Beschneidung von Jungen – 10 Jahre legal

von Manndat

Beschneidung von Jungen – 10 Jahre legal

In diesem Jahr, am 12. Dezember, jährt sich der Bundestagsbeschluss, zur Legalisierung von Körperverletzung an Jungen durch Beschneidung, auch ohne medizinische Notwendigkeit zum zehnten Mal. 2012 wurde diese Form von Gewalt gegen Jungen ausdrücklich gesetzlich erlaubt. Darunter auch solche Beschneidungen wie die Nürnberger Küchentischbeschneidung, bei der ein Junge – völlig legal – fast verblutet wäre.

Nur ein Jahr später wurde durch das 47. Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. September 2013 der neue § 226a Strafgesetzbuch (StGB; Verstümmelung weiblicher Genitalien) mit folgendem Wortlaut in das Strafgesetzbuch aufgenommen und Grund- und Menschenrechte für Jungen und Mädchen dadurch bewusst geteilt:

„(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“

Kann Genderpolitik noch verlogener sein?

Am 7. Mai 2012 hat das Kölner Landgericht die medizinisch nicht indizierte Beschneidung der Penisvorhaut eines vierjährigen Jungen, welche von seinen muslimischen Eltern, religiös motiviert, gewünscht und von einem ausgewiesenen Arzt „fachgerecht“ durchgeführt worden war, für unzulässig erklärt. Innerhalb nur eines halben Jahres haben die politisch Verantwortlichen in Bundestag und Bundesrat ein Gesetz durchgepeitscht, mit dem diese Gewaltform an Jungen – und ausschließlich an Jungen – legalisiert wurde. Der Gesetzentwurf wurde am 12. Dezember 2012 vom Bundestag verabschiedet.

Der Humanistische Pressedienst (hpd) hat Prof. Dr. Thomas Fischer zum Jahrestag des „Kölner Beschneidungsurteils“ dazu interviewt. Prof. Dr. Thomas Fischer ist Rechtsanwalt und war Vorsitzender Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Wir geben daraus nur einige Passagen wieder:

Prof. Dr. Thomas Fischer: (…) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ganz vorherrschender Ansicht in der rechtswissenschaftlichen Literatur ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, auch wenn er „zu medizinischen Zwecken“ oder/und durch einen Arzt durchgeführt wird, eine objektiv und subjektiv tatbestandliche „Körperverletzung“ im Sinn von Paragraph 223 Absatz 1 StGB. Um straflos zu sein, bedarf sie also einer „Rechtfertigung“. Das ist beim ärztlichen Eingriff in aller Regel die Einwilligung des Patienten. Damit diese wirksam ist, muss der Patient einwilligungsfähig, also insbesondere selbstbestimmungsfähig sein und die Zustimmung in voller Kenntnis von Zweck und Risiken sowie freiwillig abgeben. Das gilt in ganz besonderer Weise in Fällen, in denen, wie bei der Beschneidung meistens, der Eingriff nicht medizinisch indiziert ist. Minderjährige Kinder sind nicht einwilligungsfähig.

(…)

Die Ausübung der Religion (Art. 4 Abs. 1 GG) war/ist das meistgebrauchte Argument für die Knabenbeschneidung, rechtlich aber (fast) ohne Belang. Die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Sorgeberechtigte ihren Kindern auch gegen deren Willen die Penisvorhaut abschneiden lassen dürfen, knüpft daher zu Recht nicht an Religion an. Die Motive der Eltern können beliebig sein: Mode, unsinnige Gesundheitsvorstellungen, Hygiene, Furcht vor familiärem Druck, und so weiter.

(…)

Es geht nicht darum, ob oder dass die Beschneidung per se unzulässig wäre. Selbstverständlich kann jede entscheidungsfähige Person (etwa ab dem Zeitpunkt der „Religionsmündigkeit“) darüber frei entscheiden, anders als über andere, „sittenwidrige“ Eingriffe, die auch durch Einwilligung nicht gerechtfertigt werden können, etwa chirurgische Gestaltungen grotesker Schönheits-Ideale. Wer sich beschneiden lassen will, aus welchen Gründen auch immer, darf das selbstverständlich tun. Es geht darum, ob Eltern/Sorgeberechtigten das „Recht“ einzuräumen ist, ihre eigenen (!) Moral- oder Religionsvorstellungen mit Gewalt durch nicht revidierbare körperliche Eingriffe an ihren Kindern zu „verwirklichen“.

hpd: Die Knabenbeschneidung ist erlaubt, die Mädchenbeschneidung wird als Genitalverstümmelung bezeichnet und gemäß Paragraph 226a StGB als Verbrechen bestraft. Lässt sich die Unterscheidung mit dem Hinweis auf die Schwere der Eingriffe legitimieren?

