Frauenrechte – eine feministische Fehlvorstellung und ein gesellschaftlicher Irrweg!

von FrSch
Frauenrechte – eine feministische Fehlvorstellung und ein gesellschaftlicher Irrweg!

In der aktuellen Geschlechterpolitik wird so getan, als ob der Begriff „Frauenrechte“ eine Formulierung sei, die gerecht und notwendig erscheine. In Wirklichkeit ist dieser Begriff strukturell nicht neutral, sondern vielmehr eine einseitige Fokussierung auf Frauen, also sexistisch. Die Männer werden als Gruppe in problematischer Weise ausgeblendet und damit benachteiligt. Der Begriff „Frauenrechte“ ist nach Paul Nathanson und Katherine A. Young eine Anwendung der Technik der Misandrie die Männer unsichtbar macht (women alone together) und damit selber ein diskriminierender Begriff! (Q1) Zudem finden sich hinter dem Begriff Frauenrechte vermehrt Beispiele für juristische Privilegien für Frauen.

Juristisch betrachtet darf es weder Frauen- noch Männerrechte geben! Dies ist ein Teil der Gleichberechtigung. Die Verfassungsrechtliche Grundlage dafür ist die Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Q2)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Das ist der allgemeine Gleichheitssatz. Er verpflichtet Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte, Menschen nicht willkürlich unterschiedlich zu behandeln.
Nur sachlich
gerechtfertigte Ungleichbehandlungen sind erlaubt – etwa wegen biologischer Unterschiede, spezieller Schutzbedürftigkeit oder objektiver Lebenslagen. So zum Beispiel ist das Mutterschutzgesetz zulässig, weil Schwangerschaft biologisch ausschließlich Frauen betrifft.
In den Absätzen zwei und drei des Artikel wird diese Haltung weiter verdeutlicht: „
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ (Art. 3 Abs. 2 GG)
Dieser Absatz erlaubt zwar positive Maßnahmen zugunsten eines Geschlechts -wie „Fördermaßnahmen“-, baer nur solange es um die Beseitigung realer Benachteiligung geht. Zudem gilt: Solche Maßnahmen dürfen keine dauerhafte oder pauschale Benachteiligung des anderen Geschlechts erzeugen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betont dazu regelmäßig, dass Gleichberechtigung symmetrisch gilt: „
Die verfassungsrechtliche Gleichberechtigung schützt Frauen und Männer in gleicher Weise vor Benachteiligung.“ (BVerfGE 85, 191 – 1992, sog. „Professorinnen-Urteil“)

Im Diskriminierungsverbot Art. 3 Abs. 3 GG steht weiterhin: „Niemand darf wegen seines Geschlechts […] benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Das Diskriminierungsverbot ist unmittelbar bindend für den Staat. Es bedeutet: Kein Gesetz darf ein Geschlecht grundsätzlich ausschließen oder bevorzugen, außer es gibt einen zwingenden sachlichen Grund.

Tatsächlich finden wir aber im Hessischen Gleichstellungsgesetz (§ 2 HGlG), dass nur Frauen das Amt des Gleichstellungsbeauftragten ausüben sollen. Einen zwingenden sachlichen Grund dafür gibt es nicht! Warum sollten Männer nicht in der gleichen Art und Weise für Gleichberechtigung arbeiten? Dieses Gesetz steht also nicht auf dem Boden der Verfassung!

Auch die Europäische Grundrechtscharta (Q3) sieht keine reine Frauenrechte vor:
„Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts sind verboten.“ Art. 21
„Die Gleichheit von Männern und Frauen muss in allen Bereichen gewährleistet sein.“ Art. 23

Frauenrechte“ suggerieren dagegen, dass nur ein Geschlecht besonderen Schutz oder Förderung braucht. Das mag in früheren Jahrzehnten richtig gewesen sein. Doch in einer Gesellschaft, die rechtlich Gleichberechtigung garantiert und längst erreicht hat, führt der exklusive Blick auf Frauen zunehmend zu Blindstellen für Männer und deren Diskriminierung.

Was mit „Frauenrechte“ wohl viel eher gemeint ist, sind juristische Privilegien für Frauen, wie wir Sie bei der Diskussion um die Wehrpflicht in Deutschland wiederfinden:
Seit Jahren diskutieren Politik und Gesellschaft über eine mögliche Wiedereinführung der Wehrpflicht – aus Gründen der „wehrhaften Demokratie“ oder der „sozialen Pflichtzeit“.

