Männergesundheit – (k)ein Thema?
Rehabilitationsleistungen und Hilfsmittel
Laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz dürfen Menschen nicht auf Grund ihres Geschlechtes diskriminiert werden. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dieses Gesetz bei Anliegen und Belangen von Jungen oder Männern kaum Anwendung findet. So steht nach §44 Sozialgesetzbuch Band IX (1) Ziffer 3 lediglich behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, als Kassenleistung zu. Behinderten Jungen und Männern wird diese Sozialleistung nicht zugestanden.
Nach Auskunft des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und der Antidiskriminierungsstelle des Bundes liegt der Grund dafür in der „positiven“ Diskriminierung von Jungen und Männern, also der Diskriminierung von Jungen und Männern aus Gründen der Frauenförderung. Worin konkret der Gewinn für Mädchen und Frauen besteht, wenn männlichen Behinderten die Rehabilitation erschwert oder verhindert wird, wurde uns allerdings von keiner dieser Stellen mitgeteilt. Deshalb halten wir diese Ungleichbehandlung nach wie vor für ungerechtfertigt und diskriminierend. Nach unserer Auffassung muss die Leistung nach Bedarf bezahlt werden und nicht nach Geschlecht.
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