Liste Menschenrechtsvergehen gegen Väter
Eine Liste von Vätern, die bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegangen sind, um Menschenrechte unmittelbar oder mittelbar zu erhalten. Wir geben keine Gewähr auf Vollständigkeit der Liste. Wer noch weitere Fälle kennt, bitte melden. Die Liste wird dann fortgeschrieben.
Der EGMR hat dabei Verletzungen gegen folgende Artikel der Konvention zum Schutz der Menschenrechte festgestellt:
Artikel 6: Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 8: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 13: Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14: Verbot der Benachteiligung (wg. des Geschlechts bzw. Ehestandes)
2021 – Stücker (Adoption) Verletzung von Artikel 8 der Konvention der Menschenrechte
2016 – Moog Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf ein faires Verfahren; Verletzung von Artikel 6 und 8
2015 – Kuppinger 2. Urteil Umgangsrecht; mangelhafte Bereitschaft deutscher Gerichte einen Beschluss auch durchzusetzen; Verletzung von Artikel 8 und 13
2013 – B.B und F.B. Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Entzug des Sorgerechts ohne ausreichende Tatsachenaufklärung; Verletzung von Artikel 8
2011 – Schneider Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens; Vaterschaftsfeststellung; Verletzung von Artikel 8
2011 – Kuppinger überlange Verfahrensdauer; überlange Verfahrensdauer führt zu einer fortschreitenden Entfremdung des/der Kindes/Kinder gegenüber seinen Bezugspersonen; überlange Verfahrensdauer – Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs; Verletzung von Artikel 6/1 und Artikel 13
2011 – Tsikakis zu lange Verfahrensdauer bei Umgangsrecht; In dem Urteil Tiskakis gegen Deutschland (CASE OF TSIKAKIS Application no. 1521/06) wird die Parteilichkeit der deutschen Justiz zu Gunsten der Mütter wiederholt kritisiert. Dabei wird die Macht, die die Mutter durch das alleinige Sorgerecht auch zum Schaden für die leiblichen Kinder gegen die Väter ausüben kann, kritisiert. Verletzung von Artikel 6
2011 – Kuhlen-Rafsandjani Überlange Verfahrensdauer – Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs; Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13
2011 – Sporer (Österreich) Sorgerecht; Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention
2010 – Anayo Umgangsrecht; Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
2010 – Wildgruber Untätigkeit und zu lange Verfahrensdauer bei Sorgerechtsverfahren, Verweigerung von Rechtsbehelf; Urteil EuGH: Verletzung von Artikel 6/1; Verletzung von Artikel 13
2010 – Döring überlange Verfahrensdauer; Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens in Bezug auf die Dauer des Verfahrens
2010 – Afflerbach überlange Verfahrensdauer; Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs; Verletzung von Artikel 6/1 und Artikel 13 der Konvention
2010 – Sude Sorgerecht; der nichteheliche Vater, der das behinderte Kind überwiegend betreut hatte, bis die Mutter wegzog und das Kind bei ihren Eltern unterbrachte, begehrte 2003, das Sorgerecht auf ihn zu übertragen. Diese Begehren wurde jedoch unter Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage, nach der ohne Zustimmung der Mutter ihr die Alleinsorge zukommt, abgelehnt. Deutschland schlug eine Schmerzensgeldzahlung von 8,000 € gegen Streichung von der Liste des EGMR vor. Obwohl der Beschwerdeführer ablehnte, strich der Gerichtshof den Fall dennoch von seiner Liste.
2009 – Zaunegger Sorgerecht; Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) im Zusammenhang mit Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
2009 – Hub überlange Verfahrensdauer, Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden
2008 – Adam überlange Dauer Umgangsrechtsverfahren; Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt
2007 – Lück Umgangsrechtverfahren; am 7.11.2007 erklärte die Bundesregierung unilateral, dass Artikel 6 §1 durch zu lange Verfahrensdauer verletzt worden sei und sie zu einer Schadenersatzzahlung bereit sei, wenn im Gegenzug das Verfahren beim EGMR eingestellt würde. Dem wurde vom EGMR entsprochen. Damit wurde das Verfahren aus der Liste der Verfahren vor dem Gerichtshof gestrichen.
2007 – Gebhard Umgangsvereitelung; die Bundesregierung erklärte sich am 1.4. 2008 ex gratia (freiwillig) zu einer steuerfreien Zahlung von 25.000 € im Sinne einer gütlichen Einigung bereit, ohne jedes explizite Eingeständnis einer Menschenrechtsverletzung. Dieses Angebot wurde angenommen und damit der Fall aus der Liste des EGMR gestrichen.
2007 – Skugor Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Dauer des Verfahrens über die Einräumung eines Besuchsrechts (einstimmig).
