Menschenrechte für Väter in der EU

von Manndat

Zum Internationalen Vätertag am 20.6.2021 machen wir hier auf die Resolution der EU „Gleichheit und gemeinsame elterliche Verantwortung, die Rolle der Väter“ aufmerksam und zeigen auf, wie schwer sich die EU – Deutschland sowieso – mit Menschenrechten für Väter tut.

„Gleichheit und gemeinsame elterliche Verantwortung, die Rolle der Väter“

Die Parlamentarische Versammlung ist Organ des Europarates. Ihre Resolutionen sind zwar nicht rechtsverbindlich, legen aber politische Verpflichtungen oder Standpunkte dar und sind somit in bedeutsamer Weise richtungweisend für die Arbeit des Ministerkomitees und für die zwischenstaatlichen Arbeitsbereiche des Europarats. Die Versammlung nimmt insofern auch Einfluss auf die Regierungen, indem die Mitglieder die Ideen der Versammlung an ihre nationalen Parlamente weitergeben.

Am 02.10.2015 beschloss die Sitzung der parlamentarischen Versammlung des Europarates in Straßburg die Resolution 2079 (2015) „Gleichheit und gemeinsame elterliche Verantwortung, die Rolle der Väter“

Darin wurde in Ziffer 1 dargelegt, dass innerhalb der Familie die Gleichstellung von Eltern gewährleistet und gefördert werden muss und zwar von dem Moment an, an dem das Kind auf die Welt kommt. Die Rolle der Väter gegenüber ihren Kindern, ebenso kleinen Kindern, muss besser anerkannt und angemessener bewertet werden.

In Ziffer 2 heißt es:

„Gemeinsame elterliche Verantwortung bedeutet, dass die Eltern bestimmte Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber ihren Kindern haben. Tatsache ist jedoch, dass Väter manchmal mit Gesetzen, Praktiken und Vorurteilen konfrontiert werden, die dazu führen können, ihnen die dauerhafte Beziehung zu ihren Kindern vorzuenthalten. In seiner Resolution 1921 (2013) ‚Die Gleichstellung der Geschlechter, der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben und gemeinsame Verantwortung‘, fordert die Versammlung die Behörden der Mitgliedstaaten auf, das Recht der Väter zu respektieren, um die gemeinsame Verantwortung sicherzustellen, dass das Familienrecht im Falle einer Trennung oder Scheidung die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts im besten Interesse für die Kinder, auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Eltern, sicherstellt.“

In Ziffer 3 wird betont, dass für jedes Elternteil und sein Kind die Möglichkeit, zusammen zu sein, ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens ist. Eltern-Kind-Trennung hat unheilbare Auswirkungen auf ihre Beziehung.

In Ziffer 5 forderte die Versammlung die Mitgliedstaaten deshalb u.a. auf:

„5.3. sicherzustellen, dass die Eltern die gleichen Rechte gegenüber ihren Kindern nach dessen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis haben, und jedem Elternteil das Recht garantieren, informiert zu werden, und ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen, die das Leben und die Entwicklung ihres Kindes beeinflussen, im besten Interesse des Kindes zu erhalten.

5.4. von ihren Gesetzen jede Benachteiligung zu entfernen, die auf dem Familienstand der Eltern basiert, die ihr Kind anerkannt haben;

5.5. in ihre Gesetze den Grundsatz der Doppelresidenz (Wechselmodell) nach einer Trennung einzuführen, und Ausnahmen ausschließlich auf Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung, oder häuslicher Gewalt einzuschränken, mit jener Zeitaufteilung, in der das Kind mit jedem Elternteil lebt, die entsprechend den Bedürfnissen und Interessen des Kindes angepasst sind;

(…)

5.7. berücksichtigen die geteilte Betreuung bei der Vergabe von Sozialleistungen;

(…)

5.12. bezahlten Elternurlaub für Väter einzuführen, wobei ein Modell der nicht übertragbaren Elternzeiten zu bevorzugen ist.“

https://www.vev.ch/wp-content/uploads/2015/12/Resolution2079_deutsch.pdf , Abruf 10.5.2021

Die Resolution wurde bei keiner Gegenstimme und zwei Abwesenden mit 46 Stimmen einstimmig verabschiedet und sollte von den Mitgliedsstaaten schnellstmöglich ratifiziert werden. Abstimmungsergebnis im Detail:

http://assembly.coe.int/nw/xml/Votes/DB-VotesResults-EN.asp?VoteID=35776&DocID=15575

Abruf 10.5.2021

Väter und Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Zaunegger-Urteil 2009 das deutsche Sorgerecht als diskriminierend und menschenrechtswidrig verurteilt, nachdem Horst Zaunegger als Kläger acht(!) Jahre lang in Deutschland vergeblich um das Sorgerecht für seine Tochter gekämpft hatte. Am 3. Dezember 2009 urteilte die kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass die in der Bundesrepublik praktizierte, rechtliche Benachteiligung von Vätern gegenüber Müttern bei nicht verheirateten Paaren eine eindeutige Diskriminierung der ledigen Väter sei. Bis dahin konnten unverheiratete Väter nur dann das Sorgerecht für ihre eigenen Kinder bekommen, wenn die Mutter es genehmigt. Ein Widerspruchsrecht hatten die Väter nicht. Väter hatten also nach deutschem Gesetz keinen rechtlichen Anspruch auf eine gemeinsame Sorge, wenn die Mutter es ablehnte.

