Will Heiko Maas Falschbeschuldigungen wegen Vergewaltigung „legalisieren”?

von Manndat

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Immer mehr Menschen fangen an, die einseitig auf die Belange von Frauen und Mädchen ausgerichtete Geschlechterpolitik zu hinterfragen und getrauen sich auch, Kritik daran öffentlich zu äußern. Ein interessantes Beispiel haben wir dazu auf der Seite von MOGiS e.V. gefunden. Es geht um Falschbeschuldigungen wegen Vergewaltigungen.

Ein ideologisierter Feminismus, der nichts mehr erklären möchte, sondern nur dogmatisch behauptet und fordert, der fundamentale Bedürfnisse von Männern ignoriert und sogar dann noch übergeht, wenn sie geäußert werden, der Männer objektifiziert und ihnen ihre eigene Sicht der Dinge abspricht, ist nicht besser als das Patriarchat, das er zu ersetzen versprochen hat. Er schafft nur noch Gegner und keine Verbündeten mehr. Langfristig hat er verloren.

Diese Aussage könnte vom Verein MANNdat e.V. stammen. Tut sie aber nicht. Sie stammt von Christian Bahls, dem Gründer des Vereins MOGiS e.V., der ursprünglich als „MissbrauchsOpfer Gegen InternetSperren“ gegründet wurde. Mittlerweile engagiert sich MOGiS e.V. in den Bereichen Kinderschutz, Kinderrechte (u.a. auch gegen Beschneidung von Mädchen UND Jungen) und Opferhilfen.

Der Feminismus war äußerst erfolgreich. Vielleicht war er zu erfolgreich, denn er wirkt heute zunehmend selbstgefällig, ja sogar arrogant und ignorant. Er dogmatisiert zunehmend dort, wo er das offene Gespräch suchen müsste, er grenzt zunehmend dort aus, wo er integrieren müsste, er diskriminiert zunehmend dort, wo er vorgibt, Diskriminierungen beseitigen zu wollen. Kurz: Ein Feminismus, der die berechtigten Anliegen von Jungen und Männern ausgrenzt, ist unglaubwürdig. Und das wird mittlerweile auch immer öfter von profeministischen Menschen so gesehen. Auf der Internetseite von MOGiS hat Christian Bahls nun die oben genannten Aussagen getätigt, und zwar im Zusammenhang mit der geplanten Neuregelung des Strafgesetzes bei Vergewaltigung, federführend durch den Bundesjustizminister Heiko Maas, bei dem man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, er befinde sich seit Amtsantritt auf einem Kreuzzug gegen Jungen und Männer.

Der Gymnasiallehrer Horst Arnold musste für 5 Jahre hinter Gitter, weil seine Kollegin behauptet hatte, sie sei von ihm vergewaltigt worden. Horst Arnold wurde 2011 im Wiederaufnahmeverfahren vom Landgericht Kassel freigesprochen. Im Februar wurde der Freispruch des Landgerichtes Kassel durch den BGH bestätigt. Doch Arnolds Gesundheit hatte gelitten. Er starb nur wenige Monate nach der Haftentlassung. Arnold wurde nie rehabilitiert. Der Antrag auf Haftentschädigung wurde nicht bearbeitet. Die Staatsanwaltschaft hat die Kollegin noch nicht einmal angeklagt.

Solche Fälle sind nicht selten, aber selten werden sie so bekannt wie im Fall Arnold. Diese Zustände sind unhaltbar und die politisch Verantwortlichen reagieren nun auch. Doch sie reagieren in einer für die jungen- und männerfeindliche Politik und Gesellschaft unserer Zeit typischen Art und Weise. Nicht die männlichen Opfer von Falschbeschuldigungen sollen geschützt werden, sondern Falschbeschuldigung soll faktisch erleichtert werden, indem der Tatbestand der Falschbeschuldigung aufgeweicht wird. Eine Vergewaltigung ist zukünftig grundsätzlich dann eine Vergewaltigung, wenn die Frau das behauptet. Der Mann müsste dann nachweisen, dass die Frau ausdrücklich dem Geschlechtsverkehr zugestimmt hat. Das ist in der Praxis nahezu unmöglich. Selbst wenn ein Mann ein schriftliches Einverständnis seiner Partnerin vorweisen könnte, könnte es ja abgenötigt worden sein. Das gilt auch, wenn der Vergewaltigungsvorwurf viele Jahre nach dem Geschlechtsakt erhoben wird. Der neue Gesetzesentwurf atmet förmlich den Geist eines scheinbar längst überwundenen Radikalfeminismus, wonach im Grunde genommen jeder Geschlechtsakt eine Vergewaltigung von Frauen wäre. Er erweitert die “Böse Mädchen”-Literatur, in der Frauen Ratschläge gegeben werden, wie sie “Scheißkerle fertig machen” können, um einige Kapitel.

