Will Heiko Maas Falschbeschuldigungen wegen Vergewaltigung „legalisieren”?

von Manndat

Um dafür ein plastisches Beispiel zu geben: ich bin in der Vergangenheit bei sexuellen Handlungen mit einer Partnerin selber einmal in einen solchen dissoziativen Zustand gefallen. Ich war zwar bei vollem Bewusstsein, konnte mich aber nicht mehr bewegen oder anders verständlich machen, dass ich nicht mehr „dabei“ war – es mir also lieber wäre, wenn sie aufhören würde. Sie hat davon in ihrer Ekstase leider nichts mitbekommen. Ich möchte ihr aber auch nichts vorwerfen, ich wusste damals noch nicht um – diese – Folgen des Missbrauchs, den ich erlitten habe, sodass ich etwas mehr auf mich hätte achten und auch sie um etwas mehr Sorgfalt und Wachheit hätte bitten können.

Da ein Laie schlecht einschätzen kann, ob der Partner unter solchen triggernden und die Handlungsfreiheit einschränkenden Traumata leidet, könnte zugespitzt gesagt werden, dass man in Zukunft den sexuellen Kontakt mit traumatisierten Menschen lieber völlig meidet oder wenigstens eine psycho-traumatologische Ausbildung hat, um feststellen zu können, ob der Partner oder die Partnerin gerade einwilligungsfähig ist, bevor man sexuelle Handlungen initiiert.

Ich denke ja, dass es am Ende darum geht, sich darüber auszutauschen, wie es für einen ist, was es für einen bedeutet, was es mit einem macht.

Ich sehe dies auch als Bringschuld – sich zu äußern, wenn einen das Sexualverhalten des Partners stört, verletzt oder sogar schädigt. Wer anderes fordert, behandelt mündige Erwachsene wie Kinder. (siehe auch [2])

Dies berührt unter anderen auch den Punkt (3): „Fälle, in denen der Vergewaltiger zwar gewalttätig war, aber diesen Zwang nicht gezielt einsetzte, um den Sex zu ermöglichen“ – gerade in Zeiten von veröffentlichten Frauenphantasien wie „50 Shades of Grey“ wird es einem durchschnittlichen Menschen nicht gerade einfacher, sich ein kohärentes Bild davon zu formen, was als sexuelle Handlung angemessen ist und was nicht.

Der opferparteiliche Ansatz, der sich die subjektive Wahrnehmung betroffener Menschen zu eigen macht – und ihnen damit Definitionshoheit über das eigene Empfinden gibt -, ist natürlich die richtige Art und Weise des persönlichen Umgangs, ob nun als Partner, Therapeut oder als Mitarbeiter einer Beratungsstelle.

So sehr man es sich aber als Opfervertreter auch manchmal wünschen mag, kritisch sind die von Justizminister Maas vorgestellten Eckpunkte (insbesondere (4) „Fälle, in denen das Opfer nur dachte, es sei in einer schutzlosen Lage“) auch deswegen, weil sie vom Gericht fordern, sich von objektivierbaren Tatbestandsmerkmalen zu lösen und sich die subjektive Sicht des (vermeintlichen) Opfers zu eigen zu machen.

Für den Tatbestand der Vergewaltigung würde es dann zum Beispiel reichen, wenn das Opfer glaubt, die Tür wäre verschlossen gewesen, ohne dass dies auch der Fall war. Auch eine empfundene Angst bräuchte keinen objektiven Anlass, es würde reichen, wenn sie subjektiv begründet werden kann – zum Beispiel mit einer Traumatisierung im Kindesalter. Wie bereits dargestellt, braucht das Opfer einen entgegenstehenden Willen auch nicht geäußert zu haben, es kann sich darauf berufen, handlungsunfähig gewesen zu sein.

Was viele nach der ausufernden Berichterstattung der letzten Jahre vergessen zu haben scheinen: Es gibt ein Recht auf ein faires Verfahren, zu dem die Annahme der Unschuld des Beschuldigten bis zum Beweis seiner Schuld gehört (niedergeschrieben zum Beispiel auch in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention). In der öffentlichen Wahrnehmung sind Beschuldigte jedoch bereits jetzt bei Verdacht schuldig bis zum unwiderlegbaren Beweis des Gegenteils. Dies stellt eine Beweislastumkehr dar, die rechtsstaatlichen Grundsätzen diametral entgegensteht.

Dieses Recht wird nun aber dadurch weiter ausgehöhlt, dass vom Gesetzgeber – und der Justiz – gefordert wird, die subjektive Wahrnehmung eines Opferzeugen zu einem zentralen tatbestandlichen Merkmal zu machen.

