Neues Sorgerecht eliminiert den leiblichen Vater

von Manndat

Das neue Sorgerecht. Endlich, nach über zwei Jahren Ampelregierung ist es soweit. Wer aber glaubte, die Ampel würde ihr Koalitionsversprechen halten und das Wechselmodell in den Mittelpunkt stellen, wird enttäuscht. Im Gegenteil, im Mittelpunkt steht die Abschaffung des leiblichen Vaters. Er wird stellenweise faktisch zum reinen Samengeber degradiert. Hier unsere Stellungnahme an die politisch Verantwortlichen zu dem Eckpunktepapier.

Wir wollen gemeinsam mit den Ländern die Erziehungs-, sowie Trennungs- und Konfliktberatung verbessern und dabei insbesondere das Wechselmodell in den Mittelpunkt stellen. (Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus SPD, Die Grünen und FDP aus 2021, Zeilen 3401 und 3402)

Unsere Stellungnahme an das Bundesjustizministerium vom 04.03.2024

Wir freuen uns, dass die Regierung das verstaubte Familienrecht durch ein neues Abstammungs- und Sorgerecht modernisieren will. Die Ampelkoalition hat ja im Koalitionsvertrag u. a. versprochen, das Wechselmodell dabei in den Mittelpunkt zu stellen und Möglichkeiten für eine Leihmutterschaft zu prüfen.

Das Eckpunktepapier dämpft jedoch diese Freude. Der ganze Entwurf atmet eine archaische Rollenbildverteilung der erziehenden Mutter und dem versorgenden Vater. Es ist ein Familienrecht, bei dem völlig empathielos gegenüber der Vater-Kind-Beziehung der Vater zum reinen Samengeber reduziert wird. Es ist ein Familienrecht, das nicht auf versöhnlichem, partnerschaftlichem Miteinander basiert, sondern die Gräben zwischen Vater und Mutter, geprägt von den Stereotypen des bösen Vaters und der guten Mutter, vertieft. Ein Gesetz, das auf Vorurteilen lieb gewonnener Feindbilder basiert, kann kein modernes Familienrecht sein.

Unsere Kritikpunkte in Kürze, die weitergehenden Ausführungen dazu im Anschluss:

  • Das Wechselmodell wird entgegen dem Koalitionsvertrag nicht Mittelpunkt des neuen Sorgerechts, sondern zu einem mitgemeinten Modell degradiert. Es wird zwar immerhin genannt. Aber damit wird nur das Gesetz der längst vorhandenen Rechtsprechung angepasst, sonst nichts. Faktisch eine Nullnummer.

  • Der „leibliche Vater“ wird aus dem BGB eliminiert und er bleibt ein Klagevater. Seine „Stärkung“ besteht darin, dass er noch mehr und einfacher klagen darf.

  • Der „leibliche Vater“ wird bei lesbischen Ehen faktisch entrechtet. Wird ein Kind in einer lesbischen Ehe geboren, soll das Sorgerecht automatisch auf die Partnerin der Mutter übergehen. Der „leibliche Vater“ spielt juristisch keine Rolle mehr. Das Kind hat kein Recht mehr, bei seinem Vater und seiner Mutter aufzuwachsen und von ihnen erzogen zu werden.

  • Im Familienrecht wird die Unschuldsvermutung durch eine Schuldvermutung ersetzt. Ein rechtsstaatlich ordentliches Strafverfahren bei Partnerschaftsgewalt mit Urteil ist für das Sorge- und Umgangsrecht nicht mehr erforderlich. Es wird durch eine „Risikoanalyse“ ersetzt. Wie sichergestellt werden soll, dass dem Missbrauch bei Sorgerechts- und Umgangsrechtstreitigkeiten damit nicht Tür und Tor geöffnet wird, bleibt im Verborgenen. Ein deutlicher Rückschritt im Familienrecht in die dunklen Zeiten des „Missbrauchs mit dem Missbrauch“ bei Sorgerechtskriegen.

  • Die Gatekeeper-Funktion der Mutter bezüglich der Vater-Kind-Beziehung wird nochmals deutlich gestärkt. Bei lesbischen Ehepaaren sind beide Partnerinnen Mütter, womit sich die Gatekeeper für die Vater-Kind-Beziehung sogar verdoppeln.