2006 – Siebert Ablehnung der Anträge des nichtehelichen Vaters auf Sorgerecht und dann Umgang mit seinem bei Pflegeeltern untergebrachten, schwer behinderten Kind (die Mutter verstarb nach der Geburt.); gütliche Einigung und Einstellung des Verfahrens, nach einem Zahlungsangebot von 9000 € durch die Bundesregierung.
2006 – Sürmeli überlanges Verfahren im Umgangsrecht; Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 13 EMRK; Das Verfahren dauerte zum Zeitpunkt der EGMR-Entscheidung sechzehn Jahre und sieben Monate an. Damit ist eine Entfremdung nahezu sicher vollzogen.
2005 – Wimmer Sorgerecht; Sorgerechtsverweigerung eines nichtehelichen Vaters für seine beiden Töchter; Urteil EuGH: Verletzung von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte: Recht auf ein faires Verfahren (Überlange Verfahrensdauer beim BVerfG betreffend eines Sorgerechtsverfahrens)
2004 – Görgülü Umgangsrecht; Verletzung von Artikel 8 (Achtung des Familienlebens) durch die Verweigerung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem leiblichen Sohn, der bei Pflegeeltern lebt.
2004 – Haase Sorgerecht; Sorgerechtsentzug für vier eheliche und drei uneheliche Kinder, Ausschluss des Umgangsrechts mit den leiblichen Eltern – Urteil BVerfG: Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Abs. 3 – Urteil EuGH: Verletzung von Artikel 8 der Konvention
2003 – Sahin Umgangsrecht; Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8
2003 – Niederbörster Umgangsrecht; Umgangsverweigerung mit nichtehelicher Tochter; überlange Verfahrensdauer; Verletzung von Artikel 6
2002 – Kutzner Sorgerecht; EGMR widersprach der Rechtmäßigkeit des Sorgerechtsentzug. Verbot des Kontaktes zu den leiblichen Eltern und Großeltern; Verletzung von Artikel 8 Tenor des Urteils gegen Deutschland war, dass das Sorgerecht ein sehr hohes Gut (Recht) sei. Dieses steht unter dem Schutz des Grundgesetzt (Artikel 6). Ein Entzug dieses Rechtes darf erst erfolgen, wenn vorher alle möglichen Maßnahmen zum Erhalt der elterlichen Sorge gescheitert sind. Im Fall Haase wurde aber dies bezüglich nichts unternommen.
2001 – Sommerfeld Adoption; Artikel 8 der Konvention, Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt
2001 – Hoffmann Umgangsrecht; Verletzung von Artikel 14 in Verbindung
mit Artikel 8, Verletzung von Artikel 6/1
2000 – Elsholz Umgangsrecht Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention verletzt
Die EMRK
Die EMRK, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms), wurde im Jahr 1950 vom Europarat verabschiedet und ist am 3. September 1953 in Kraft getreten.
Unterschied EuGH (Europäischer Gerichtshof) und EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
Der EuGH in Luxemburg ist nur für die Mitgliedstaaten der EU zuständig. Der EGMR mit Sitz in Straßburg ist als Organ der EMRK für die Menschenrechtsklagen aus allen 47 Mitgliedstaaten des Europarats, d. h. aus fast allen europäischen Ländern, zuständig.
Hinweise und teilweise Quellen für die Fälle:
https://blauer-weihnachtsmann.info/en/der-verein/themen/juristisches/juristisches/egmr
https://kiel.vaeteraufbruch.de/index.php?id=1238
http://www.vaeterfuerkinder.de/emrk1.htm
Quelle Beitragsbild: adobestock_96565258-user-africa-studio-718px.jpg
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Lesermeinungen
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Ich sehe jetzt eigentlich auch wieder nur wie Frauen Benachteiligt werden LOL
https://vater.franzjoerg.de/stueker-gegen-deutschland/
Und wer wissen möchte, wie im Laufe der Jahrzehnte Bundesregierungen, das Bundesverfassungsgericht, Justizministerin Döubler-Gmelin, das Oberlandesgericht Naumburg oder Heribert Prantl von der Süddeutschen gerechtfertigt haben, dass Deutschland diese Vorwürfe der Menschenrechtsverletzung beharrlich ignoriert, findet Antworten hier:
https://www.amazon.de/dp/B085JZZJ42/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&keywords=gunnar+kunz+besonders+frauen&qid=1583749811&s=books&sr=1-1
Kann ich nur empfehlen.
„Women have the right on children, men have to fight for children.“
Dies ist die Zusammenfassung. Besonders Deutschland tut sich mit Menschenrechten schwer beim Thema Sorgerecht. Es wird Zeit, dass Deutschland verurteilt wird und EuGH und EMRK nicht mehr ignorieren kann. Ansonsten geht der Rechtsbruch immer noch weiter. Die Taktik: Verschleppung („sechzehn Jahre und sieben Monate“)
Armutszeugnis.