Eigentlich kann kein Interesse daran bestehen, dass nicht mehr klar ist, wann sexuelle Handlungen einvernehmlich sind – auch rechtssicher, sodass es zukünftig keinen Dissens zwischen den Sexualpartnern darüber gibt, ob eine Einvernehmlichkeit bestand – und wo eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung beginnt. Eigentlich brauchen wir schon jetzt ein klareres Sexualstrafrecht als eines, das sich in so vielen Tatbestandsmerkmalen verliert, dass nicht einmal mehr Experten es verstehen.

Oder wie es der Richter am Bundesgerichtshof Fischer formuliert:

Die Begriffe „Mehrheit“ und „Minderheit“ beziehen sich hier freilich auf eine mikroskopisch kleine Gruppe von Personen, die professionell mit dem Sexualstrafrecht befasst sind. Selbst unter ihnen ist strittig, was heute schon geregelt ist und was nicht.
Die meisten Menschen in Deutschland wissen überhaupt nicht, wovon die Rede ist.

Gerade auch der letzte Satz des Herrn Fischer zeigt einen – in einem Rechtsstaat – ausgesprochen wichtigen Aspekt: Es muss für einen wohlgesonnenen Laien jederzeit möglich sein zu erkennen, ob das eigene Verhalten rechtmäßig ist – wo also rechtmäßiges Verhalten endet und wo rechtswidriges und strafbares Verhalten beginnt – dies insbesondere und vor allem dann, wenn ein möglicher Beschuldigter so exorbitant viel zu verlieren hat.

Ehrlicherweise kann ich an dieser Stelle auch nicht verstehen, wie frauenbewegte Mütter, die ihre Söhne lieben, eine (zukünftige) Gesetzgebung hinnehmen können, die ihre Kinder so eklatant den Gefahren einer falschen Beschuldigung auszusetzen bereit ist – denn selbst wenn das Verfahren gegen ihn dann irgendwann aus Mangel an Beweisen eingestellt wird – in der Wahrnehmung der Umgebung wird er immer der mögliche Vergewaltiger von nebenan bleiben. Seine Stelle hat er da vielleicht schon verloren, einen großen Teil seiner Freunde sowieso.
Bei Vergewaltigung handelt es sich mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren um ein Verbrechen, welches den Einsatz ganz anderer Ermittlungsmethoden, wie Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung (insbesondere von elektronischen Geräten und Datenspeichern) sowie sofortiger Untersuchungshaft wegen der Annahme einer Verdunklungsgefahr bedeuten kann.

Mal abgesehen davon werden solche Gerichtsverfahren in Zukunft wahrscheinlich noch eher in Gutachterschlachten münden – deren Ausgang schon jetzt mehr einem Münzwurf zu gleichen scheinen als der Wahrheitsfindung dienlich. Wie sorgfältig Gutachter in Gerichtsverfahren arbeiten, haben wir eindrücklichst im Fall Mollath feststellen dürfen, der auf Veranlassung seiner Frau zwangs-psychiatrisiert wurde.

Ein partnerschaftlicher Feminismus würde anerkennen, dass es Männern nun möglich erscheint, unter der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung, auch wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen der Vergangenheit, einem Vergewaltigungsvorwurf und den entsprechenden Folgen (gesellschaftliche Ächtung, Arbeitsplatzverlust, Untersuchungshaft und Verurteilung) unschuldig – und vor allem: wehrlos – ausgesetzt zu werden.

Das aktuelle Gesetzgebungsverfahren verstärkt diese Unsicherheit bereits jetzt.

Ein Grund für die Angst heterosexueller Männer vor Falschbeschuldigungen ist das Ohnmachtsgefühl, die eigene Unschuld eventuell nicht zweifelsfrei beweisen zu können. Dass es natürlich auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu ähnlichen Situationen kommen kann, ist unstrittig, aber nicht Gegenstand dieser Ausführungen, da sich die Debatte mit ihren Fallkonstellationen explizit an heterosexuelle Männer als Täter wendet.

Dass es solche falschen Beschuldigungen bereits unter der aktuellen Gesetzgebung gibt, ist ausreichend dokumentiert – das prominenteste Opfer einer solchen ist Horst Arnold, der fünf Jahre im Gefängnis saß, weil eine Kollegin eine Vergewaltigung erfand. Er wurde nie völlig rehabilitiert – weder wurde er wieder angestellt, auch wurde kein Schmerzensgeld gezahlt. Er verstarb an den Folgen des Verfahrens arbeitslos und in Armut.

