Täterinnen Teil 5: Die Bremsklötze von oben – Welche Rolle EU und UN spielen
Täterinnen Teil 5: Die Bremsklötze von oben – Welche Rolle EU und UN spielen
Wenn in Deutschland, Österreich oder der Schweiz über eine Reform des Gewaltschutzes debattiert wird, verweisen Politiker und Ministerien meist reflexhaft auf internationale Verpflichtungen. Tatsächlich agieren die Vereinten Nationen (UN) und die Europäische Union (EU) derzeit als die mächtigsten strukturellen Bremsklötze auf dem Weg zu einer geschlechtsneutralen Opferhilfe. Durch einseitig formulierte Verträge, Resolutionen und Richtlinien wird ein globales Rechtsgefüge zementiert, das Hilfsgelder fast ausschließlich an das weibliche Geschlecht bindet. Ein Blick auf die internationalen Blockaden.
Wer das Unrecht an der Wurzel packen will, muss verstehen, wo die ideologischen Leitlinien geformt werden. EU und UN agieren zwar im Namen der universellen Menschenrechte, haben den Gewaltschutz in der Praxis jedoch an dogmatische Geschlechterrollen gekoppelt.
Die UN und das Dogma der „Istanbul-Konvention“
Das wichtigste völkerrechtliche Instrument im modernen Gewaltschutz ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, besser bekannt als Istanbul-Konvention. Vorangetrieben und global überwacht wird dieses Abkommen maßgeblich von den Vereinten Nationen und deren Unterorganisation UN Women.
Die strukturelle Bremse: Die Konvention definiert häusliche Gewalt in ihrer Präambel und ihren Kernartikeln explizit als „geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen“, die das Resultat historisch gewachsener, ungleicher Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen sei.
Lesen Sie hierzu auch unserer 4-teilige Reihe zu Istanbul-Konvention
Die Istanbul-Konvention Teil1 – Männer sind nicht das Problem
Istanbul-Konvention Teil 2 – Das völkerrechtlich zementierte Duluth-Modell
Istanbul-Konvention Teil 3 – Wie der Aufbau von Männerschutzstrukturen verhindert wird
Istanbul-Konvention Teil 4 -Auswirkungen der Istanbul-Konvention auf Väter
Die Auswirkung auf den DACH-Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz): Zwar erlaubt Artikel 1 des Vertrages den Mitgliedstaaten theoretisch, die Schutzmaßnahmen auch auf männliche Opfer anzuwenden. In der Praxis der UN-Evaluierungsberichte (durch das Kontrollgremium GREVIO) wird jedoch fast ausschließlich gerügt, wenn Gelder für Frauen fehlen. Wenn Staaten wie Deutschland ihr Gewalthilfegesetz einseitig nur für Frauen formulieren, berufen sie sich juristisch direkt auf den völkerrechtlichen Geist dieser Konvention. Das Abkommen dient nationalen Regierungen als Legitimationsbasis, um Männer strukturell auszugrenzen.
Die Europäische Union und die Gewaltschutzrichtlinie 2024/1385
Auch die Europäische Union hat die Chance auf einen modernen, rein opferorientierten Individualschutz ungenutzt gelassen. Im Jahr 2024 verabschiedete die EU die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Richtlinie [EU] 2024/1385).
Die strukturelle Bremse: Da die Europäische Kommission diesen Rechtsakt auf den EU-Verträgen zur Gleichstellung von Frauen und Männern aufgebaut hat, fokussiert auch dieser gesamte Gesetzestext primär auf weibliche Betroffene. Die Richtlinie setzt europaweit Standards für Schutzräume und finanzielle Hilfen, die explizit auf Frauen zugeschnitten sind.
Der finanzielle Knebel: Weil viele nationale und regionale Schutzprogramme in den DACH-Ländern maßgeblich durch EU-Fördergelder (wie den Europäischen Sozialfonds) kofinanziert werden, sind die Träger vor Ort gezwungen, ihre Satzungen und Zielgruppen an den Vorgaben der EU auszurichten. Wer ein geschlechtsneutrales Krisenzentrum für Männer, Frauen und Kinder eröffnen möchte, scheitert oft schon im Vorfeld an den einseitigen Förderrichtlinien aus Brüssel.
Das institutionelle Ungleichgewicht in den Weltorganisationen
Das Fundament dieser Schieflage liegt in der institutionellen Architektur von EU und UN selbst. Es existiert schlicht keine Instanz, die Gesetzesentwürfe unvoreingenommen auf die Diskriminierung männlicher Opfer prüft.
Auf UN-Ebene: Mit UN Women verfügen die Vereinten Nationen über eine Organisation mit einem Milliardenbudget, die weltweit Lobbyarbeit für die Verknüpfung von Opferrechten mit dem weiblichen Geschlecht betreibt. Eine gleichwertige, UN-interne Vertretung für die spezifischen Belange von Jungen und Männern (etwa im Bereich des Gewaltschutzes oder bei Bildungsnachteilen) wird von den Mitgliedstaaten blockiert. Das führt dazu, dass in UN-Resolutionen die manipulative Koppelung „Frauen und Kinder“ unhinterfragt reproduziert wird.
Auf EU-Ebene: In der Europäischen Kommission wird Gleichstellungspolitik in der Generaldirektion Justiz und Verbraucher (GD JUST) praktisch synonym mit Frauenpolitik betrieben. Die eingeführten Mechanismen des „Gender-Mainstreamings“ prüfen neue Verordnungen zwar akribisch darauf, ob sie Frauen benachteiligen könnten – der eklatante Mangel an Schutzplätzen für misshandelte Männer und Väter wird in diesen Prüfverfahren jedoch konsequent ignoriert
Fazit: Die Notwendigkeit einer globalen Kehrtwende
Solange die internationalen Dachorganisationen den nationalen Regierungen signalisieren, dass Gewaltschutz eine Unterabteilung der Frauenförderung ist, bleibt der Spielraum für nationale Reformer gering. Die Blockade von oben verhindert, dass Gelder im DACH-Raum dort ankommen, wo sie rein kriminologisch und menschlich gebraucht werden: bei jedem einzelnen Opfer, egal welchen Geschlechts.
Wer den Gewaltschutz grundlegend fair gestalten will, muss den Kampf auch auf der internationalen Bühne führen – und eine Rückkehr zu den universellen Menschenrechten einfordern.
Im sechsten und letzten Teil unserer Reihe „Der Ausweg – Das skandinavische Modell und die paritätische Zukunft“ zeigen wir, dass es auch anders geht. Wir blicken auf Schweden und Norwegen, die bewiesen haben, dass geschlechtsneutraler Gewaltschutz per Gesetz funktioniert, und formulieren einen konkreten, politischen Forderungskatalog für den DACH-Raum.
Quellen:
Europäische Union (2024): Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. In: Amtsblatt der Europäischen Union, L, 2024/1385.
Europarat (2011): Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). SEV-Nr. 210.
Europäische Kommission (2020): Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025. COM(2020) 152 final. Brüssel.
Vereinte Nationen (UN) (2010): Resolution 64/289 der Generalversammlung der Vereinten Nationen: Systemweite Kohärenz [Einrichtung von UN Women]. A/RES/64/289.
Quelle Beitragsbild: KI-generiert mit Google Gemini
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