Istanbul-Konvention Teil 4 -Auswirkungen der Istanbul-Konvention auf Väter

von Manndat

Auswirkungen der Istanbul-Konvention auf Väter

Die Entstehung und Umsetzung der Istanbul-Konvention (IK) ist ein Paradebeispiel dafür, wie ein völkerrechtlicher Vertrag durch gezielte Lobbyarbeit und eine ideologisch verengte Sichtweise instrumentalisiert werden kann. Durch die IK wurde der Gewaltprävention die wissenschaftliche Basis der Gewaltforschung entzogen und an deren Stelle Klientelpolitik zementiert. Derzeitiger Höhepunkt ist das Gewalthilfegesetz, das ausschließlich weiblichen Opfern von Gewalt Gewaltschutz zusichert, nicht jedoch männlichen Opfern. Es wird nicht das letzte Gesetz sein, mit dem Menschenrechte zu reinen Frauenrechten transformiert werden.

In einer vierteiligen Reihe werden wir aufzeigen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gewaltursache unzweifelhaft zeigen, wo anzusetzen wäre, wenn man wirklich Gewalt bekämpfen wollte. Wir zeigen, wie stattdessen diese wissenschaftlichen Erkenntnisse zugunsten einer Klientelpolitik ignoriert werden, die Gewalt ausschließlich auf das Geschlecht reduziert. Wir zeigen auf, wie das Kontrollgremium GREVIO Druck auf Staaten ausübt, männliche Opfer von Gewalt zu marginalisieren, wodurch verhindert wird, dass knappe Ressourcen in den Aufbau von Männerschutzstrukturen fließen. Und wir gehen darauf ein, wie kontraproduktiv dies bezüglich nachhaltiger Gewaltbekämpfung ist. Zusätzlich wollen wir noch speziell auf die Rückschritte im Bereich der Väterpolitik durch die Istanbul-Konvention eingehen.

Jeder der vier Teile ist so aufgebaut, dass er auch für sich separat in sich geschlossen verstanden werden kann, ohne die anderen Teile zu lesen. Die vier Teile:

Warum Männer nicht das Problem sind – Wissenschaftliche Grundlagen

Die Istanbul-Konvention als völkerrechtlich zementiertes Duluth-Modell

GREVIO – Wie der Aufbau von Männerschutzstrukturen verhindert wird

Auswirkungen der Istanbul-Konvention auf Väter

Artikel 31 der Istanbul-Konvention fordert, dass Gewaltvorfälle bei Sorge- und Umgangsentscheidungen zwingend berücksichtigt werden müssen. Wie wir in den vorhergehenden Beiträgen gezeigt haben, sieht die Istanbul-Konvention häusliche Gewalt einseitig als geschlechtsspezifisches Phänomen (Struktur von männlicher Dominanz). Mit dieser „Frauenopfer-Männertäter-Strategie“ werden Männer als potenzielle Täter stigmatisiert. Physische Gewalt durch die Mutter, aber auch psychische Gewalt, etwa in Form von Eltern-Kind-Entfremdung oder Bindungsblockaden, wird ignoriert oder zumindest marginalisiert. Dadurch wird die individuelle Einzelfallprüfung durch eine ideologische Brille ersetzt.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter Justizminister Marco Buschmann (FDP) hat entsprechend Ende 2024 einen umfassenden „Diskussionsentwurf zur Modernisierung des Kindschaftsrechts (KiMoG)“ sowie einen „Referentenentwurf zur Stärkung des Schutzes gewaltbetroffener Personen“ vorgelegt.

Menschenrechtler, Väterorganisationen wie der Väteraufbruch für Kinder e.V. und kritische Juristen sehen in den Entwürfen eine massive Schieflage. Ihre Kritik an der Umsetzung der Istanbul-Konvention in deutsches Recht lässt sich in sechs Kernpunkten zusammenfassen:

1. Faktische Beweislastumkehr

Die größte Sorge gilt der Aufhebung der Vermutung, dass der Umgang mit beiden Eltern dem Kindeswohl dient (§ 1626 Abs. 3 BGB). Das Familiengericht soll künftig gesetzlich dazu verpflichtet werden, bereits bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt die Auswirkungen auf das Kind und den betroffenen Elternteil umfassend zu ermitteln. Dies würde den Grundsatz In dubio pro reo aushebeln, die Argumentationslast faktisch umkehren und den Zugang zum Kind für den Vater erheblich erschweren.

MANNdat hatte schon 2024 in der Stellungnahme zum Entwurf der Ampelregierung zum neuen Familienrecht u.a. kritisiert, dass zukünftig eine Schuldvermutung die Unschuldsvermutung bei Partnerschaftsgewalt ersetzen soll.