Ich kann an dieser Stelle überhaupt nicht verstehen, warum sich der Feminismus nicht ebenso vehement von Frauen distanziert, die sich durch Vortäuschung einer Vergewaltigung zum Täter machen, wie von Männern erwartet wird, sich von möglichen Vergewaltigern zu distanzieren. Stattdessen wird mit Aussagen wie „In diesem Fall mag die Frau gelogen haben, aber überleg‘ mal, warum sie so verzweifelt war, dass sie lügen musste. Sie hat psychische Probleme, und sie ins Gefängnis zu schicken, wird ihr nicht bei ihren Problemen helfen“ versucht, an das Mitgefühl zu appellieren.

Nicht alle falschen Beschuldigungen sind übrigens wissentlich und willentlich falsch – es gibt auch irrtümlich und fahrlässig falsche Verdächtigungen.

Dass der Anteil falscher Verdächtigungen und Vortäuschungen von Vergewaltigungen schon in der Vergangenheit nicht unerheblich war, lässt sich verschiedentlich der Literatur entnehmen, unter anderem der Studie von Elsner und Steffen:

Die an der Sachbearbeiterbefragung beteiligten polizeilichen Sachbearbeiter schätzen den Anteil der Vortäuschungen und falschen Verdächtigungen an allen Anzeigen gem. § 177 StGB im Durchschnitt auf ein Drittel (33,4%).

Beinahe zwei Drittel (63,6%) der von ihnen bearbeiteten und von der Staatsanwaltschaft mit den Begründungen „Aussage gegen Aussage“, „keine Aussage des Opfers“, „widersprüchliche Aussage des Opfers“ und „Tatbestand nicht erfüllt“ gem. § 170 II StPO eingestellten Verfahren halten sie „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ (36,5%) oder „eher“(27,1%) für eine Vortäuschung oder falsche Verdächtigung und nicht für eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung. […]

Keine wesentlichen Unterschiede zeigten sich auch zwischen Männern und Frauen. Insgesamt lag der berechnete Mittelwert für die Schätzungen des Anteils der Vortäuschungen und falschen Verdächtigungen an allen als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung angezeigten Vorfällen bei 33,4 Prozent, Frauen erreichten mit 35,5 Prozent einen geringfügig höheren Wert als Männer (32,5%).

Selbst die gerne mit 3% zitierte Studie der feministischen Autorinnen Seith, Lovett und Kelly kommt zu dem Schluss:

Gegen weniger als die Hälfte der einvernommenen Verdächtigen wurde Anklage erhoben ([34] von 74). [Zahlendreher im Original, d.A.] Die meist von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Verfahrens (33 von 40) wurde meist mit dem Mangel an Beweisen begründet.
In der Hälfte der Fälle (n=19) wurde in Frage gestellt, ob sich die Tat ereignet hat.

Ein glaubwürdiger Feminismus würde sich gerade im aktuellen Gesetzgebungsverfahren mit diesen Erkenntnissen auseinandersetzen und anerkennen, dass es Frauen gibt, die so etwas machen, und dass ein nicht unwesentlicher Teil dieser Falschbeschuldigungen wissentlich und willentlich geschehen (zum Beispiel aus strategischen Erwägungen in Sorgerechtsstreitigkeiten oder auch aus Rache am (Ex-)Partner).

Die Ausführungen unseres Justizministers lesen sich in diesem Zusammenhang aber geradezu wie eine Gebrauchsanleitung für den Missbrauch eines Vergewaltigungsvorwurfs.

(*Achtung folgende Tatschilderung kann triggern, eventuell überspringen, wenn Traumatisierungen durch erlittene Missbrauchs- oder Misshandlungserlebnisse vorliegen*)

Eine Frau, die sich zukünftig an einem Sexualpartner rächen wollen würde, könnte einem Polizisten (oder der Staatsanwaltschaft) Folgendes berichten: Sie habe gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit ihrem Partner gehabt. Diesen entgegenstehenden Willen konnte sie aber nicht äußern, weil sie wie gelähmt war und sich nicht wehren konnte, unter anderem, weil alles so schnell ging – aber auch, weil sie als Kind missbraucht wurde und die Situation von damals dieser jetzt so ähnlich war, dass sie extreme Angst bekam. Auch hätte sie sich nicht zur Seite rollen oder sich anderweitig dem Geschehen entziehen können, weil sein Körpergewicht sie daran hinderte. Zudem wusste sie nicht, ob sie Hilfe erreichen könnte, weil sie glaubte, die Wohnungstür nach seiner Ankunft verschlossen zu haben.