Prof. Fischer: Damit ist die Einführung des Paragraphen 226a StGB legitimiert worden. Das ist aber schon im Ansatz unzutreffend, weil „Genitalverstümmelung“ bei männlichen Personen ja nicht nur – aber auch – die Penisbeschneidung ist. Es gibt zahllose Genitalverstümmelungen bei männlichen Personen, die nichts mit Beschneidung zu tun haben, zum Beispiel schwere Verletzung an Penis oder Hoden bei Folterungen. Solche „Verstümmelungen“ sind nicht von Paragraph 226a erfasst, der nach meiner Ansicht schlicht gleichheitssatzwidrig ist und gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstößt. Das fällt nur deshalb nicht auf, weil in Deutschland, allem Panikgeschrei entgegen, noch kein einziger Fall von Genitalverstümmelung verfolgt und bestraft worden ist. Die angeblichen „Opferzahlen“ sowie die exorbitanten Zahlen von angeblich „bedrohten Mädchen“ sind einfach Hochrechnungen auf die Zahl der weiblichen Personen, die aus Ländern mit Mädchenbescheidung nach Deutschland eingewandert sind. Und bei den „Bedrohten“ wird einfach unterstellt, Eltern aus solchen Ländern würden ihren Töchtern auch nach jahrzehntelangem Aufenthalt in Deutschland noch Klitoris oder Schamlippen abschneiden lassen. Das trifft nicht zu. Es gibt einen erläuternden Text von mir dazu in einer Spiegel-Kolumne vom 31. August 2018, die man online noch findet und auf die ich an dieser Stelle einmal hinweisen möchte.

 (…)

Es ist in Deutschland bei Strafe verboten, einem Schaf den Hals durchzuschneiden. Aber jeder fundamentalistische „Beschneider“ darf Kleinstkindern gegen ihren Willen ohne wirksame Betäubung auf Befehl der Eltern die Penisvorhaut abschneiden. (…)

Frauen und Mädchen in Deutschland und in vielen anderen Ländern haben nicht nur theoretisch ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, sondern auch in der Realität, und ihr Grundrecht wird im Gegensatz zu dem für Jungen und Männer von Politik und Gesellschaft vehement verteidigt.

Einschränkung der Grundrechte von Jungen im Eilverfahren

Die Politiker des Deutschen Bundestages haben hierzulande nach einem Urteil des Kölner Landgerichts, das auf Körperverletzung erkannte, innerhalb von nur gut einem halben Jahr durch ein Sondergesetz die Körperverletzung an Jungen durch Beschneidung legitimiert.

Melanie Klinger in „Intime Verletzungen“, S. 146 (siehe Buchempfehlung am Ende des Beitrags)

„Wir machen uns ja sonst zur Komiker-Nation“ [Welt 2012, 16.7.2012] Unter all den bagatellisierenden Äußerungen in der Debatte, stellte diese Aussage der Regierungschefin einen besonders harten Schlag ins Gesicht vieler Betroffener dar.“

Deutsche Leitmedien hatten weitgehend Beifall gespendet, in den Talkshows fand man mehrheitlich Bescheidungsbefürworter und Frauenrechtlerinnen. Explizite Männerrechtler kamen überhaupt nicht vor, ernstzunehmende Kritiker waren hoffnungslos in der Unterzahl.  Klinger auf S. 144 f.:

In der Presse wurde in Bezug auf die Debatte um die Beschneidung insgesamt sehr unausgewogen berichtet. Die überwiegende Mehrheit der Artikel richtete sich dabei gegen das Urteil.

So veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung im Vergleich zu Beiträgen, die der religiösen Tradition gegenüberstanden, mehr als doppelt so viele, die das Ritual verteidigten. Allein der Chefredakteur Heribert Prantl verfasste fünf Artikel, in denen er den mangelnden Respekt vor den Religionsgemeinschaften beklagte. (…)

Henryk M. Broder spricht in der Welt von einer „pornographischen Debatte“ und im Spiegel bezeichnet Matthias Matussek die Argumentation der Beschneidungskritiker als „absurd“.

Clemens Bergner, selbst Betroffener schildert in seinem Buck „Ent-hüllt!“ (2015; tredition; S.61f) über die unterdrückte Debatte zu Legalisierung von Köperverletzung an Jungen durch Beschneidung:

Ende September 2012, noch bevor der Deutsche Bundestag darüber auch nur ein einziges Mal debattierte, versprach der damalige Außenminister Guido Westerwelle als Regierungsmitglied und damit Teil der Exekutive, während eines Besuches in New York, der Deutsche Bundestag werde die rituelle Beschneidung on Jungen ausdrücklich erlauben.

Das Hamburger Abendblatt schrieb am 24.9.2012: Außenminister Guido Westerwelle (FDP) hat jüdischen Spitzenvertretern in den USA versprochen, in Deutschland rasch Rechtssicherheit bei der rituellen Beschneidung von Jungen zu schaffen. Bei einem Treffen mit jüdischen Organisationen sagte Westerwelle am Sonntag in New York, die Bundesregierung arbeite an einer rechtlichen Lösung, die die Ausübung religiöser Bräuche und Traditionen garantiere.

Bergner weiter:

Damit griff er nicht nur der legitim notwendigen Debatte vor, indem er bereits das Ergebnis vorwegnahm, sondern er überging durch sein ministeriales Vorpreschen vor allem den Deutschen Bundestag. Westerwelle ignorierte somit das in Deutschland etablierte System der demokratischen Gewaltenteilung. (…)

So durfte bei der Ausarbeitung der Eckpunkte zum späteren §1613d BGB im September 2012 aus angeblichem „Mangel an Kapazität“ kein Vertreter der Betroffenenvereinigung MOGiS e.V. anwesend sein, obwohl der überaus geräumige Gustav-Heinemann-Saal des Bundesministeriums für Justiz in Wahrheit selbstverständlich ausreichend Platz auch für sie geboten hätte. Die Angst vor der bloßen Anwesenheit negativ Betroffener ging sogar soweit, dass diese „nicht einmal als Zuhörer, ohne Rederecht, geduldet wurden“, so Christian Bahls, Vorsitzender von MOGiS e.V. (…)

Am 26.11.2012 fand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine offizielle Anhörung zum Thema statt. Im Vorfeld dieser Anhörung hatte die Fraktion der Linkspartei im Deutschen Bundestag beantragt, eine Vertretung negativ betroffener Männer einzuladen, was jedoch vehement abgelehnt wurde – namentlich vom Obmann der damaligen FDP-Fraktion im Bundestag, Dr. Stephan Thomae, sowie dem Obmann der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Jerzy Montag. (…)

Der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, Dr. Wolfgang Hartmann, erwähnte in seiner Stellungnahme bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die im MOGiS e.V. organisierten, negativ betroffenen Männer immerhin ausdrücklich. Somit kann sich zumindest kein Mitglied des Deutschen Bundestages darauf berufen, von der Existenz schwerwiegender Folgeschäden durch Vorhautamputation nichts gewusst zu haben.

Melanie Klinger in „Intime Verletzungen“, S. 156, zur Anhörung des Rechtsausschusses vom 26.11.2012:

Dass die Bundesregierung dabei kein Risiko eingehen wollte, das Gesetz durch Argumente der Gegenseite zu verhindern, wurde in der gezielten Auswahl der Sachverständigen deutlich. So stand von Anfang an fest, wie die elf Eingeladenen in der Beschneidungsfrage positionierten, da sie sich im Vorfeldschon dazu geäußert hatten.

In allen Umfragen lehnte die Bevölkerung die Beschneidung mit großer Mehrheit ab. Trotzdem folgte die Politik der Lobby der Beschneidungsbefürworter. Zu groß war ihre Angst vor der Nazikeule und dem Verweis auf die deutsche Vergangenheit – lieber opferte man Kinderechte aus Gründen der Staatsräson.