Siehe: https://manndat.de/vaeter/neues-sorgerecht-eliminiert-den-leiblichen-vater.html

Wenn Väter nach einem Gewaltvorwurf erst beweisen müssen, dass ihr Kontakt zum Kind keine Gefahr darstellt, wird ein Negativbeweis verlangt, der kaum zu führen ist. Ein bloßer (unbewiesener) Vorwurf kann somit ausreichen, den Kontakt für Monate oder Jahre zu unterbrechen, da Gerichte im Zweifel „vorsichtshalber“ den Umgang aussetzen.

2. Belohnung von „Falschbeschuldigungen“

In hochstrittigen Trennungen wird das Gewaltargument oft als strategisches Instrument wahrgenommen. Die Vorgaben bieten einen starken Anreiz, Gewaltvorwürfe zu erheben, um den Vater aus dem Leben des Kindes zu drängen oder Alleinsorge zu erhalten. Da Verfahren an Familiengerichten oft lange dauern, schaffen Vorwürfe „Fakten durch Zeitablauf“. Das Kind entfremdet sich, während der Vorwurf geprüft wird.

3. Instrumentalisierung der „Täterarbeit“

Ein zentraler Punkt der Reform ist die Koppelung des Umgangsrechts an die Teilnahme an Täterarbeitsprogrammen. In Fällen häuslicher Gewalt soll ein Umgang oft nur dann zugelassen werden, wenn der mutmaßlich Gewalt ausübende Vater nachweislich an Programmen zur Gewaltprävention teilnimmt und eine Verhaltensänderung zeigt. Das heißt, um Umgang zu erhalten, muss ein Vater ein „Geständnis“ ablegen oder Reue zeigen. Bestreitet er die Vorwürfe (weil sie z. B. falsch sind), gilt er als „uneinsichtig“ und verliert das Umgangsrecht. Die pädagogische Maßnahme wird hier zu einer sanktionsbewehrten Vorbedingung für ein Grundrecht (Art. 6 GG).

4. Ausschluss von Mediation – Geschlechterkrieg anstatt Miteinander

Dass die Istanbul-Konvention ein Kind des Geschlechterkriegsdenkens der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts ist, zeigt sich an der vehementen Ablehnung von Methoden, die die Partnerschaft stärken, zugunsten eines radikalen Geschlechterkrieges, der vor Gericht auszufechten ist. Die Istanbul-Konvention verbietet in Art. 48 obligatorische alternative Streitbeilegungsverfahren (wie Mediation) bei Gewaltvorwürfen, obwohl gerade in hochstrittigen Fällen Mediation der einzige Weg wäre, die Kommunikation zu befrieden. Das Verbot zwingt die Eltern in ein hochkonfrontatives Gerichtsverfahren, das die Fronten weiter verhärtet und letztlich dem Kind schadet. Vgl. auch GREVIO-Bericht:

GREVIO fordert die deutschen Behörden dazu auf, die erforderlichen legislativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa Schulungen und Sensibilisierung der Justiz und aller anderen an Entscheidungen über das Sorgerecht beteiligten Personen, um sicherzustellen, dass das Verbot der verpflichtenden Streitbeilegung und Mediation im Straf- und Zivilrecht in Fällen, die eine der unter die Istanbul-Konvention fallenden Formen von Gewalt betreffen, in der Praxis angewandt wird. ((GREVIO. (2022). Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt: Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung der Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland. Europarat., S. 125)

5. Verharmlosung der Auswirkungen von Umgangsverweigerung

Die Konvention und ihre Überwachungsorgane (GREVIO) stehen der Diagnose des Eltern-Entfremdungssyndroms (PAS) ablehnend gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte im November 2023 tatsächlich klar, dass eine Sorgerechtsentscheidung nicht auf das Konzept von PAS gestützt werden darf. Entscheidungen müssen primär am Kindeswohl und nicht an der „Sanktionierung“ eines Elternteils ausgerichtet sein.

Entsprechend der Männertäter-Frauenopfer-Mentalität der Istanbul-Konvention wird PAS als Mittel der Boshaftigkeit von Vätern kolportiert, mit der Väter eine Opfer-Täter-Umkehr erreichen wollen.

Allerdings stützt sich die aktuelle Forschung auf anerkannte Konzepte wie Eltern-Kind-Entfremdung (EKE), Bindungstoleranz oder chronischen Trennungsstress, wie z. B.:

Andresen, H. (2024/2026): Studie zur Untersuchung von Eltern-Kind-Beziehungen und deren möglichen Folgen auf u. a. die Lebenszufriedenheit und auf die Gesundheit der Betroffenen – Entfremdete Väter. ResearchGate; Kerninhalt: Diese Arbeit untersucht explizit die physische und psychische Gesundheit von Vätern im Kontext von Entfremdungsprozessen in Deutschland.