  • Die gesetzlich festgeschrieben Ungleichbehandlungen von Frauen und Männern zuungunsten der Männer nehmen erneut zu. Die verheiratete Frau einer Mutter erhält die gleichen Rechte wie die Mutter, ein verheirateter Vater bleibt rechtlich schlechter gestellt als die Mutter.

  • Sehr fragwürdig: Das Abstammungsgesetz wird geändert, obwohl die im Koalitionsvertrag vereinbarte Regierungskommission zur Leihmutterschaft erst im Frühjahr ihren Abschlussbericht veröffentlichen wird.

  • Männliche gleichgeschlechtliche Paare bleiben bezüglich Kinder benachteiligt.

  • Säumigen Unterhaltszahlern kann mittelbar leichter das Sorgerecht entzogen werden.

Die Kritikpunkte im Einzelnen

Wir gehen zuerst auf die Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vom 16. Januar 2024“ ein:

Die Formulierungen sind fett gedruckt, unsere Ausführungen dazu in Standard, unsere Hinweise, Anregungen und Forderungen daran anschließend fett gedruckt mit Pfeil.

  1. Nullnummer Wechselmodell

Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass das Familiengericht eine Betreuung durch beide Elternteile im Wechselmodell anordnen kann, wenn es in einem Umgangsverfahren eine Regelung zur zeitlichen Aufteilung der Betreuung des Kindes zwischen den Eltern trifft. Eine solche Anordnung soll sowohl eine hälftige Teilung der Betreuungszeit der Eltern (sogenanntes symmetrisches Wechselmodell) als auch einen erheblichen Anteil des weniger betreuenden Elternteils an der gesamten Betreuungszeit (sogenanntes asymmetrisches Wechselmodell) zum Gegenstand haben können. Damit soll das Wechselmodell erstmalig im Gesetz geregelt werden. Das Kindeswohl soll zentraler Maßstab für die Anordnung des Betreuungsmodells bleiben. (S.9)

Anstatt das Wechselmodell, wie im Koalitionsvertrag beschlossen, in den Mittelpunkt zu stellen, wird lediglich dessen Möglichkeit im Gesetz erwähnt, um das Gesetz der schon längst angewendeten Rechtspraxis anzupassen. Bezüglich Praxis also eine klassische Nullnummer.

Das Wechselmodell (sowohl als hälftige Teilung der Betreuung als auch als erheblicher Anteil an der gesamten Betreuung, aber unterhalb von 50 Prozent) soll auch Gegenstand der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) sein: Mit den Eltern soll erörtert werden, ob sie sich eine Betreuung im Wechselmodell vorstellen können. (S.9)

Auch das bestätigt nochmals die Nullnummer beim Wechselmodell. Selbst bei der Beratung ist das Wechselmodell keine Pflicht („muss“), sondern es gibt dazu lediglich ein eingeschränktes Ermessen („soll“).

->Das Wechselmodell ist, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, in den Mittelpunkt der Betreuungsmodelle im Falle einer Trennung zu stellen. Das wird hier nicht umgesetzt. Das ist zu korrigieren.

  1. Schuldvermutung ersetzt Unschuldsvermutung bei Partnerschaftsgewalt

Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in Umgangsverfahren etwaige Anhaltspunkte für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und/oder dem anderen Elternteil und deren Auswirkungen umfassend und systematisch ermittelt und eine Risikoanalyse vornimmt. (S.9)

Hierbei handelt es sich menschenrechtlich um eine der gravierendsten Dammbrüche im Eckepunktepapier. Im Sorgerechtsverfahren wäre damit keine rechtskräftig nachgewiesene Schuld für den Sorgerechtsentzug mehr erforderlich, sondern sie würde durch eine „Risikoanalyse“ ersetzt. Damit würde faktisch die auf Basis der Menschenrechte grundlegende rechtsstaatliche Unschuldsvermutung beim Familienrecht durch eine Schuldvermutung ersetzt.

Die Istanbul-Konvention des Europarats als Rechtfertigung für dieses Aushöhlen der Unschuldsvermutung ist dabei eine sehr freie Interpretation dieser Konvention. In der Konvention steht nichts vom Aushöhlen der Unschuldsvermutung. Im Gegenteil, die Istanbul-Konvention beruft sich ausdrücklich auf die Menschenrechte.

