilfloser Ausbruch“ gewertet wird.
Weiter in Teil 3
Quelle Beitragsbild: KI-generiert mit Google Gemini
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