Diese Frau bräuchte übrigens nicht einmal Anzeige zu erstatten – Vergewaltigung ist ein Offizialdelikt -, ein Staatsanwalt und die Polizei müssen bereits bei Verdacht ermitteln. Nach dem bereits geltendem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (StORMG) würde zudem die Anzahl der Vernehmungen reduziert werden, auch kann es sein, dass die Opferzeugin nicht einmal mehr vor Gericht aussagen muss, sondern dass ihre Aussage durch eine Videoaufnahme ersetzt wird.

Gerade als Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs muss ich einsehen, dass eine solche falsche Beschuldigung, gerade bei Vorliegen eines Kindheitstraumas, wahrscheinlich sehr glaubwürdig vorgebracht werden kann – die dafür nötige Emotionalität wäre sicherlich mobilisierbar, auch der Erlebnisgehalt könnte glaubhaft konstruiert werden. Was dann noch fehlen würde, wäre der Wille und der Anlass, so etwas auch zu tun. (Zuletzt ist ein Fall bekannt geworden, bei dem eine Frau ihr Missbrauchs-Trauma dadurch zu „bewältigen“ versuchte, dass sie serienmäßig Männer (insgesamt 11) der Vergewaltigung beschuldigte.

Es scheint nun manchen – abseits von völliger Enthaltsamkeit – völlig unklar, wie auszuschließen wäre, dass ein Sexualpartner zu irgendeinem späteren Zeitpunkt – zum Beispiel einer möglichen Trennung, bei Sorgerechts- oder Vaterschaftsstreitigkeiten – willens und in der Lage wäre, einen falsch zu beschuldigen.

Mal ganz praktisch: Wie soll ein unschuldig Beschuldigter im Zweifelsfall auch nach Jahren noch rechtssicher nachweisen können, dass vergangene sexuelle Handlungen einvernehmlich stattgefunden haben?

Unschuldig der Vergewaltigung beschuldigt zu werden scheint nun ein weiteres Lebensrisiko zu werden, dem man Männer schutz- und bedingungslos auszusetzen bereit ist.

Ein Feminismus, der nicht bereit oder in der Lage ist, die berechtigten Ängste vor Falschbeschuldigungen wahrzunehmen, sie in die Diskussion zu integrieren und sie jenseits von Plattitüden zu beantworten, ist weder partnerschaftlich noch glaubwürdig, er opfert die Rechtsstaatlichkeit auf dem Altar einer fragwürdigen, weil unmündigen, Auffassung sexueller Selbstbestimmung. „Externalisierte Kosten“ nennt man es übrigens, wenn eigene Gewinne zu Lasten Dritter, die davon nicht profitieren, gemacht werden.

Ein Feminismus, der ernsthaft daran interessiert wäre, dass man Vergewaltigungsbetroffene wieder ernster nimmt, würde sich von denjenigen distanzieren, die das Strafrecht ausnutzen, um Rache an ihren (Ex-)Partnern zu verüben. Die Verurteilungsquoten sind auch deswegen so gering – und vor allem gesunken (von 20% auf 13%) -, weil die Praktiker (Polizisten, Staatsanwälte, Richter) einfach viel zu häufig mit Falschvorwürfen konfrontiert werden und deswegen im Zweifel für den Beschuldigten entscheiden.

Wer daraufhin nun die Unschuldsvermutung erodiert – mit der Forderung, die Behörden sollen sich zukünftig die subjektive Sicht der Beschuldigenden bei der Beurteilung des Sachverhalts zu eigen machen -, der stellt sich auf die Seite derjenigen, die das Recht missbrauchen, um Gewalt an anderen auszuüben.

An dieser Stelle mein Beileid mit Horst Arnold und allen anderen unschuldig Verurteilten.

Ein ideologisierter Feminismus,

  • der nichts mehr erklären möchte, sondern nur dogmatisch behauptet und fordert,
  • der fundamentale Bedürfnisse von Männern ignoriert und sogar dann noch übergeht, wenn sie geäußert werden,
  • der Männer objektifiziert und ihnen ihre eigene Sicht der Dinge abspricht,

ist nicht besser als das Patriarchat, dass er zu ersetzen versprochen hat, er schafft nur noch Gegner und keine Verbündeten mehr, langfristig hat er verloren.

PS: Hier ging gerade folgender Link ein: Vergewaltigung – Opfer verwickelt sich in Widersprüche. Die Anzeigende hat in einer anderen Stadt einen Mann mit der Drohung einer Anzeige erpresst, dieser ging daraufhin zur Polizei, woraufhin auch die andere Falschbezichtigung aufgeklärt wurde.

PPS: Dieser Artikel ist CC-BY-SA-3.0 DE. Er kann ganz oder in Auszügen zitiert werden, wenn auf das Original verwiesen wird und der Urheber benannt wird. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade Sie oder Ihre Nutzung besonders.

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