Doch wenn Verteidigungsminister oder Kommissionsberichte von „Wehrpflicht“ sprechen, meinen sie meist: Männerwehrpflicht. Denn rechtlich ist bis heute nur das männliche Geschlecht zum Dienst an der Waffe verpflichtet (§ 1 Wehrpflichtgesetz, Q4). Frauen hingegen dürfen sich freiwillig verpflichten – sie können, müssen aber nicht. Es ist also eine reine Frauenwahlmöglichkeit. Was nach einem historischen Kompromiss klingt, ist in Wahrheit ein grundgesetzwidriger Doppelstandard, der mit moderner Gleichberechtigung nicht vereinbar ist. Die historische Begründung für diese Ungleichbehandlung – Schutz des „mütterlichen Lebens“ oder traditionelle Geschlechterrollen – trägt im 21. Jahrhundert nicht mehr. Nur das Gesetz hinkt hinterher – und mit ihm das Gerechtigkeitsempfinden der Bürger. Wenn der Staat den Zwangsdienst allein Männern auferlegt, dann behandelt er gleiche Bürger ungleich – und verletzt damit Art. 3 Abs. 1 und 2 GG. Denn: Wo gleiche Pflichten bestehen (z. B. zur Verteidigung des Landes), darf das Geschlecht keine Rolle spielen. Das Grundgesetz schützt keine „Pflichten nach Geschlecht“. Es schützt Menschen in ihrer Gleichheit vor dem Gesetz.

Wird man die Männerwehrpflicht in der bisherigen Form reaktivieren, wie es aktuell diskutiert wird, ist eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht praktisch sicher – und sie dürfte kaum Bestand haben.

Ein weiteres Beispiel für juristische Privilegien für Frauen ist das „Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz – GewHG, Q5) Es ermöglicht Kontakt- und Näherungsverbote gegen gewalttätige Partnerinnen oder Partner. Es ist aber nur für Gewalt gegen Frauen formuliert! Auch beim Gewaltschutzgesetz zeigt sich eine gewaltige Einseitigkeit. Die Intention des Gesetzes ist richtig: Menschen vor häuslicher Gewalt zu schützen. Aber Männer werden vom Gewalthilfegesetz nicht geschützt. Dabei sind Männer laut Polizeilicher Kriminalstatistik in Deutschland bei allgemeinen Körperverletzungen sogar häufiger Opfer als Frauen. Nur bei Partnerschaftsgewalt ist das Verhältnis umgekehrt. Trotzdem gibt es bundesweit über 350 Frauenhäuser, aber kaum eine Handvoll Zufluchtsorte für Männer. Damit entstehe faktisch eine ungleiche Schutzinfrastruktur.

Das Selbstbestimmungsrecht – ein Frauenrecht? Mitnichten!

Noch heikler wird es beim Thema Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB). Derzeit ist ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB grundsätzlich rechtswidrig, bleibt aber in den ersten zwölf Wochen straffrei, wenn eine verpflichtende Beratung und eine dreitägige Wartefrist eingehalten werden. Beim Schwangerschaftsabbruch geht es dabei nur um die Selbstbestimmung von Frauen – aber eigentlich auch um Verantwortung. Frauen haben das alleinige Entscheidungsrecht beim Schwangerschaftsabbruch. Die Perspektive des Vaters wird meist ausgeblendet.

Laut der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, Art. 8, Q6) gilt es ist das Recht für die Entscheidung eines Elternteils im genetischen Sinne zu werden zu respektieren („the right to respect for decisions to become a parent in the genetic sense“). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat aus diesem Artikel mehrfach ein implizites Vaterschaftsrecht (Q7) abgeleitet.

Selbst in einer Situation in der ein Vater das Kind liebend gerne will und sowohl finanziell als auch sozial in der Lage ist das Kind -zur Not auch ohne Mutter- groß zu ziehen, ist er von der Entscheidung Abtreibung oder nicht vollkommen ausgeschlossen. Für die Männer bleibt aber andersherum, wenn die Frau sich für das Kind entscheidet -egal ob der Mann dazu ablehnend steht- die rechtliche Pflicht, für das Kind finanziell zu sorgen. Wer Gleichberechtigung konsequent denkt, muss auch fragen dürfen, wie Mitsprache und Mitverantwortung gerecht verteilt werden können und alte Rollenbilder über Bord werfen. Die aktuelle Asymmetrie ist dagegen nur unfair.

Fazit

Es gibt keine Frauenrechte und darf sie auch nicht geben! Diese sind per se grundgesetzwidrig. Gesetzestexte die, wie das Hessische Gleichstellungsgesetz oder das Gewalthilfegesetz, erkennbar männerdiskriminierend sind, müssen umgehend revidiert werden. Bei den gesellschaftlichen Pflichten, wie der Wehrpflicht sind die Frauen gegenüber den Männern rechtlich gleich zu stellen. Es ist an der Zeit, nicht länger über Frauenrechte zu sprechen – sondern über Rechte und ihren gleichberechtigten Konsequenzen für Männer und Frauen!

Quellen:

Q1 https://manndat.de/geschlechterpolitik/die-sechs-techniken-der-misandrie-nach-nathanson-und-young-teil-1.html

Q2 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

Q3 https://fra.europa.eu/de/eu-charter/article/21-nichtdiskriminierung

Q4 https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__1.html

Q5 https://www.gesetze-im-internet.de/gewhg/GewHG.pdf

Q6 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/GGDB/ECtHR_Guide_Article_8.pdf

Q7 https://manndat.de/vaeter/wieder-einmal-vaeterrechte.html

Quelle Beitragsbild: AdobeStock_349823229

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