Die Unschuldsvermutung als ein Erbe der Aufklärung als ein fester Bestandteil eines modernen Rechtsstaats würde damit weiter ausgehöhlt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben. International ist die Unschuldsvermutung im Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verankert.

Obwohl weltweite Studien zeigen, dass Männer nicht weniger als Frauen von Partnerschaftsgewalt oder häuslicher Gewalt betroffen sind, existiert ein gewaltiges Gender Bias bei der Wahrnehmung zwischen männlichen und weiblichen Opfern. Das männliche Opfer wird im Gegensatz zum weiblichen Opfer von häuslicher Gewalt gesellschaftlich nicht wahrgenommen, medial ins lächerliche gezogen und politisch weitgehend unsichtbar gemacht. Deutlich wird dies an der finanziellen Unterstützung weiblicher und männlicher Opfer von Gewalt. Ein Vergleich 2020 zeigte, dass durchschnittlich je weiblichem Gewaltopfer staatlich ca. 375 Euro für Hilfsprojekte ausgegeben wurden, pro männlichem Gewaltopfer noch nicht einmal 60 Cent. Die Ampelregierung hat schon 2022 die Fördermittel für Hilfsangebote für männliche Opfer von häuslicher Gewalt gekürzt.

Wie zudem vermieden werden soll, dass dem Missbrauch bei Sorgerechtsstreitigkeiten damit durch Falschbeschuldigungen Tür und Tor geöffnet wird, bleibt im Verborgenen. Wir sehen darin einen deutlichen Rückschritt in die dunklen Zeiten der schmutzigen Scheidungskriege des „Missbrauchs mit dem Missbrauch“, als bei Sorgerechtsstreitigkeiten Missbrauchsvorwürfe in den Ring geworfen wurden, um durch Umgangsverbote die Vater-Kind-Beziehung zu zerstören. Dies wird jetzt ersetzt durch Anschuldigungen bezüglich Partnerschaftsgewalt.

Zudem wird durch ein explizit legales Ersetzen der Unschuldsvermutung durch eine Schuldvermutung die zunehmend mediale Lynchjustiz bei Anschuldigungen von Partnerschaftsgewalt legitimiert.

Ein gemeinsames Sorgerecht soll nicht nur bei Gewalt gegenüber dem Kind, sondern auch bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommen. (S.9)

Hier steckt der Teufel im Detail. Mittlerweile gilt das Nichtzahlen von Unterhalt auch als Partnerschaftsgewalt und wird entsprechend in der Partnerschaftsgewalt auch so aufgeführt. Das bedeutet, dass Unterhaltsversäumnisse mittelbar schneller und einfacher zu Sorgerechtsverlust führen können.

Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen betreuenden Elternteils abzuwenden. Das dient auch der ausdrücklichen Berücksichtigung von Artikel 31 Istanbul-Konvention. (S.9)

Das, was oben für das Sorgerecht gilt, wird unmittelbar auch auf den Umgang ausgeweitet.

Das auf Basis der Menschenrechte grundlegende rechtsstaatliche Unschuldsvermutung wird beim Familienrecht auch bezüglich Umgang durch eine „Risikoanalyse“ ersetzt. Der Schutz vor Falschbeschuldigung zum Entzug des Umgangsrechts ist nicht ausreichend.

Da das Nichtzahlen von Unterhalt als Partnerschaftsgewalt gilt, können Unterhaltsversäumnisse schneller und einfacher auch zu Umgangsrechtsverlust führen

->Wir begrüßen, dass der Gewaltschutz von Kindern und Eltern gestärkt werden soll. Dem Schutz vor Missbrauch von partnerschaftlichen Gewaltverdächtigungen ist aber ausreichend Sorge zu tragen. Wie das sichergestellt wird, geht aus dem Eckpunktepapier nicht hervor. Das ist nachzuarbeiten. Falschbeschuldigung bezüglich Partnerschaftsgewalt ist als Straftatbestand in das Strafrecht aufzunehmen. Partnerschaftsgewalt darf zudem nur dann zu Sorge- und Umgangsrechtseinschränkungen bzw. -entzug führen, wenn die angeklagte Person in einem ordentlichen Strafverfahren diesbezüglich verurteilt wurde. Der Gesetzgeber muss sich ausdrücklich gegen die zunehmende mediale Lynchjustiz bei Partnerschaftsgewaltanschuldigungen stellen und die Unschuldsvermutung im Sinne der Menschenrechte, auf die sich unsere Verfassung ausdrücklich beruft, stärken.