Allein seit der „großen Kindschaftsrechtsreform“ in Deutschland von 1998 bis 2018 gab es eine Vielzahl von Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR, immer mit Vätern als Kläger. Nachfolgend eine Liste aus http://www.archeviva.com/kooperationen/egmr-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte/, Abruf 2.5.2018.

Gewinner vor dem EGMR 

  • 07.2000      Elsholz
  • 10.2001      Hoffmann
  • 02.2002      Kutzner
  • 07.2003      Sahin
  • 07.2003      Sommerfeld
  • 02.2004      Görgülü
  • 02.2005      Wimmer
  • 10.2005      Süß
  • 05.2008      Luck
  • 12.2008      Adam
  • 12.2009      Zaunegger
  • 01.2010      Wildgruber
  • 06.2010      Afflerbach
  • 08.2010      Döring
  • 12.2010      Anayo
  • 02.2011      Tsikakis
  • 04.2011      Kuppinger
  • 09.2011      Schneider
  • 02.2012      Döring
  • 09.2015      Kuppinger

Wie schwer sich Deutschland mit der Gleichberechtigung von Vätern tut hat im letzten Jahr die Bundesjustizministerin Lambrecht (SPD) gezeigt.

Über Missstände in Österreich informiert regelmäßig die österreichische Männerpartei unter https://www.maennerpartei.at/

Es handelt sich hier um Menschrechtsverletzungen in der EU. Trotzdem ist sehr schwer, offizielle Daten zu bekommen, um diese Missstände zu dokumentieren. Wir haben deshalb ersatzweise die Prozentzahlen alleinerziehender Mütter und Väter aufgelistet. Sie liefern gerade in ihrer geschlechterspezifischen Diskrepanz Hinweise, dass in der EU Vätern immer noch das archaische Rollenbild des Versorgers zugewiesen und wenig getan wird, um die Vater-Kind-Beziehung zu stärken, geschweige denn die Väter-Kind-Beziehung zu stärken. 

Alleinerziehend – eine irreführende und diskriminierende Definition

Allerdings ist der bei Eurostat verwendete Begriff „Alleinerziehend“ irreführend. In der „Eurostat-Flaggschiff-Veröffentlichung – Die Bevölkerung der EU – Aussagekräftige Momentaufnahme der Bevölkerung der EU“ vom 27. November 2015 unterscheidet Eurostat in Ehepaare, eheähnliche Gemeinschaften und Einelternfamilien. Diese Einelternfamilien werden dabei mit Alleinerziehenden gleichgesetzt. Das entspricht der Definition der amtlichen Statistik aus Deutschland, nach der Mütter oder Väter, die ohne Ehe oder Lebenspartnerin bzw. -partner mit mindestens einem ledigen Kind unter 18 Jahren in einem Haushalt zusammenleben. (vgl. „Alleinerziehende in Deutschland – Lebenssituationen und Lebenswirklichkeiten von Müttern und Kindern Monitor Familienforschung“ – Beiträge aus Forschung, Statistik und Familienpolitik- Ausgabe 28)

Der Verfahrensbeistand Guido R. Lieder klärt auf seiner Homepage unter https://guido-r-lieder-verfahrensbeistand.de/hinweise/getrennterziehende_vs_alleinerziehende/ in seinem Beitrag „Begriff ‚Getrennt-Erziehende‘ vs. ‚Allein-Erziehende‘ auf:

„Historisch war bis zur Familienrechtsreform im Jahr 1998 bei einer Scheidung der Entzug des Sorgerechts gegenüber einem Elternteil der Normalfall. (…)

Diese Gesetzeslage wurde 1998 reformiert. Beide Eltern behalten seitdem das Sorgerecht i.d.R. auch nach einer Scheidung. (…)

Kindern nicht verheirateter Eltern wurden diese Ansprüche der Kinder gegenüber beiden Eltern auf Ausübung des Sorgerechts und der Sorgepflicht erst mit der Verurteilung der BRD durch den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Zaunegger vs BRD, Aktz. 22028/04 vom 3.12.2009) und mit der entsprechenden Aufforderung des BVerfG an den Gesetzgeber zur Korrektur des Sorgerechts im Jahr 2010 (Bundesverfassungsgericht, Aktz. 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010) und der seit 2013 geltenden gesetzlichen Sorgerechtszuteilung an beide Eltern, zugebilligt (§ 1626a BGB, siehe insbesondere die Begründung des Gesetzgebers zum Gesetzentwurf, Bundestag Drucksache 17/11048 Seite 11 ff). (…)

Ergänzend fordert die Resolution 2079 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 2.10.2015 (Doc. 13870 vom 14.9.2015) die Mitgliedsstaaten u.a. auf, in ihre Gesetze den Grundsatz der Doppelresidenz (Wechselmodell) einzuführen und somit die gemeinsame Betreuung und Erziehung der Kinder durch beide Eltern auch nach einer Trennung oder Scheidung sicherzustellen und die Kinderrechte auf beide Eltern zu respektieren.

