Der Referentenentwurf zum gemeinsamen Sorgerecht Nichtverheirateter
Politik will die Versorgerrolle des Vaters stärken
1. Die derzeit geltende Rechtslage: § 1626a BGB
Bei nicht verheirateten Eltern erhält der Vater nur dann ein gemeinsames Sorgerecht zusammen mit der Mutter, wenn beide Eltern eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben oder wenn die Eltern einander heiraten (§ 1626a Absatz 1 BGB). Ansonsten übt die Mutter die elterliche Sorge allein aus (§ 1626a Absatz 2 BGB). Ohne oder gegen den Willen der Mutter kann mithin für den Vater ein elterliches Sorgerecht nicht begründet werden.
Diese Regelung wurde nicht nur von Väterverbänden kritisiert, der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und auch das Bundesverfassungsgericht erkannte auf eine Verletzung von Grundrechten betroffener Väter und Kinder.
Diese Gerichte mahnten deshalb an, dem nichtehelichen Vater gesetzgeberisch die Möglichkeit einzuräumen, die elterliche Mitsorge auch ohne einwilligende Erklärung der Mutter zu erlangen. Die Bundesregierung hat nunmehr zur Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge folgenden Referentenentwurf erarbeitet:
2. Künftige Rechtslage gemäß Referentenentwurf: § 1626a BGB neuer Fassung
Die weiter oben in § 1626a BGB alter Fassung beschriebenen Tatbestände der gemeinsamen Sorgeerklärung und der Heirat werden um einen weiteren Tatbestand ergänzt (§ 1626a Absatz 1 Ziffer 3 BGB neuer Fassung):
Das Familiengericht kann nun auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge beiden Eltern übertragen. Die elterliche Sorge kann aber dem beantragenden Elternteil versagt werden, wenn ihre Übertragung dem Kindeswohl widerspricht. Das Familiengericht kann auch dem Antragsteller nur einen Teil der elterlichen Sorge übertragen.
3. Bewertung des Referentenentwurfes
§ 1626a BGB in der Entwurfsfassung stellt aus männerrechtlicher Sicht einen Fortschritt in Sorgerechtsangelegenheiten dar: Konnte bisher ohne oder gegen den Willen der Kindsmutter ein Sorgerecht für den nicht verheirateten Vater nicht begründet werden, können Väter nach geplanter Rechtslage die gemeinsame elterliche Sorge durch Antrag an das Familiengericht herbeiführen.
Unbefriedigend ist, dass dem Vater die elterliche Sorge bei „Kindeswohlgefährdung“ vorenthalten werden darf. Das „Kindeswohl“ ist rechtstechnisch ein so genannter „unbestimmter Rechtsbegriff“ (umgangssprachlich „Gummiparagraph“ genannt), der durch auslegende Rechtssprechung der Gerichte erst mit Sinn und Inhalt erfüllt wird. Es bleibt also dem einzelnen Familienrichter überlassen, wann eine Übertragung der elterlichen Sorge auch an den Vater dem Kindeswohl widerspricht. Hierzu muss man die Rechtsprechung zur neuen Rechtslage abwarten. Da die Gerichte jedoch in der Vergangenheit bei Auslegung anderer Gesetze mit diesem Rechtsbegriff unter „Kindeswohl“ zumeist „Mutterwohl“ verstanden, ist dies ein Einfallstor zur Durchsetzung spezifischer Mütterinteressen. Konkret sind bei Müttern, die das Sorgerecht nach Beendigung der nichtehelichen Beziehung auf keinen Fall mit dem Vater teilen wollen, „Schlammschlachten“ vor Gericht zu befürchten, bei denen dem Vater beispielsweise „mangelnde Konfliktfähigkeit“, „mangelnde Kooperationsbereitschaft“ oder auch nur unsteter Lebenswandel oder andere charakterliche Mängel vorgeworfen werden.
Ob dabei auch – wie dies im Begleittext zu Referentenentwurf anklingt – eine Rolle spielt, ob der Vater vor der Geburt eine dauerhafte, eheähnliche oder flüchtige Beziehung zur Mutter unterhielt („One Night Stand“) muss ebenfalls die Rechtsprechung zeigen.
Zu kritisieren ist auch, dass das Familiengericht einen Elternteil (in der Praxis wohl zumeist den Vater) mit einem „abgespeckten“ Sorgerecht bedenken kann.
Wie dieses dann aussieht und ob es sich noch lohnt, dafür zu streiten, wird die gerichtliche Praxis erweisen. Wahrscheinlich wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin bei den Müttern verbleiben. Zieht die Kindsmutter mit dem Kind an einen weit entfernten Wohnort, lässt sich die elterliche Sorge für den Vater nur mehr schwer wahrnehmen, das gemeinsame Sorgerecht wird zur Makulatur.
Fazit
Wieder einmal wird deutlich, dass eine gleichberechtigte Elternschaft allein am Unwillen der politisch Verantwortlichen scheitert. Es sind nicht die Väter, die nicht erziehen wollen, es sind die Politiker/innen, die den erziehenden Vater entgegen ihren Lippenbekenntnissen gar nicht wollen und einmal mehr ganz bewusst die Versorgerrolle des Vaters stärken.
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