  1. Der Begriff „leiblicher Vater“ wird aus dem BGB getilgt

Die bisherige Vorschrift des § 1686a BGB, die das Recht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters auf Umgang mit dem Kind regelt, soll durch eine geschlechtsneutrale Vorschrift ersetzt werden. So soll sich etwa auch eine Frau (die infolge von Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter des Kindes ist) auf die Vorschrift berufen können. (S.12)

Der Begriff „leiblicher Vater“ wird aus dem BGB getilgt. Wenn man bedenkt, dass uns regelmäßig eingebläut wird, dass das sprachliche Unsichtbar machen ein Mittel der Diskriminierung darstellt, wird deutlich, was diese sprachliche Anpassung für leibliche Väter bedeutet. Und dies wird auch tatsächlich in der Realität deutlich, z. B. in der Entrechtung des „leiblichen Vaters“ bei lesbischen Ehepaaren. Vgl. Ziffer 5.

->Im BGB ist als Vater grundsätzlich der Mann, der das Kind gezeugt hat, zu definieren. Ein sprachliches Eliminieren des leiblichen Vaters ist zu vermeiden.

  1. Gatekeeper-Funktion der Mutter bezüglich Vater-Kind-Beziehung gestärkt

Ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater soll künftig in den Fällen, in denen die Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz haben, das gemeinsame Sorgerecht erlangen können, indem der Vater eine einseitige, beurkundete Erklärung abgibt. Bislang ist hierfür eine Sorgeerklärung von Vater und Mutter erforderlich. Angesichts der Tatsache, dass viele unverheiratete Väter heute von Geburt an und mit Einverständnis der Mutter Verantwortung für das Kind übernehmen wollen, ist diese Regelung nicht mehr zeitgemäß. Wenn die Mutter widerspricht, soll sie das alleinige Sorgerecht behalten. Wenn der Vater gleichwohl die gemeinsame Sorge erlangen möchte, muss er – wie bislang – das Familiengericht anrufen (Maßstab des § 1626a Absatz 3 Satz 1 BGB). Diese Regelungen sollen nach der Reform des Abstammungsrechts entsprechend für eine weitere Mutter gelten. (S.9)

Eine echte Verbesserung für Väter sehen wir hier nicht. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Mutter nicht unterschreiben muss. Aber die alleinige Erklärung des Vaters ist völlig nutzlos, wenn die Mutter dem nicht zustimmen will. Es ist nur eine andere Vorgehensweise, aber die Gatekeeper-Rolle der Mutter bezüglich der Vater-Kind-Beziehung bleibt voll erhalten. Eine gleichberechtigte Partnerschaft mit Kind wird damit nach wie vor verhindert. Das ist eine Missachtung des Gender Mainstreaming-Ansatzes.

Unabhängig davon ist die Ungleichbehandlung von Vätern mit gemeinsamem und Vätern ohne gemeinsamen Wohnsitz mit der Mutter nicht nachvollziehbar. Ein nicht gemeinsamer Wohnsitz mit der Mutter ist ja schon gegeben, wenn die Mutter nur eine Tür weit entfernt wohnt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie hier allein das Kindeswohl für diese Ungleichbehandlung zugrunde gelegt werden kann. Das hat eher den Eindruck einer weiteren Schikane für Väter.

-> Gatekeeper-Funktionen von Mutter oder Mitmüttern zementieren archaische Rollenbilder und degradieren das Kind zum Eigentum der Mutter und den leiblichen Vater zum reinen Samengeber. Solche altmodischen, rückständigen Annahmen sind durch ein modernes Kindschaftsrecht zu beseitigen und nicht zu festigen oder gar auszubauen. Im neuen Sorgerecht muss der Vater (=leiblicher Vater, siehe Ziffer 3) im Sinne des Artikel 3 des GG automatisch das gleiche Sorgerecht wie die Mutter erhalten, außer der Vater verzichtet schriftlich auf sein Sorgerecht. Lesbische Ehepartner und Männer, die nicht Vater des Kindes sind, können das Sorgerecht erhalten, wenn der Vater dem schriftlich zustimmt oder der Vater pauschal schriftlich auf sein Sorgerecht verzichtet.

