Männerwehrpflicht – wissenschaftlicher Dienst gibt MANNdat recht
In unserem Beitrag „Wehrpflicht Ausreisebeschränkungen – Männer müssen jetzt sehr aufpassen“ zur massiven Einschränkung der Grundrechte von Männern durch die Ausreisegenehmigungspflicht bei längeren Auslandsaufenthalten aufgrund des neuen Wehrpflichtgesetzes hatten wir auf die fragliche rechtliche Bindung der Allgemeinverfügung der Bundesregierung, mit der man das „korrigieren“ wollte, hingewiesen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stärkt nun mit einem Gutachten unsere Bedenken massiv.
Die vom Bundesverteidigungsministerium erlassene Allgemeinverfügung zur Aussetzung der Ausreisegenehmigung für wehrfähige Männer („gesetzliche Fußfessel“) gilt als juristisch hochgradig problematisch und potenziell rechtswidrig, da sie nach Einschätzung von Experten die verfassungsmäßige Gewaltenteilung verletzt. Ein aktuelles Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages rügt, dass das Ministerium mit dieser pauschalen Ausnahme seine Kompetenzen als Exekutive überschritten und eine bestehende gesetzliche Regelung eigenmächtig komplett außer Kraft gesetzt hat.
Hintergrund
Mit dem neuen Wehrpflichtgesetz zum Jahresanfang wurde auch eine Ausreisegenehmigungspflicht für Männer und Jugendliche ab 17 Jahren eingeführt, für Auslandsaufenthalte länger als 3 Monate.
Laut dem Gutachten des Bundestages darf das Ministerium zwar per Gesetz definierte Ausnahmen regeln. Wenn eine Ausnahme jedoch so weit gefasst ist, dass sie die gesetzliche Regelung für ausnahmslos alle Adressaten hinfällig macht, wird der „Ausnahmefall zum Regelfall“. Das Ministerium hätte damit de facto ein formelles Parlamentsgesetz ausgehebelt. Die Kompetenz, ein gültiges Gesetz komplett aufzuheben oder außer Kraft zu setzen, liegt in Deutschland jedoch ausschließlich beim Gesetzgeber (Bundestag) oder der Judikative (Bundesverfassungsgericht).
Gilt diese Grundrechteeinschränkung für Männer bis zum Grabe?
Nach wie vor ist für uns ungeklärt, ob diese „gesetzliche Fußfessel“ für Männer bis zum Grab gilt.
Im Gesetzestext des § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG heißt es wörtlich lediglich: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen…“
Es steht in diesem spezifischen Absatz keine Altersbegrenzung nach oben. Und wir konnten im gesamten Gesetzestext keinen Querverweis finden, der diese Regelung in §3 Absatz 2 Satz 1 auf die Wehrpflichtigen reduziert. Dass in Medien und Ministeriumskommunikation stets von „17 bis 45 Jahren“ gesprochen wird, liegt eventuell daran, dass die Behörden die Norm systematisch mit § 3 Abs. 3 WPflG verknüpfen (wonach die Wehrpflicht regulär mit 45 Jahren endet). Das kann aber rein formal nicht stimmen. Denn die Ausreisegenehmigungspflicht erfasst explizit nicht nur alle Männer, sondern auch männliche Jugendliche ab 17 Jahren. Aber nach Art. 12a Abs. 1 Grundgesetz (GG) können Männer erst vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden Und auch § 1 WPflG stellt klar, dass die Wehrpflicht erst ab 18 Jahren beginnt.
Weil § 3 Abs. 2 WPflG aber explizit schon ab 17 Jahren greift, also auch für Personen, die verfassungsrechtlich noch gar nicht wehrpflichtig sein können, kann die Genehmigungspflicht faktisch nicht an das Bestehen einer akuten Wehrpflicht gekoppelt sein.
Wir lesen diese Ausreisegenehmigungspflicht derzeit nach wie vor so: „Gesetzliche Fußfessel“ für männliche Jugendliche ab 17 Jahren und alle Männer bis zum Grabe.
War die massive Ausreisebeschränkung für Männer ein Versehen?
Immer wieder wird behauptet, die massiven Grundrechteeinschränkung von Männern durch diese „gesetzliche Fußfessel“ wäre ein Versehen gewesen. Das halten wir aus verschiedenen Gründen für fragwürdig:
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Das Gesetz durchlief die üblichen Gesetzgebungsverfahren. Ist wirklich niemand aufgefallen, dass hier Männern selbst im Nicht-Spannungsfall das Grundrecht auf Freizügigkeit massiv eingeschränkt wird? Das ist nicht auszuschließen, würde aber ein sehr schlechtes Bild auf das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland werfen.