Kantone, E. T. (2016): Eine Studie über den Verlauf des Kontaktabbruchs zum eigenen Kind und den daraus resultierenden Auswirkungen auf betroffene Eltern: Kerninhalt: Analyse der langfristigen Auswirkungen von Kontaktverlust auf die psychische und somatoforme Gesundheit (körperliche Beschwerden ohne organischen Befund).

Der Unterschied zwischen EKE und PAS besteht zugespitzt darin, dass beim PAS der betreuende Elternteil als alleiniger „Täter“ gesehen wurde, bei der EKE wird das gesamte System betrachtet (Mutter, Vater, Kind, Umfeld). Das Kind ist nicht „krank“ (Syndrom) durch „Gehirnwäsche“ wie beim PAS, sondern die Beziehung ist gestört (Interaktionsprozess).

In der internationalen Fachliteratur wird Entfremdung heute oft als Form von familiärer Gewalt oder psychischem Missbrauch eingeordnet, was die gesundheitlichen Folgen für den „Target Parent“ (meist den Vater) begründet, wie z. B.

Harman, J. J., et al. (2018): Parental alienation as a form of shared emotional abuse: The impact of parental alienating behaviors on the mental health of adults; Kerninhalt: Belegt, dass betroffene Elternteile ähnliche Symptome zeigen wie Opfer anderer Formen von Gewalt, einschließlich Angstzuständen, Depressionen und suizidalen Gedanken.

Poustie, C., et al. (2020): Parental alienation: Targeted parent perspective; Kerninhalt: Diese qualitative Studie beschreibt die tiefgreifenden psychosozialen Störungen.

Deutsches Ärzteblatt (2011/2023): Psychosoziale Folgen des Vaterverlusts. Archiv; Kerninhalt: Auch wenn hier oft die Sicht des Kindes im Fokus steht, wird der Bindungsabriss als traumatisches Ereignis für das gesamte Familiensystem gewertet. Es wird betont, dass der Verlust der Vaterrolle für Männer ein vergleichbares Trauma darstellt wie der Verlust der Mutterrolle.

Salzgeber, J. (2020/2023): Familienpsychologische Gutachten: Rechtliche Grundlagen und Begutachtungfragen; Kerninhalt: Eines der Standardwerke für deutsche Familiengerichte. Salzgeber lehnt PAS ab, beschreibt aber detailliert die Pathologie von hochstrittigen Trennungen und die massiven Belastungen für die psychische Stabilität des ausgegrenzten Elternteils.

6. Kriminalisierung des Vaters durch mittelalterliche Methoden

Begleitend wurde im Referentenentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes die Einführung einer elektronischen Fußfessel vorgeschlagen. Diese soll helfen, gerichtliche Kontakt- und Näherungsverbote technisch zu überwachen, was indirekt auch Auswirkungen auf die Anbahnung oder Durchführung von Umgangskontakten hat. Tatsächlich ist dies eine Maßnahme, mit der Väter, nur weil sie Kontakt zu ihrem Kind haben möchten, in Analogie zum mittelalterlichen Pranger vor der Öffentlichkeit als Verbrecher öffentlich gedemütigt werden sollen.

Fazit

Gerade in der Familienpolitik zeigt die Istanbul-Konvention ihre zutiefst misandrische Einstellung. Sie fördert die matriarchalen Strukturen im Familienrecht und die strukturelle Diskriminierung von Vätern. Sie gibt Müttern, wenn die Beziehung zum Vater des Kindes in die Brüche geht, ein wirksames Instrument an die Hand, um den Vater schnell und bequem zum reinen Versorgervater zu degradieren und den Kontakt zum Vater unter dem Vorwand des Gewaltschutzes wirksam und dauerhaft zu unterbinden, während Gewalt durch die Mütter bagatellisiert wird. Sie fördert damit gezielt das zutiefst archaische und rückständige Väterrollenbild des Vaters.

Durch diese strukturelle Diskriminierung von Vätern wird Vaterschaft als Rollenmodell für Männer zunehmend zu einem existenziellen und gesundheitlichen Risiko. Aktuelle Forschung zu anerkannten Konzepten wie Eltern-Kind-Entfremdung (EKE), Bindungstoleranz oder chronischen Trennungsstress stützen diese Erkenntnis.

Quelle Beitragsbild: KI-generiert mit Google Gemini

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