Wehrpflicht – Ausreisebeschränkung für Männer ab 17 Jahren
Wehrpflicht: In vielen Medien wird derzeit berichtet, dass laut des mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD eingeführten Wehrgesetzes Männer im Alter zwischen 17 und 45 eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters benötigen würde, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland für mehr als 3 Monate verlassen. Das ist nach unserer Auffassung nicht richtig. Nach unserem Verständnis gilt die Genehmigungserfordernis derzeit sogar für alle Männer ab 17 Jahren ohne Altersbeschränkung nach oben.
Das mit Stimmen von CDU/CSU und SPD verabschiedete Wehrpflichtgesetz schränkt die Grund- und Menschenrechte von Männern wesentlich ein. So wurde die Pflichtmusterung für Männer wieder eingeführt. Zusätzlich wurde eine ganz neue reine Männerpflicht geschaffen, die Ausfüll- und Rückmeldepflicht eines Wehrdienstfragebogens.
Grundlage für diese Diskriminierung von Männern aufgrund des Geschlechts ist Art. 12a des Grundgesetz. Dort wurde die strukturelle Diskriminierung von Männern bezüglich des Kriegsdienstes grundgesetzlich festgeschrieben. Eine Beseitigung dieser strukturellen Diskriminierung von Männern ist derzeit nicht geplant.
Zusätzlich haben sich CDU/CSU und SPD aber noch mehr Grundrechteeinschränkungen für Männer ausgedacht. Nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes gilt zudem:
Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
In vielen Medien wird behauptet, diese Genehmigungspflicht gelte im Frieden nur bis zum Alter von 45 Jahren. Das ist nach unserem Verständnis so bislang nicht richtig.
Die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 WPflG ist nämlich nicht starr auf das 45. Lebensjahr begrenzt. Die Genehmigung bleibt auch über 45 hinaus erforderlich. Der Wortlaut von § 3 Abs. 2 WpflG besagt nämlich, dass männliche Personen ab dem 17. Lebensjahr eine Genehmigung für Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten benötigen. Eine obere Altersgrenze wird in diesem spezifischen Absatz nicht genannt und sie wird auch nicht an die Wehrpflichtigkeit der Männer gebunden.
Der einzige Unterschied ist, dass bis 45 Jahre die Genehmigung versagt werden kann, wenn dies für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (auch im Hinblick auf künftige Aufgaben) notwendig erscheint, während die Genehmigung für den Zeitraum zu erteilen ist, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht.
Das bedeutet, dass die formale Pflicht, den Antrag zu stellen, auch für Männer älter als 45 Jahre bestehen bleibt. Sie muss aber im Frieden Männern ab 46 Jahren auf jeden Fall genehmigt werden, da die reguläre Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 WPflG mit 45 endet, und damit der Behörde im Friedensfall die Rechtsgrundlage fehlt, die Genehmigung zu verweigern.
Uns ist auch nicht bekannt, dass das Bundesministerium der Verteidigung von seiner Möglichkeit einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht Gebrauch gemacht hätte. Falls dies doch der Fall wäre, bitte wir in den Kommentaren um entsprechende Info.
Zusammenfassend: Die Genehmigung ist derzeit auch für Männer über 45 rechtlich erforderlich, sie darf ihnen jedoch im normalen Friedensbetrieb nicht vorenthalten werden, außer es gäbe mittlerweile eine Ausnahmegenehmigung durch das Bundesverteidigungsministerium, die uns allerdings nicht bekannt ist. Falls sich daran etwas ändert, werden wir Sie informieren.
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