Doch Christan Bahls äußert nicht nur die o.g. Aussage, er begründet diese auch dermaßen gründlich, sachlich und entwaffnend nachvollziehbar, dass wir seinen Artikel hier komplett zitieren möchten.

Wir danken dem Autor und Verein MOGiS e.V. für die im Artikel integrierte großzügige Zitiererlaubnis, was davon zeugt, dass dieser Beitrag eine längst notwendige öffentliche Diskussion in Gang bringen will.

Hinweis: Der nachfolgende, Artikel ist unter der Lizenz CC-BY-SA-3.0 DE veröffentlicht. Er kann ganz oder in Auszügen zitiert werden, wenn auf das Original verwiesen wird und der Urheber benannt wird. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade Sie oder Ihre Nutzung besonders.

Verschärfung des Sexualstrafrechts, oder: Ein Feminismus, der sich nicht mehr erklärt, hat verloren #unschuldsvermutung

von Christian Bahls; auf der Webseite des MOGiS e.V., veröffentlicht am 7. April 2015

Ich möchte eines vorausschicken: ich bin den Frauen, die mir bisher in meinem Leben geholfen haben, die mich gerade in schweren Zeiten unterstützt haben und so ermöglicht haben, ein würdevolles Leben zu führen, unendlich dankbar – insbesondere auch deswegen, weil ich in der Vergangenheit deutlich mehr Unterstützung von Frauen als durch Männer erfahren habe.

Dankbar bin ich auch dem Feminismus der zweiten Welle, und zwar dafür, dass er Traumatisierungen durch interpersonelle Gewalt und durch sexuellen Missbrauch auf die gesellschaftliche Tagesordnung gebracht hat, sodass mir als Mann später die Möglichkeit gegeben war, auch über meine Verletzungen als Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs zu sprechen – und Gehör zu finden.

Diese Dankbarkeit ist leider etwas gewürzt mit Bitterkeit, denn die Diskussion um den Schutz von Kindern kreiste in der Vergangenheit (in den Fachkreisen bis in die neunziger Jahre, in der Öffentlichkeit noch bis in dieses Jahrtausend) vor allem um Mädchen als Opfer, während Jungen als Opfer von Männern und Frauen ignoriert wurden. Während man zum Beispiel schon Anfang der 80er verstand, dass es in der Sexualität Erwachsener mit weiblichen Kindern keine Einvernehmlichkeit geben kann und solche Verhältnisse grundsätzlich als Missbrauch zu werten sind, liefen in der linksliberalen Szene und auf Parteitagen der Grünen (sowie auf deren Podien und in ihren Gremien) erwachsene Männer mit männlichen Kindern herum und propagierten unwidersprochen den Sex mit ihnen als eine sexuelle Befreiung der betroffenen Jungen.

So wie damals verliert auch jetzt wieder eine feministisch geprägte Debatte berechtigte Belange von Jungen und Männern aus dem Blick. Diesmal geht es um eine Verschärfung des Sexualstrafrechts und der Neudefinition des Begriffes „Vergewaltigung“.

Es ist natürlich völlig verständlich, dass der Feminismus vor allem Frauen und Mädchen im Fokus hat. Er sollte jedoch nicht vergessen, dass er aus einem radikalen Humanismus geboren ist – einem Humanismus, der damals deswegen radikal war, weil er jedem Menschen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität oder sexueller Orientierung fundamentale Rechte zusichert und Gleichberechtigung fordert.

Glaubwürdig kann eine Forderung nach Gleichberechtigung nur sein, wenn sie auch berechtigte Belange, Bedürfnisse und Wünsche von Männern ernsthaft und vor allem gleichberechtigt diskutiert. Ein partnerschaftlicher Feminismus erkennt, dass Männern, genauso wie Frauen, Gestaltungsspielräume brauchen, um ihre Rechte zu verwirklichen.

Ein berechtigtes Bedürfnis von Männern ist der Wunsch, nicht wegen Vergewaltigung falsch beschuldigt zu werden und den Folgen einer möglichen Falschbeschuldigung nicht wehrlos ausgesetzt zu sein. Zurzeit wird dieses Anliegen in manchen feministischen Kreisen nicht ernsthaft erwogen – zumindest nicht öffentlich.

Im Strafgesetzbuch in Paragraph 177 wird als sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung eine sexuelle Handlung bezeichnet, die mit Gewalt oder Drohung gegen den Willen des Opfers geschieht:

(1) Wer eine andere Person

  1. mit Gewalt,
  2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung)

Der wesentliche Punkt bei dieser Aufzählung ist, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen so angelegt sind, dass sie im Gerichtsverfahren objektiv nachprüfbar sein sollen.