Beschneidung an Mädchen wird unter Strafe gestellt

Melanie Klinger auf S. 159:

Im Zuge der Debatte um die straffreie Beschneidung von Jungen wurde folgerichtig die Forderung durch Religionsvertreter laut, auch die weibliche Beschneidung Typ I zu erlauben. Der Deutsche Bundestag beeilte sich daher, die weibliche Genitalverstümmelung durch ein gesondertes Gesetz als eigenständigen Straftatbestand einzuführen.

Jerzy Montag, der sich besonders vehement gegen die Anhörung beschneidungsbetroffener Männer gewehrt hatte, zeigte nun umso mehr Mitgefühl für die betroffenen Mädchen und Frauen:

„Die weibliche Genitalverstümmelung muss als Menschenrechtsverletzung gebrandmarkt und ihr Charakter als Unterdrückung weiblicher Sexualität und Unterordnung unter patriarchale Verhältnisse muss offengelegt werden.“

In diesem Sinne wurde am 26.06.2013, ein halbes Jahr nachdem die Beschneidung von Jungen ausdrücklich erlaubt worden war, der §226 StGB „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ verabschiedet.

Darin heißt es:

  • Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr betraft.

  • In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Die Abstimmung im Deutschen Bundestag

Nachfolgend das Abstimmungsergebnis für die Legalisierung von Körperverletzung an Jungen durch Beschneidung:

Sogar das für Jungen zuständige Bundesjugendministerium hat übrigens Jungen seinerzeit kläglich im Stich gelassen. Auf Anfrage von MANNdat legte man in einem ausführlichen Bericht dar, dass es dem Ministerium vorrangig wichtig ist, dass bei der Legalisierung der Körperverletzung an Jungen durch Beschneidung nicht auch die Körperverletzung an Mädchen durch Beschneidung erlaubt würde. Siehe hierzu unseren Beitrag „Bundestag, männliche Beschneidung und viele offene Fragen“, Anlage 2.

Die namentliche Abstimmung der damaligen Bundestagsabgeordneten finden Sie hier:

Übrigens sind im Bundeskabinett der Ampelkoalition sechs Politiker vertreten, die damals schon als Abgeordnete mit abgestimmt haben. Alles sechs stimmten mit Ja FÜR die Legalisierung von Körperverletzung an Jungen durch Beschneidung. Diese sind:

Marco Buschmann (FDP) – Bundesminister der Justiz

Hubertus Heil (SPD) – Bundesminister für Arbeit und Soziales

Christine Lambrecht (SPD) – Bundesministerin der Verteidigung

Lisa Paus (Bündnis 90/ Die Grünen) – Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dr. Karl Lauterbach (SPD) – Bundesminister für Gesundheit

Dr. Volker Wissing (FDP) – Bundesminister für Digitales und Verkehr

Zudem stimmten auch zwei weitere wichtige politische Entscheidungsträger für die Legalisierung von Körperverletzung an Jungen durch Beschneidung, nämlich

Dr. Frank-Walter Steinmeier (SPD) – Bundespräsident

Dr. Ursula von der Leyen (CDU) – EU-Kommissionspräsidentin

Sehr aufschlussreich ist auch, dass auch Tom Koenigs (Bündnis 90/ Die Grünen) – damals Vorsitzender des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe – ebenfalls mit Ja gestimmt hat. Er ist seit 2018 nicht mehr im Bundestag vertreten. Gibt es ein Menschenrecht auf Beschneidung von Jungen? Und seit wann ist eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung, die, wie jede Operation, immer auch ein Komplikationsrisiko bedeutet, humanitäre Hilfe?

Wer sich über Beschneidung sachlich informieren will, dem empfehlen wir das Buch

Melanie Klinger: „Intime Verletzungen – Weibliche und männliche Beschneidung (K)ein unzulässiger Vergleich?“
Paperback
9,99 €
Seitenanzahl: 272
ISBN: 978-3-7497-3198-5
Erscheinungsdatum: 25.11.2019

Zum Buch von Melanie Klinger: unsere Rezension.

 

Quelle Beitragsbild: bluttropfen_pixelio_merlestechow_200x200.jpg

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Lesermeinungen

  1. By Milan Hauth

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