 

Weitere Änderungen werden in der Pressemitteilung Nr. 4/2024 des Bundesjustizministeriums „Modernisierung von Abstammungs- und Kindschaftsrecht: Bundesjustizminister Buschmann legt Eckpunkte vor” vom 16. Januar 2024 genannt:

  1. Entrechtung des „leiblichen Vaters“

Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren und verschiedengeschlechtlichen Paaren: Wenn ein Kind in eine Partnerschaft von zwei Frauen geboren wird, soll die Partnerin der Frau, die das Kind geboren hat, künftig ebenfalls ohne Adoptionsverfahren Mutter des Kindes werden können. Für sie soll insoweit das Gleiche gelten wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren für den männlichen Partner der Frau, die das Kind geboren hat. Sind beide Frauen verheiratet, soll die Ehefrau der Frau, die das Kind geboren hat, im Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes ebenfalls Mutter des Kindes werden. Außerdem soll es möglich sein, durch Anerkennung der Mutterschaft rechtliche Mutter zu werden – so wie auch ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennen kann.

Hier wird zwar eine Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren formuliert, aber es gibt immer noch keine Gleichstellung von Mutter und Vater im Sinne des Gender Mainstreaming-Ansatzes. Die verheiratete Frau einer Mutter erhält die gleichen Rechte wie die Mutter, ein verheirateter Vater bleibt rechtlich schlechter gestellt als die Mutter (siehe oben). Der leibliche Vater wird entgegen Art. 3 des GG diskriminiert.

Wird ein Kind in einer lesbischen Ehe geboren, soll das Sorgerecht automatisch auf die Partnerin der Mutter übergehen. Der Vater spielt juristisch keine Rolle mehr. Das Kind hat kein Recht mehr, bei seinem Vater und seiner Mutter aufzuwachsen und von ihnen erzogen zu werden. Wer ein solches Sorgerecht formuliert und gleichzeitig behauptet, das Kindeswohl stehe im Mittelpunkt des neuen Sorgerechts, scheint von der ebenso tiefen aber unsachlichen und unpassenden Überzeugung geleitet sein, leibliche Väter würden Kindern schaden.

Das ist ein Sorgerecht, das auf dem Geschlechterkriegsdenken der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts basiert, den modernen Gender Mainstreaming-Ansatz missachtet und somit, was die Vater-Kind-Beziehung betrifft, erzkonservativ und rückständig, oder, wie man das heute bezeichnet, „rechts“ ist.

->Im neuen Sorgerecht muss der Vater (=leiblicher Vater, siehe Ziffer 3) im Sinne des Artikel 3 des GG automatisch das gleiche Sorgerecht wie die Mutter erhalten, außer der Vater verzichtet schriftlich auf sein Sorgerecht. Lesbische Ehepartner und Männer, die nicht Vater des Kindes sind, können das Sorgerecht erhalten, wenn der Vater dem schriftlich zustimmt oder der Vater pauschal schriftlich auf sein Sorgerecht verzichtet.

  1. Der „leibliche Vater“ bleibt ein Klagevater

Stärkung der Rechtsposition des leiblichen Vaters: Ein leiblicher Vater, der als rechtlicher Vater Verantwortung für sein Kind übernehmen will, soll durch folgende Änderungen in seiner Rechtsposition gestärkt werden.

Sperrwirkung eines anhängigen Feststellungsverfahrens: Solange ein gerichtliches Verfahren läuft, in dem ein Mann seine Vaterschaft feststellen lassen will, soll grundsätzlich kein anderer Mann die Vaterschaft für dieses Kind anerkennen können.

Kein kategorischer Ausschluss der Anfechtung bei sozial-familiärer Beziehung: Wer glaubt, leiblicher Vater zu sein, soll die Vaterschaft eines anderen Mannes künftig auch dann anfechten können, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem anderen Mann besteht. Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater soll die Anfechtung der Vaterschaft insoweit nicht mehr kategorisch ausschließen. Vielmehr soll das Gericht in einem solchen Fall künftig im Einzelfall prüfen, ob das Interesse an der Anfechtung der Vaterschaft das Interesse an dem Fortbestand der bisherigen Zuordnung überwiegt. Vorrang soll im Zweifel das Interesse am Erhalt der gelebten Familie haben.

