Männerwehrpflicht – wissenschaftlicher Dienst gibt MANNdat recht

von Manndat

In unserem Beitrag „Wehrpflicht Ausreisebeschränkungen – Männer müssen jetzt sehr aufpassen“ zur massiven Einschränkung der Grundrechte von Männern durch die Ausreisegenehmigungspflicht bei längeren Auslandsaufenthalten aufgrund des neuen Wehrpflichtgesetzes hatten wir auf die fragliche rechtliche Bindung der Allgemeinverfügung der Bundesregierung, mit der man das „korrigieren“ wollte, hingewiesen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stärkt nun mit einem Gutachten unsere Bedenken massiv.

Die vom Bundesverteidigungsministerium erlassene Allgemeinverfügung zur Aussetzung der Ausreisegenehmigung für wehrfähige Männer („gesetzliche Fußfessel“) gilt als juristisch hochgradig problematisch und potenziell rechtswidrig, da sie nach Einschätzung von Experten die verfassungsmäßige Gewaltenteilung verletzt. Ein aktuelles Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages rügt, dass das Ministerium mit dieser pauschalen Ausnahme seine Kompetenzen als Exekutive überschritten und eine bestehende gesetzliche Regelung eigenmächtig komplett außer Kraft gesetzt hat.

Hintergrund

Mit dem neuen Wehrpflichtgesetz zum Jahresanfang wurde auch eine Ausreisegenehmigungspflicht für Männer und Jugendliche ab 17 Jahren eingeführt, für Auslandsaufenthalte länger als 3 Monate.

Laut dem Gutachten des Bundestages darf das Ministerium zwar per Gesetz definierte Ausnahmen regeln. Wenn eine Ausnahme jedoch so weit gefasst ist, dass sie die gesetzliche Regelung für ausnahmslos alle Adressaten hinfällig macht, wird der „Ausnahmefall zum Regelfall“. Das Ministerium hätte damit de facto ein formelles Parlamentsgesetz ausgehebelt. Die Kompetenz, ein gültiges Gesetz komplett aufzuheben oder außer Kraft zu setzen, liegt in Deutschland jedoch ausschließlich beim Gesetzgeber (Bundestag) oder der Judikative (Bundesverfassungsgericht).

Gilt diese Grundrechteeinschränkung für Männer bis zum Grabe?

Nach wie vor ist für uns ungeklärt, ob diese „gesetzliche Fußfessel“ für Männer bis zum Grab gilt.

Im Gesetzestext des § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG heißt es wörtlich lediglich: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen…“

Es steht in diesem spezifischen Absatz keine Altersbegrenzung nach oben. Und wir konnten im gesamten Gesetzestext keinen Querverweis finden, der diese Regelung in §3 Absatz 2 Satz 1 auf die Wehrpflichtigen reduziert. Dass in Medien und Ministeriumskommunikation stets von „17 bis 45 Jahren“ gesprochen wird, liegt eventuell daran, dass die Behörden die Norm systematisch mit § 3 Abs. 3 WPflG verknüpfen (wonach die Wehrpflicht regulär mit 45 Jahren endet). Das kann aber rein formal nicht stimmen. Denn die Ausreisegenehmigungspflicht erfasst explizit nicht nur alle Männer, sondern auch männliche Jugendliche ab 17 Jahren. Aber nach Art. 12a Abs. 1 Grundgesetz (GG) können Männer erst vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden Und auch § 1 WPflG stellt klar, dass die Wehrpflicht erst ab 18 Jahren beginnt.

Weil § 3 Abs. 2 WPflG aber explizit schon ab 17 Jahren greift, also auch für Personen, die verfassungsrechtlich noch gar nicht wehrpflichtig sein können, kann die Genehmigungspflicht faktisch nicht an das Bestehen einer akuten Wehrpflicht gekoppelt sein.

Wir lesen diese Ausreisegenehmigungspflicht derzeit nach wie vor so: „Gesetzliche Fußfessel“ für männliche Jugendliche ab 17 Jahren und alle Männer bis zum Grabe.

War die massive Ausreisebeschränkung für Männer ein Versehen?

Immer wieder wird behauptet, die massiven Grundrechteeinschränkung von Männern durch diese „gesetzliche Fußfessel“ wäre ein Versehen gewesen. Das halten wir aus verschiedenen Gründen für fragwürdig:

  • Das Gesetz durchlief die üblichen Gesetzgebungsverfahren. Ist wirklich niemand aufgefallen, dass hier Männern selbst im Nicht-Spannungsfall das Grundrecht auf Freizügigkeit massiv eingeschränkt wird? Das ist nicht auszuschließen, würde aber ein sehr schlechtes Bild auf das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland werfen.

  • Es geht hier ausschließlich um Männer. Bei der Doppelmoral und mangelnden Wertschätzung Männern gegenüber ist es naheliegend, dass niemandem in den Sinn gekommen sein könnte, die Bestimmungen des Gesetzes in Bezug auf die Rechte der Betroffenen zu hinterfragen. Und wenn doch, hat womöglich niemand den Aufwand für wertgehalten, es weiter zu thematisieren. Beim Beschneidungsgesetz oder beim Gewalthilfegesetz etwa wurde bereits ähnlich unbekümmert mit den Rechten von Jungen und Männern umgegangen.

  • Wenn es wirklich ein Versehen war, warum will man das Wehrpflichtgesetz nicht ändern? Das ist bislang nicht vorgesehen.

Hier nochmals die Verantwortlichen für dieses Gesetz:

Quellen (Abruf jeweils 2.6.2026):

https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/wehrdienst-regelung-zu-auslandsaufenthalten-sorgt-fuer-aerger,VLGO8vi

https://manndat.de/fakten-und-faltblaetter/wehrpflicht-fakten-und-faltblaetter/wehrpflicht-ausreisebeschraenkungen-maenner-muessen-jetzt-sehr-aufpassen.html

Quelle Beitragsbild: KI-generiert mit raphael.app

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