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Es geht hier ausschließlich um Männer. Bei der Doppelmoral und mangelnden Wertschätzung Männern gegenüber ist es naheliegend, dass niemandem in den Sinn gekommen sein könnte, die Bestimmungen des Gesetzes in Bezug auf die Rechte der Betroffenen zu hinterfragen. Und wenn doch, hat womöglich niemand den Aufwand für wertgehalten, es weiter zu thematisieren. Beim Beschneidungsgesetz oder beim Gewalthilfegesetz etwa wurde bereits ähnlich unbekümmert mit den Rechten von Jungen und Männern umgegangen.
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Wenn es wirklich ein Versehen war, warum will man das Wehrpflichtgesetz nicht ändern? Das ist bislang nicht vorgesehen.
Hier nochmals die Verantwortlichen für dieses Gesetz:

Quellen (Abruf jeweils 2.6.2026):
https://manndat.de/fakten-und-faltblaetter/wehrpflicht-fakten-und-faltblaetter/wehrpflicht-ausreisebeschraenkungen-maenner-muessen-jetzt-sehr-aufpassen.html
Quelle Beitragsbild: KI-generiert mit raphael.app
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Lesermeinungen
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Grundrecht auf Gleichberechtigung im gesamten Grundgesetz verwirklichen (mögliche Bundestagspetition)
Bundestag und Bundesrat mögen beschließen:
Die Gesetzgeber*innen kommen ihrem Verfassungsauftrag nach Grundgesetz Artikel 3 nach, auf die Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Nachteile hinzuwirken, indem sie die sexistischen Grundgesetz-Artikel stornieren bzw. gleichberechtigt formulieren:
1. Der 1956 nachträglich ins Grundgesetz eingefügte Artikel 12a zur geschlechtsspezifischen Zwangsrekrutierung gegen Männer, der von vorneherein dem Grundrecht auf Gleichberechtigung nach Grundgesetz Artikel 3 widersprach, wird aus dem Grundgesetz storniert.
2. Der Artikel 6 Absatz 4, der bisher geschlechtsspezifisch einseitigen Elternschutz vorsah und Väter benachteiligte, erhält die mit dem Grundrecht auf Gleichberechtigung nach Grundgesetz Artikel 3 vereinbare Fassung:
„Jede Mutter und jeder Vater haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“
Für die Übergangszeit, bis die Gesetzgeber*innen ihrem Verfassungsauftrag nach Grundgesetz Artikel 3 vollständig nachgekommen sind
– mindestens bis alle rechtlichen Ungleichbehandlungen von Staatsbürgern aufgrund des Geschlechts abgeschafft sind –
haben männliche Jungendliche ab 14 und Männer die Möglichkeit, sich durch standesamtlichen Geschlechtswechsel oder Geschlechtslöschung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) vor rechtlichen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts zu schützen.
KI „Vollwertiger Bürgerstatus gekoppelt an Wehrpflicht: In der damaligen Rechtsphilosophie galt die Verteidigung des Staates mit der Waffe als die traditionelle Bürgerpflicht des Mannes, die im Gegenzug seine gesellschaftliche Rolle legitimierte. Die heutige Debatte über Fairness: Die Kritik, dass junge Männer hierbei als opferbar behandelt wurden, während Frauen geschützt wurden, ist der Kern der heutigen politischen Debatte. Wenn heute über eine Rückkehr der Wehrpflicht oder ein „Gesellschaftsjahr“ diskutiert wird, fordern viele Parteien und Verfassungsrechtler eine geschlechtsunabhängige Dienstpflicht. Das Argument lautet: Wenn Gleichberechtigung gilt, dann muss sie für Rechte und Pflichten gleichermaßen gelten. Eine Beibehaltung der reinen Männer-Wehrpflicht wird von vielen Experten heute als nicht mehr zeitgemäß und gesellschaftlich ungerecht empfunden.“
„verfassungsrechtlichen und gesellschaftlichen Gründen, die bei der Entstehung des Grundgesetzes im Jahr 1949 festgelegt wurde“ Du meinst verfassungswidrigen Gründen.
„Schutz vor Fronteinsätzen: Die Väter und Mütter des Grundgesetzes wollten nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs verhindern, dass Frauen jemals als Soldatinnen an die Front gezwungen werden.“
Ach, aber die Söhnen durften weiterhin gezwungen werden. Denen sind Väter und Mütten wohl scheißegal.