Die Verpflichtung der Eltern basierend auf dem gemeinsamen Sorgerecht die Erziehung, Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen und zu leisten, besteht unabhängig davon, ob die Eltern (Mutter/Vater) dies z.B. zeitweise zu 50% / 50% oder 30% / 70% leisten oder eine hiervon abweichende zeitliche Regelung für die Erziehung, Pflege und Betreuung vereinbaren  (§ 1631 BGB, § 1684 BGB ;  siehe alternierende Obhut, Wechselmodell, erweiterter Umgang, …).

Die Eltern sind verpflichtet sich aktiv zu unterstützen.

Die Verwendung des Begriffs „Allein-Erziehend“ (oder „Alleinerziehend“), der naturgemäß nur einem von 2 Elternteilen zugebilligt wird, impliziert die Nicht-Erziehung durch den anderen Elternteil.

Dies ist juristisch bei „gemeinsamen Sorgerecht und Sorgepflicht“ nicht korrekt und widerspricht der Gesetzeslage, insbesondere den Rechten und Interessen des Kindes gegenüber beiden Eltern und stellt einerseits einen Rückfall in die „Objektstellung des Kindes“ dar und kann andererseits gegenüber dem als Nicht-Erziehend bezeichneten Elternteil eine „Diskriminierung“ bzw. einen Verstoß gegen die Rechtslage darstellen. (…)

Es ist zu empfehlen, den rechtlich korrekten Begriff  „Getrennt-Erziehend“  bzw.  „Getrennt-Erziehende“  sehr konsequent bei gemeinsamen Sorgerecht zu verwenden.

Der oftmals unkorrekt verwendete und inzwischen veraltete Begriff  „Allein-Erziehend“  sollte angesichts des gesellschaftlichen und gesetzlichen Wandels hin zur gemeinsamen Betreuung und Erziehung der Kinder, möglichst vermieden werden und nur noch in einzelnen Ausnahmefällen (verwitwet, …) genannt werden.“

Wir haben bei den Graphiken den Begriff „Alleinerziehend“ hier genutzt, weil er der Bezeichnung aus Eurostat entspricht, auch wenn er, wie oben dargelegt, die Kinderrechte auf beide Eltern nicht respektiert, den miterziehenden Elternteil diskriminiert und somit auch den geringen Stellenwert der Vater-Kind-Beziehung bei den EU-Verantwortlichen aufzeigt.  

Daten ausgewählter Länder, abgefragt am 01.03.2021 von [Eurostat]

Die deutschsprachigen Länder sind noch unter dem EU-Durchschnitt. Der geringste Anteil weist Estland auf.

Daten abgefragt am 01.03.2021  von [Eurostat]

Verwendete EU-Länderkürzel

Quellen

EU-Resolution: https://www.vev.ch/wp-content/uploads/2015/12/Resolution2079_deutsch.pdf, Abruf 10.5.2021

Abstimmungsergebnis EU-Resolution: http://assembly.coe.int/nw/xml/Votes/DB-VotesResults-EN.asp?VoteID=35776&DocID=15575 , Abruf 10.5.2021

Väter und EGMR: http://www.archeviva.com/kooperationen/egmr-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte/, Abruf 2.5.2018.

Guido R. Lieder: https://guido-r-lieder-verfahrensbeistand.de/hinweise/getrennterziehende_vs_alleinerziehende/ „Begriff ‚Getrennt-Erziehende‘ vs. ‚Allein-Erziehende‘“, Abruf 14.06.2021

Bildquelle: Vater_mit_Kind_150x150_detailblick_Fotolia_com_-e1487920612638.jpg

 

 

 

Hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit einer Spende.

Lesermeinungen

  1. By Mario

    Antworten

    • By Widerstrahl

  2. By Widerstrahl

    Antworten

  3. By Widerstrahl

    Antworten

    • By Mathematiker

    • By Dr. Bruno Köhler

    • By Widerstrahl

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte beachten Sie, dass Kommentare mindestens 5 und höchstens 1500 Zeichen haben dürfen.

Zitate können mit <blockquote> ... </blockquote> gekennzeichnet werden.

Achtung: Wenn Sie einen Kommentar von einem Smartphone verschicken, wird der Text manchmal von der Autofill-Funktion des Smartphones durch die Adresse ersetzt. Wenn Sie den Kommentar absenden, können wir den originalen Text nicht wiederherstellen.

Niemand mag Pop-ups!

Aber immerhin stehe ich nicht mitten auf der Seite. Wenn Sie sich für unseren Newsletter anmelden wollen, tragen Sie sich hier ein. Es lohnt sich!

Ihre Daten sind sicher! Die Email verwenden wir nur für den Newsletter. Sie können sich jederzeit abmelden.