Nicht zu eigen gemacht haben sich die Gerichte jedoch bisher die Haltung, dass auch sexuelle Handlungen als Vergewaltigung zu bezeichnen wären, bei denen vom Täter weder Gewalt noch Zwang ausgeübt wurde und auch kein Ausgeliefertsein ausgenutzt wurde. Dies wird nun als ein Versagen der Rechtsprechung transportiert.

Ich finde die Debatte im Moment teilweise unredlich, da die Fälle, die mir bisher in der Kampagne zur Umdefinition des Begriffs Vergewaltigung bekannt wurden, deutlich weniger eindeutig sind, als dies manchmal behauptet wird. Häufig wäre eine Verurteilung mit Haftstrafen ohne Bewährung zu erreichen, wenn die Teile des §177 StGB zur sexuellen Nötigung konsequent angewendet würden.

Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz tagt seit Februar 2015 eine Kommission zur Reform des Sexualstrafrechts, dieses arbeitet bis Mitte 2016 an einer Reform des Sexualstrafrechts. Erste Ergebnisse wurden von Justizminister Maas bereits für den Sommer dieses Jahres angekündigt.

Schauen wir nun zu den Eckpfeilern eines zukünftigen Entwurfs. In Zukunft soll der Tatbestand einer Vergewaltigung auch vorliegen:

  1. bei „Opfer[n], die aus Angst vor dem Täter keinen Widerstand gegen sexuelle Übergriffe leisten“,
  2. bei „Frauen, die Vergewaltigungen in Schockstarre über sich ergehen lassen, weil der Täter sie überrumpelt hat“,
  3. in „Fälle[n], in denen der Vergewaltiger zwar gewalttätig war, aber diesen Zwang nicht gezielt einsetzte, um den Sex zu ermöglichen“,
  4. wenn „das Opfer nur dachte, es sei in einer schutzlosen Lage, tatsächlich aber Hilfe erreichbar war“.

Als Betroffener sexuellen Kindesmissbrauchs und durch den Kontakt mit anderen männlichen und weiblichen Betroffenen sexueller Gewalt sensibilisiert, sind diese Ziele für mich grundsätzlich legitim und wünschenswert.

Jedoch finde ich die Umsetzung und die dazu laufende Kampagne fragwürdig. Nach einigem Nachdenken und aus der Diskussion heraus sensibilisiert, sind für mich inzwischen verschiedene Szenarien vorstellbar, in denen zukünftig eine fahrlässige Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung – also die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale – ohne Wollen und Wissen des Täters vorliegen kann.

Insbesondere glaube ich, dass zukünftig eine Vergewaltigung tatbestandlich auch dann vorliegen kann, wenn das Opfer dem Täter seinen entgegenstehenden Willen nicht gezeigt hat – also weder „Nein!“ gesagt noch anderweitig sein Nicht-Wollen bekundet hat. Ein wichtiger Aspekt bei der dazu folgenden Betrachtung ist die Annahme einer Vortraumatisierung beim Opfer – solche Traumatisierungen, die zu Persönlichkeits- oder Bewusstseinszuständen führen können, in denen der eine Sexualpartner ohne das Wollen und Wissen des anderen handlungsunfähig wird.

Es ist zum Beispiel denkbar, dass ein Opfer sexuellen Missbrauchs (aber auch körperlicher oder psychischer Gewalt) im Kindesalter im Erwachsenenalter bei sexuellen Handlungen getriggert wird, z.B. durch einen Geruch, spezifische Bilder, Berührungen oder Gefühle, und dadurch kurzzeitig die Handlungsfähigkeit verliert.

Diese Handlungsunfähigkeit kann aus einer inneren Angst geschehen, die vom damaligen Täter und der Tat auf den aktuellen Sexualpartner übertragen wird (1: „Opfer, die aus Angst vor dem Täter keinen Widerstand gegen sexuelle Übergriffe leisten“), oder in Form einer reflexartigen Starre, einer Dissoziation (2: „Frauen, die Vergewaltigungen in Schockstarre über sich ergehen lassen, weil der Täter sie überrumpelt hat“).

Diese Zustände können es unmöglich machen, angemessen zu handeln, zum Beispiel sich zu äußern und die (unter Umständen retraumatisierenden) sexuellen Handlungen zu beenden.

Gerade die dissoziativen Zustände, in denen sich Teile des Bewusstseins und der Persönlichkeit abspalten, sind für einen Laien von außen nicht unbedingt als solche zu erkennen – wenn man denn überhaupt um sie weiß.

Insbesondere sind sie objektiv schwer von Situationen zu unterscheiden, in denen sich ein Sexualpartner dem anderen schlicht hingibt.

Was ist zum Beispiel, wenn der eine Partner erst beim Geschlechtsverkehr merkt, dass er das nicht möchte, sich aber nicht dementsprechend äußern und seinen Willen deutlich machen kann?

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