„Die damaligen Entscheidungen der Verfassungsgeber rufen heute verständlicherweise Widerspruch und das Gefühl von Ungerechtigkeit hervor. Aus moderner Sicht wirkt die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Dienstpflicht widersprüchlich, besonders im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Rechtlich nicht verfassungswidrig: Da diese Regelung direkt im Grundgesetz (Artikel 12a) steht, ist sie formal nicht verfassungswidrig. Teile des Grundgesetzes können sich rechtlich nicht selbst widersprechen.Spannungsverhältnis zu Artikel 3: Es besteht jedoch ein klarer ethischer und logischer Konflikt mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes, der besagt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Die unterschiedliche Behandlung von Söhnen und Töchtern im Jahr 1949 basierte auf einer patriarchalen Logik, die heute stark kritisiert wird. Nach den massiven Verlusten an Menschenleben im Zweiten Weltkrieg stand die Sorge um den biologischen Fortbestand der Bevölkerung im Vordergrund.“
„Kein ziviler Ersatzdienst: Da Frauen nicht wehrpflichtig sind, entfällt für sie folglich auch die Pflicht zum zivilen Ersatzdienst. Sie dürfen dabei aber laut Grundgesetz auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden“ Wieso nicht? Männer werdens doch auch.
„Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen im deutschen Wehrrecht basiert auf historischen, verfassungsrechtlichen und gesellschaftlichen Gründen, die bei der Entstehung des Grundgesetzes im Jahr 1949 festgelegt wurden.“
Historischer Schutzgedanke (1949)Schutz vor Fronteinsätzen: Die Väter und Mütter des Grundgesetzes wollten nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs verhindern, dass Frauen jemals als Soldatinnen an die Front gezwungen werden.Biologischer Fortbestand: In der damaligen Denkhöhe galt der Schutz von Frauen als essenziell für das Überleben und den Wiederaufbau der Bevölkerung nach einem verheerenden Krieg.Traditionelle Rollenverteilung: Die Verfassung spiegelt das damalige Gesellschaftsbild wider, in dem die Verteidigung des Landes physisch den Männern zugeschrieben wurde, während Frauen für Familie und zivile Versorgung zuständig waren.
Kopplung an die Wehrpflicht: Die Dienstpflichten im Verteidigungsfall sind im Grundgesetz strikt nach Geschlechtern getrennt.
Schutz vor Zwang: Das Grundgesetz verbietet damit dem Staat, Frauen gegen ihren Willen zu bewaffnen oder in Kampfeinsätze zu schicken.“
Wenn man zum Wehrdienst eingezogen wird und man nicht willl, kann man doch einfach mal wild umher schießen.
„Das absichtliche, unkontrollierte Schießen mit einer Dienstwaffe gefährdet Menschenleben und führt im Militär zu harten rechtlichen Konsequenzen, anstatt zu einer einfachen Entlassung.“
„Zivildienst: Nach einem erfolgreichen Verweigerungsantrag leistet man stattdessen einen zivilen Ersatzdienst in sozialen oder ökologischen Einrichtungen ab.“
und wenn man den auch nicht leisten will? Frauen leisten auch keine Ersatzdienste
„Wer in Deutschland im Falle einer reaktivierten Wehrpflicht oder im Spannungs- und Verteidigungsfall sowohl den Wehrdienst als auch den zivilen Ersatzdienst verweigert, muss mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Verpflichtung zum Ersatzdienst ist für anerkannte Kriegsdienstverweigerer verfassungsrechtlich bindend.“
„Grundgesetz-Regelung: Artikel 12a des Grundgesetzes sieht eine Wehrpflicht ausschließlich für Männer vor.Kein ziviler Ersatzdienst: Da Frauen nicht wehrpflichtig sind, entfällt für sie folglich auch die Pflicht zum zivilen Ersatzdienst.Verpflichtung im Verteidigungsfall: Frauen zwischen 18 und 55 Jahren können im Verteidigungsfall jedoch zu zivilen Dienstleistungen im Sanitäts- und Heilwesen oder in der stationären Lazarettorganisation herangezogen werden, sofern der Bedarf nicht freiwillig gedeckt werden kann. Sie dürfen dabei aber laut Grundgesetz auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.“
Die ganze Wehrpflicht ist rechtswidrig, verstößt gegen Artikel 3 des Grundgesetzes.
Wenn man sich die Bösartigkeit der Verantwortlichen vor Augen hält, kann man nur zu dem Schluß kommen, dass das Gesetz absichtlich unklar formuliert wurde und genau so geplant war, wie es dasteht, und dass es zugleich niemanden interessiert hat. Nicht geplant war sicherlich, dass die Schweinerei so schnell an die Öffentlichkeit kommen würde. Braucht man wirklich einen „wissenschaftlichen Dienst“, um zu erkennen, dass eine Wehr“pflicht“ nur für Männer und alles, was damit zusammmenhängt (jetzt eben auch die Reisebeschränkungen) maximal mögliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist?
„was damit zusammmenhängt (jetzt eben auch die Reisebeschränkungen) maximal mögliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist?“ Es interessiert die meisten Kerle aber gar nicht. Rede mal mit welchendarüber.
Und ich sehs auch mittlerweile gelassen. Solln’se kommen. Solln’se mir ne Waffe in die Hand drücken. Mal sehen ob die mich danach immer noch haben wollen, wenn ich planlos durch die Gegend baller. xD