Nachdem man den „leiblichen Vater“ aus dem BGB eliminiert hat und ihn bei einer lesbischen Partnerschaft nahezu vollständig entrechtet hat, noch von einer „Stärkung der Rechtsposition des leiblichen Vaters“ zu fabulieren, muss zweifelsfrei von betroffenen Trennungsvätern als Zynismus verstanden werden. Das ist unpassend und überflüssig. Der leibliche Vater bleibt mit dem vorgesehenen neuen Sorgerecht ein Klagevater. Seine „Stärkung“ besteht darin, dass er zwar noch mehr und einfacher klagen darf. Seine Erfolgsaussichten werden durch dieses neue Sorge-, Umgangs- und Abstammungsrecht deutlich reduziert.

-> Die Diskriminierung des leiblichen Vaters ist zu beseitigen. Im neuen Sorgerecht muss der Vater (=leiblicher Vater, siehe Ziffer 3) im Sinne des Artikel 3 des GG automatisch das gleiche Sorgerecht wie die Mutter erhalten. Vgl. hierzu Ziffer 5.

 

Weiterhin werden auch zwei wichtige Themen für ein modernes Kindschaftsrecht gar nicht berücksichtigt.

  1. Im Abstammungsrecht ist die Vaterschaftsfeststellung bei Geburt verpflichtend einzuführen.

Die leibliche Mutter des Kindes ist bekannt, da sie das Kind gebärt. Der Vater des Kindes, also der, der das Kind gezeugt hat (vgl. Ziffer 3), ist nicht immer sicher bekannt. In modernen Zeiten, in denen Vaterschaften einfach und schnell festgestellt werden können, ist dies hochgradig rückständig. Zudem werden dadurch Personenstandsfälschungen Vorschub geleistet.

-> Es sind klare Fakten ab Geburt an zu schaffen. Deshalb ist eine verpflichtende Vaterschaftsfeststellung bei Geburt im Abstammungsrecht festzuschreiben oder durch andere Maßnahmen sicherzustellen, dass der Vater des Kindes eindeutig bekannt ist.

  1. Männliche homosexuelle Paare bleiben bezüglich Kinder diskriminiert

Das Thema Leihmutterschaft wird im neuen Abstammungs- und Sorgerecht komplett ignoriert. Damit bleibt die versprochene Gleichstellung von männlichen und weiblichen homosexuellen Paaren aus. Während weibliche homosexuelle Paare durch Samenspende zumindest teilweise „eigene“ Kinder haben können, ist dies bei männlichen homosexuellen Paaren nicht möglich, solange Eizellenspende und Leihmutterschaft nicht möglich sind. Die mittlerweile rein rechtliche Umwandlung eines Mannes in eine Frau durch das neue Selbstbestimmungsrecht schafft nicht die biologische Voraussetzung für eine Geburt.

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Regierungskommission zur Leihmutterschaft wird aber erst im Frühjahr ihren Abschlussbericht veröffentlichen. Die Ergebnisse sind maßgeblich entscheidend für das mögliche weitere Verfahren. Warum also ein neues Abstammungs- und Sorgerecht, wenn die verantwortliche Kommission zur Leihmutterschaft noch nicht einmal ein Ergebnis vorgelegt hat?

Hier lässt der Gesetzgeber dem Bürger viel Raum für Spekulationen.

-> Die Änderung des Abstammungs- und Sorgerechtes ist zurückzustellen, bis das Ergebnis der Kommission zu Fragen der Leihmutterschaft vorliegt. Eizellenspende und Leihmutterschaft müssen legalisiert werden, ansonsten werden schwule Partnerschaften gegenüber lesbischen Partnerschaften diskriminiert bleiben, was gegen Art. 3 des GG verstoßen würde. Eine Diskriminierung des leiblichen Vaters ist zu beseitigen. Im neuen Sorgerecht muss der Vater (=leiblicher Vater, siehe Ziffer 3) im Sinne des Artikel 3 des GG automatisch das gleiche Sorgerecht wie eine Mutter erhalten. Vgl. hierzu Ziffer 5.

 

Wir bitten darum, unsere Hinweise, Anregungen und Forderungen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Sollten Sie nicht der richtige Ansprechpartner für unsere Hinweise, Anregungen und Forderungen, leiten Sie diese bitte an die zuständige Selle weiter oder teilen uns diese bitte mit.

 

Beitragsbild: adobestock_183497701_nd3000_200x200.jpg

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Lesermeinungen

  1. By FlorianSelig

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